Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und RentenVersicherungs-Anstalt. «ISIS» Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt hat zum Zwecke, gegen Entrichtung gewisser Geldleistungen mit dem Eintritte eines von der Lebensdauer einer genannten Person bedingten Zeitpunktes entweder ein für alle Mal ein Kapital, oder zeitliche oder aber lebenslängliche Renten an jene Individuen auszuzahlen, welche nach den Bestimmungen des Statutes in den einzelnen Abtheilungen der Anstalt als die zum Bezug Berechtigten bezeichnet sind. §. 2. Zur Erreichung ihres Zweckes umfaßt die Versicherungs-Anstalt sechs Abtheilungen, und zwar: I. Die Abtheilung zur Sicherstellung eines bestimmten Kapitals, welches dann ausgezahlt wird, wenn eine bestimmte Person nach Ablauf der im vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben sein wird. (Kapitals- Versicherungs-Verein.) II« Die Abtheilung zur Sicherstellung eines bestimmten Kapitals, welches beim Eintritte eines festgesezten Sterbefalles ausgezahlt wird. (K ap itals-V ersi- cherungs-Verein für den Fall des Todes.)