Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs-Gesellschaften in Ungarn
a) Cridatare, welche durch ein gerichtliches Urtheil von Führung einer Handlung ausgeschlossen worden sind; b) Sensale; c) welche wegen Verbrechen des Betrugs Strafen erlitten; d) die Ehegattinen der Obbenannten. Außer diesen ist jeder, der nach Wortlaut des 1-ten Theils II. Hauptstückes des Wechsel-Gesetz-Buches Wechselverpflichtungen eingehen kann, zugleich auch berechtiget, solche Erwerbs-Gesellschaften zu errichten, oder an denselben einen Ant heil zu nehmen. §. 2. Wenn in eine Erwerbs-Gesellschaft solche Personen ausgenommen worden wären, welche laut obigen Bestimmungen hiezu nicht befähiget sind, so hat zwar diese Aufnahme auf die außcrgesellschaftlichen Verpflichtungen keinen Einfluß, doch gebühren solcher Gesellschaft die Rechte der protokollirten Gesellschaften nicht. §. 3. Derlei Erwerbs-Gesellschaften erlangen die Wechselfähigkeit, und ihre Bücher sind Beweis- hältig nur dann, wenn sie einen schriftlichen Vertrag schließen und solchen im Sinne des 3-ten Hauptstückes II. TheilS des Wechsel-Gesetzbuches bei dem Wechsel-Gerichte protokolliren, auch ihre Bücher eben aldort beglaubigen (paraphiren) lassen, und solche laut tz. 106. desselben Theils ordentlich führen. tz. 4. Der Gesellschafts-Vertrag hat folgende Punkte zu enthalten: a) Die genaue Bestimmung des Zweckes der Erwerbs- Gesellschaft; b) die Benennung jener Personen, welche wegen Erreichung dieses Zweckes in die Gesellschaft eingetreten sind; c) genaue Bestnnmung wie, und durch was jedes Mitglied verpflichtet sei, den gemeinschaftlichen Zweck zu befördern; d) Die Zeit, binnen welcher diese Pflicht zu erfüllen sei; e) Die Arbeit, welche zur Erreichung dieses Zweckes jedes Glied zu leisten verpflichtet ist; f) Die, durch wen zu geschehen habende Direktion der gemeinschaftlichen, und die Entscheidungs-Art der wichtigern Geschäfte, nebst Benennung des Firmaführers, wenn solcher für nothwendig erachtet werden würde; g) Die Zeit, und Art der Legung, und Prüfung der Rechnungen; — 15 —