Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

a) Vor dem Wechsel-Gerichte, oder b) Bei der betreffenden Gerichtsbarkeit. §. 4. Jener, der sich bei dem Wechsel-Gerichte inpro- tokolliren lassen will, muß solches nach den Vorschriften dcS 3-ten Hauptstückes des II. Theiles des Wechsel-Gesetz-Bu- ches bewerkstelligen; sobald dies geschehen, wird er für einen Handelsmann gehalten, der nach den im 2-ten Haupt­stück des I. Theiles des Wechsel-Gesetz-Vuches §. 10. ent­haltenen Vorschriften hinsichtlich der eigenen Wechsel volle Wechsel-Fähigkeit besitzt. « §. 5. Wer sich bei bent Wechsel-Gerichte nicht einver­leiben lassen will, kann sich bei seiner betreffenden Gerichts­barkeit, und zwar in den königlichen Freistädten, und in solchen Marktflecken, welche die Gerichtsbarkeit erster Instanz ausüben, bei dem ordentlichen Stadt-Magistrate, in andern Oertern aber bei dem Comitate inprotokolliren lassen. §. 6. Bei diesen Gerichtsbarkeiten geschieht die Proto- kollation auf folgende Weise: Wer sich protokolliren lassen will, hat ein Gesuch an den betreffenden Magistrat, oder an die Congregation deS Comitats einzureichen, in welchem er sowohl den Handlungs­zweig, den er ordcntlicherweise betreiben will, auszudrücken, als auch seine Firma, unter welcher er seine Handlung fort­setzen will, zu benennen hat. §. 7. Die General-Congregation des Comitats, oder der Stadt-Magistrat wird den Supplikanten, wenn gegen sel­ben keine Ausnahme, die ihn im Sinne des §. 2. von der Einverleibung ausschließt, obwaltet, als einen ordentlichen Handelsmann protokolliren, und demselben hierüber ein glaubwürdiges Zeugniß ausstellen. Die Abschrift dieses Ccr- tificats wird Behufs der öffentlichen Kundmachung im Lande, an die königlich ungarische Statthalterei eingesendet, was die Marcktflecken mittelst der betreffenden Comitate zu bewerk­stelligen haben. §. 8. Jene Handelsleute, die sich nur bei ihren be­treffenden Gerichtsbarkeiten einverleibeu lassen, haben hin­sichtlich der Ausstellung eigener Wechsel vor den übrigen Staatsbürgern keinen Vorzug. §. 9. Wenn der Handelsmann zur Zeit, als er sei­ne Firma im Sinne des §. 6. bei der betreffenden Gerichts­barkeit protokolliren ließ, verheirathet ist, ist er verpflichtet, sogleich bei der Einverleibung — falls er später in den Ehe­stand tritt, spätestens in 6 Monaten nach der Vereheligung — 2 —

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