Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
- 3 — hinsichtlich späterer Erbschaften ebenfalls sogleich «ach deren Uebernahme die Summe der Allatur, Morgengabe, oder der Heirathsgeschenke seiner Ehegemahlin bei der Gerichtsbarkeit, bei welcher seine Firma protokollirt ist, in zwei Eremplarien anzuzeigen, and um deren Proto- kollirung schriftlich einzukommen. Die hierüber angegangene Gerichtsbarkeit hat mittelst eines Bescheids die Summe der Allatur, der Morgengabe, oder des Heiraths- geschenkes auf beide eingereichte Erhibiten glaubwürdig zupränotiren', ein Eremplar der Ehegattin des Kaufmannes zurückzustellen, das andere aber bei den Jntabulations- Büchern aufzubewahren. §. 10. Jene Forderungen der Ehegattinen der Handelsleute, die auf obige Weise nicht angemeldet worden sind, haben in Concurs-Fällen keinen Vorzug vor andern Gläubigern. §. 11. Hinsichtlich des Handels mit Schießpulver und Gift, sind die bestehenden Vorschriften auch ferner beizubehalten. II. HarrpLstück. Von den Handlungsbüchern. §. 1. Jene Handlungsbücher, welche nach Wortlaut des §. 106. II. Theils des Wechsel-Gesetz-Buches durch daS Wechsel-Gericht beglaubigt, und nach den Anordnungen eben dieses Gesetzes geführt werden, sind nicht nur vor den Wechsel-Gerichten, sondern auch vor allen übrigen Gerichtsbarkeiten als glaubwürdigzu betrachten, und machen einen halben Beweis ans. §. 2. Außer diesen, werden auch alle andere Handlungsbücher nur dann als ordentlich angesehen, und machen nur dann vor Gericht für den Handelsmann eine halbe Probe aus, wenn solche durch jene Gerichtsbarkeit, bei welcher die Protokollirung der Firma geschehen, beglaubigt worden sind. §. 3. Die Beglaubigung der Handlungsbücher geschieht vor den bürgerlichen Gerichtsbarkeiten eben auf solche Art, wie sie vor den Wechsel-Gerichten laut §. 106. II. Theils des Wechsel-Gesetz-Buches zu geschehen hat, doch wird den, bei den übrigen bürgerlichen Oerichtsbarkei'1 *