Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhältnisse der Erwerbs-Gesellschaften in Ungarn

a) Cridatare, welche durch ein gerichtliches Urtheil von Führung einer Handlung ausgeschlossen worden sind; b) Sensale; c) welche wegen Verbrechen des Betrugs Strafen erlitten; d) die Ehegattinen der Obbenannten. Außer diesen ist jeder, der nach Wortlaut des 1-ten Theils II. Hauptstückes des Wechsel-Gesetz-Buches Wechsel­verpflichtungen eingehen kann, zugleich auch berechtiget, sol­che Erwerbs-Gesellschaften zu errichten, oder an denselben einen Ant heil zu nehmen. §. 2. Wenn in eine Erwerbs-Gesellschaft solche Personen ausgenommen worden wären, welche laut obigen Bestimmungen hiezu nicht befähiget sind, so hat zwar diese Aufnahme auf die außcrgesellschaftlichen Verpflichtungen kei­nen Einfluß, doch gebühren solcher Gesellschaft die Rechte der protokollirten Gesellschaften nicht. §. 3. Derlei Erwerbs-Gesellschaften erlangen die Wechselfähigkeit, und ihre Bücher sind Beweis- hältig nur dann, wenn sie einen schriftlichen Vertrag schlie­ßen und solchen im Sinne des 3-ten Hauptstückes II. TheilS des Wechsel-Gesetzbuches bei dem Wechsel-Gerichte protokolliren, auch ihre Bücher eben aldort beglaubigen (paraphiren) lassen, und solche laut tz. 106. desselben Theils ordentlich führen. tz. 4. Der Gesellschafts-Vertrag hat folgende Punkte zu enthalten: a) Die genaue Bestimmung des Zweckes der Erwerbs- Gesellschaft; b) die Benennung jener Personen, welche wegen Er­reichung dieses Zweckes in die Gesellschaft eingetreten sind; c) genaue Bestnnmung wie, und durch was jedes Mit­glied verpflichtet sei, den gemeinschaftlichen Zweck zu befördern; d) Die Zeit, binnen welcher diese Pflicht zu erfüllen sei; e) Die Arbeit, welche zur Erreichung dieses Zweckes jedes Glied zu leisten verpflichtet ist; f) Die, durch wen zu geschehen habende Direktion der gemeinschaftlichen, und die Entscheidungs-Art der wichtigern Geschäfte, nebst Benennung des Firmaführers, wenn sol­cher für nothwendig erachtet werden würde; g) Die Zeit, und Art der Legung, und Prüfung der Rechnungen; — 15 —

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