Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs-Gesellschaften in Ungarn

-li­getien Vertrag, oder die Schlichtung des Geschäftes auf- t recht zu halten verpflichtet. §. 12. Bei Gesellschaften, welche auf kurze, ctrt Jahr nicht übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann die Vertheilung des Gesellschafts-Gewinns nur nach Verlauf dieser Zeit gefordert werden. Wenn die Dauer der Gesellschaft auf mehrere Jahre beschlossen worden, muß die Vertheilung des Gesellschafts-Gewinns, von dem Tage des geschlossenen Gesellschafts-Vertrags an gerechnet, mit Ende jeden Jahres geschehen. §♦ 13. Der Gewinn ist zwischen den Gesellschafts- Gliedern nach dem Verhältniß der gemachten Einlagen zu theilen. §. 14. Jedes Gesellsch a ft s-G li ed ist berechtiget, die Gesellschafts-Rechnungen und Handlungs-Bü­cher einzusehen. §. 15. Jedes Glied ist von den übrigenMitgliedern der G e- sellschaft nur bis zu dem Werthe seiner Einlage verpflichtet. §. 16. Das Rechtsverhältniß der Erwerbs-Gesell­schaften zu ihrem eigenen Hilfspersonale, und zu den in Geschäften mit ihnen stehenden Personen wird durch die­selben Vorschriften geregelt, welche hinsichtlich des Rechts­verhältnisses der Handelsleute und Fabrikanten festgcsezt worden sind, mit dem nothwendigen Unterschiede, daß in Fällen der Verträge oder sonstigen Geschäfte, welche durch die Gesellschaft unternommen worden sind, stets die ganze Gesellschaft, oder die in ihrem Namen und mit ih­rer Vollmacht handelnde Person, und in keinem Falle ein­zelne Glieder, die eine Parthei bilden. §. 17. Aus der Ursache kann bte Aufkündigung der Schulden nur in Folge eines Gesellschaft s-E n tsch l u s- se s, oder durch die in Folge solchen Beschlusses insbeson­dere hiezu beauftragte Person geschehen. Es sieht zwar jedem Gesellschaft er frei, die Gesellschafts-Schulden zu bezahlen; doch können einzelne Glieder die, zu Gunsten der Gesellschaft eingehenden Zahlungen von rechtswegen nicht empfangen, und im Namen der G cse l lsch a ft nicht quit- tiren — es sind vielmehr alle Gesellschafts-Gelder entweder der Gesellschaft selbst, oder der hiezu ausdrück­lich oder stillschweigend beauftragten Personen zu bezahlen, ober zu Gerichtshänden zu hintcrlegen. §. 18, Wenn ein oder mehrere Glieder mit der Füh­rung der gesellschaftlichen Geschäfte beauftragt wor­2

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