Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

Von dem Rechtsverhältnisse der Handelsleute Ungarns. t. Hauptstiick. Vom Anfänge der Handlung. §. 1. Für einen ordentlichen Handelsmann wird Nur jener vor Gericht gehalten, welcher seine Handlungs- Firma nach Vorschrift der nachfolgenden Bestimmungen pro- tokolliren ließ, und ordentliche Handlungs-Bücher führt. §. 2. Doch sind nicht befugt, ordentliche Handlun­gen zu eröffnen, und sich als Handelsleute protokolli- ren zu lassen folgende: a) Welche das 20-te Jahres-Alter nicht erreichten; b) Geistliche und Ordensglieder, welchen im­mer Glaubens-Bekenntnisses; c) Im activen Dienste stehende Militär-Personen; d) Sensalen; e) Die in Eoncurs und Falliment gerathen, durch das Concursual-Gericht von Führung einer Handlung mittelst eines Urthcils ausgeschlossen worden sind; f) Welche wegen Verbrechen des Betrugs Strafen erlitten; e g) Die wegen Gebrechen des Verstandes unter einer Cu- ratel stehen; h) Die Ehegattinen der sub d) e) und f) bezeichnten Personen; i) Überdies ist in den königlichen Freistädten die Erlan­gung des Handels-Befugnisses,bis zur weiteren Bestimmung der Gesetzgebung, in dem bisher üblichen Gebrauche zu be­lassen. §. 3. Die Protokollirung der Handlungs-Firma kann geschehen, entweder: 1

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