Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs-Gesellschaften in Ungarn

den sind, sind solche in dieser Eigenschaft, und der Gesell­schaft gegenüber eben so, wie das übrige Hilfspersonale zu betrachten, daher sie auch alle Rechte und Pflichten ' der Hilfspersonen haben. §. 19. Wenn in die Gesellschaft ein neues Glied ausgenommen wird, ist mit selbem ein neuer Vertrag zu schlie­ßen, und solcher eben so, wie der Stamm-Vertrag, bei dem Wechsel-Gerichte zu protokolliren. §. 20. Bei Gelegenheit der Protokollirung des neuen Vertrags muß sich in dem Firma-Buche des Wechsel - Ge­richts auf den Stamm-Vertrag berufen werden, eben so, wie auf der Stelle der Protokollirung des Stamm-Vertrages crfüllungsweise der neue Vertrag und dessen Protokolli- rungs-Zahl zu erwähnen ist. §. 21. Wenn der neue Gesellschafter in Ueberein- stimmung des Stamm-Vertrages, und ohne allen strengeren Bestimmungen in die Gesellschaft eingetretcn ist, so hat derselbe mit älteren Mitgliedern gleiche Rechte und Pflichten. §. 22. Wenn die Gesellschaft heimliche Gesell- f chafter (Commenditairs) aufnimmt, so ist auch mit diesen ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der indessen keiner Pro­tokollirung bedarf. §. 23. In diesem Vertrage wird wesentlich erfordert, daß sich der heimliche Gesellschafter von seinem eingelegten Capital als Gewinn bestimmte Zinsen, welche indessen auch die gesetzlichen überschreiten dürfen, ausdrücklich bedinge, und den G ese llschaft s - G l ä u b i g er n, auf den Fall eines Concurses, hinsichtlich seines eingelegten Anthcils, yach dem Sinn der folgenden §§. 26. und 27. das Vorrecht verpflichte. §. 24. Die durch die heimlichen Gesellschafter zur Ge se l lsch aft eingelegten Gelder können bis zur Auflösung der Ge se llschaft weder durch einen, noch durch den ande­ren Theil aufgekündet werden, es wäre denn in dem Ver­trage etwas anderes bedungen worden. §. 25. Die öffentlichen G ese llschaft er sind den stil­len Gesellschaftern hinsichtlich ihrer eingelegten Capita- lien und bedungenen Interessen mit ihrem ganzen Vermögen verantwortlich, und es stehet den stillen Gesellschaftern frei, ih­re diesfälligcn gesetzlichen Ansprüche entweder gegen die ganze — 18 —

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