Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
115 — Hl, Die Abtheilung zur Sicherstellung einer bestimmten jährlichen Rente, welche entweder sogleich oder nach einer festgeseztcn Zeit, so lange eine bestimmte Person lebt, entrichtet wird. (Leibrenten-Jnstitut.) IV. Die Abtheilung zur Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nachdem Tode einer bestimmten Person einem im voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer -ausgezahlt wird. (Allgemeines Pension s-Jnstitut.) V. Die Abtheilung zur Sicherstellung einer jährlichen Rente, welche nach dem Tode einer bestimmten Person einem im voraus bezeichneten Individuum bis zu seinem zurückgelegten 24. Lebensjahr ausgezahlt wird. (Kinde r-V ers o rgung s-A n sta lt.) VI. Die Abtheilung zur Sicherstellung steigender jährlicher Renten für die Lebensdauer der Mitglieder. (Wechselseitige Versor gu ngs-Ansta lt.) tz. 3. Zu Gunsten eines jeden Individuums, ohne Unterschied des Geschlechtes können in dieser Anstalt Kapitalien und Renten versichert werden. Die Anstalt betrachtet das Individuum, von dessen Leben oder Tod der Bezug eines Kapitals oder einer Rente abhängig ist, als die versicherte Person; die statutenmäßigen Einzahlungen mögen von ihr selbst oder einer andern Person geleistet werden. Das Individuum, welches der Anstalt gegenüber, die statutenmäßigen Einzahlungen zu leisten sich verbindlich gemacht hat, ist das verpflichtete Mitglied, — Versorger— und mit Rücksicht auf tz. 107 stimmfähig. Als das berechtigte Mitglied — versorgte Person — wird jenes Individuum betrachtet, welches in das BezugSrecht auf ein bereits fälliges Kapital oder eine laufende Reute cingetreten ist. In der I., II. und III. Abtheilung ist es dem Belieben des cinzahlenden Mitgliedes freigestellt, entweder: 1. Die Person oder Personen, welcher oder welchen das Bezugsrecht zustehen soll, gleich anfangs oder in der Folge zu bezeichnen; oder 2. eine solche Bezeichnung zu unterlassen. Dem einzahlenden Mitgliede bleibt im ersten Falle bent* ungeachtet das Recht Vorbehalten, unter der Vorlegung der Original - Aufnabms - Urkunde die bezeichnete Person 8*