Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs-Gesellschaften in Ungarn

h) Die Zeit und den Schlüße! derTheilung des gemein­schaftlichen Gewinnes; i) Die Bestimmung der Fälle, in welchen ein Mitglied willkührlich aus der Gesellschaft austreten, und in wel­chen dasselbe zur Austretung gezwungen werden kann; k) Die Art, wie das Stamm-Capital zu vertheilen ist, wenn ein Mitglied aus der Gesellschaft tritt, oder die ganze Gesellschaft erlischt. §. 5. Die Ehegattinen der Gesellschafter können ihre Forderungen auf den Fall des Concurses eben auf sol­che Art versichern, wie jene der Handelsleute, und Fabri­kanten. §. 6. Wenn die Gesellschafts-Glieder, in dem Gesellschafts-Verträge über die Bestimmungen des §§. 5. nicht übereingekommen wären, sind folgende Vorschrif­ten zu beobachten. §. 7. Die Gesellschaft ist berechtiget, von jedem Gesellschafter, die stillen Gesellschafter ausge­nommen, einen gleichen Beitrag, und gleiches Mitwirken zu fordern — es wäre denn, das in dem Gesellschafts- Verträge etwas anderes bedungen wäre. §. 8. Die Gesellschafter sind nicht berechtiget solche Geschäfte zu führen, welche mit dem Zwecke der Gesell­schaft nicht vereinbart werden können. §. 9. Zur Entscheidung der gesellschaftlichen Ge­schäfte, welche sich über den bestimmten Zweck, nnd die vor­geschriebenen Mittel nicht erstrecken können, ist jedes einzel­ne Glied der Gesellschaft mit Andeutung des zu ver­handelnden Geschäftes einzutadcn. Die wirkliche Mehrzahl jener, die zur bestimmten Zeit erscheinen, entscheidet. §. 10. Wenn es sich von wichtigen Geschäften handelt, welche die, durch den Gesellschafts-Vertrag nicht verpflichteten Beiträge, die Aufnahme neuer Mitglieder Dar­leihen, Firmaführung, oder welche immer Schmä­lerung des Grundvertrages, und Stamm-Capitals betreffen, in solchen Fällen ist die Gegenwart, und Einwilligung sämmt- licher Gesellschafter erforderlich. §. 11. Wenn der Gesellschafts-Firmafübrer ohne besondere Vollmacht ein Handels-Geschäft zu Stande bringt, oder im Namen der G esellsch aft eine Verpflich­tung eingeht, hierüber ist er zwar der Gesellschaft ver­antwortlich , die Gese l l sch aft ist indessen den eingegan­— 16 —

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