Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898 (Budapest)

Tolnay Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898. - I. szakasz. Az Uralkodóház, Országgyűlés, Hatóságok, Nyilvános és magánintézetek, Tanintézetek, Egyesületek stb. Tiszti czímtára - III. rész. A m. kir. ministeriumok és az azok szakköréhez tartozó hatóságok, intézetek, közegek stb.

III. Rész. 8-4 Kereskedelmi ministerium. Spesen (Lagerzins, Schiffwartegebühr, Lagerhauskosten etc.) und den even, nachweisbaren Schaden zu ersetzen. VI. Von der Zahlung. §- 45. Die Zahlung hat bei Uebergabe der Waare nach Ein­händigung der Factura zu erfolgen. Der Verkäufer hat oben auch das Hecht, auch für die nur theilweise gelie­ferten Waarenquantitäten die sofortige Bezahlung des resp. Kaufwerthcs zu verlangen. §• 46. Wird der Kaufwerth mittelst Accept, Schuldschein oder Anweisung gedeckt, hat die Deckung nach Uebergabe der Waare und Präsenlirung der Rechnung unverzüglich zu geschehen. Bei grösseren Quantitäten, deren Uebergabe mehr als zwei Tage in Anspruch nimmt, steht dem Ver­käufer das Hecht zu, den Gegenwerth täglich zu verlangen und es sind ihm die, dem Verkaufspreise der täglichen Thcillicferungen entsprechenden Accepte, Schuldscheine oder Anweisungen sofort auszufolgen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, falls ihm die festge­setzten Gegenwerlhe in der präcisirlen Zeit nicht eingehän­digt wurden, den Verkauf als Cassageschäft zu betrachten und den solcherweise fällig gewordenen Rechnungsbetrag von dem Käufer einzutreiben, er ist jedoch in diesem Falle verpflichtet die Disconlozinsen, laut dem Zinsfuss der Oest. Ung. Bank bis zur bedungenen Verfallzeit der Zahlungs- werthe gerechnet, dem Käufer zu ersetzen. § 47. Der Käufer kann nach, vor der Verfallszeit geleisteten Zahlungen, keine Zinsen oder Sconlo in Abzug bringen. Der Käufer hat die Zahlungen immer franco zu leisten. Der Verkäufer kann bei Zeitgeschäften nach solchen durch ihn gemachten Auslagen, die den Käufer belasten, 5 percent jährliche Zinsen aufrechnen. § 48. Die blos gegen einzelne Posten der Faclura gemachten Einwendungen, gewähren dem Käufer noch nicht das Recht, die Begleichung des ganzen Faclurenbelrages zu ver­weigern. § 49. Hat die Bezahlung gegen Aufgabsrecepisse zu erfolgen, kann dieselbe nur gegen einen von einer Speditionsunter­nehmung ausgestellten Aufgabschein oder demselben ent­sprechenden Aufgabsdocument gefordert werden. § 50. Wenn die Deckung des Kaufbetrages ganz oder theil­weise vor der Waarenübergabe zu erfolgen hat, ist der Verkäufer berechtigt, im Zögerungsfalle des Käufers gegen Letzeren laut §. §. 54—59. vorzugehen. § 51. Wenn die Speditions-Unternehmung die Aufnahme solcher Waaren, die franco Eisenbahn oder Schiff, oder zahlbar gegen Aufgabschein verkauft wurden, wegen Verkehrshin­dernissen verweigert, oder wenn die Waarenaufnahme be­kannterweise gehindert oder sistirl ist, kann der Verkäufer vom Käufer die Uebernahme und Begleichung der schon fertig gehaltenen Waare verlangen und falls die nicht so­fort erfolgt, die Waaren, versichert, auf Spesen und Gefahr des Käufers in einem Lagerhause unterbriugen. ■. _In solchen Fällen kann der Käufer vom Kaufbetrage blos die seinerzeit gdtigeu Bahn- oder Schilf-Spesen abzichen. § 52. Wenn die Waare aut Basis der Parität einer contract- lich benannten Bahn verkauft Wurde, kann der Verkäufer dieselbe auch auf einer anderen Station derselben Produc­lionsgegend liefern. Ist im Contracte die Weiterbeförderungsrichtung nicht stipulirt, sind die contrahirenden Parteien gegenseitig ver- flichtet, jene Frachtdifferenzen zu verrechnen, welche einer­seits zwischen den, von der Aufgabsstation zur Empfangs­station Geltung habenden, anderseits den im Contracte benannten Paritätsstationen bis zur Empfangsstation Gel­tung habenden Frachtsätzen, sich zeigen sollten. Ist jedoch die Richtung der Weiterbeförderung im Con- Contracte festgesezt, ist ohne Rücksicht auf die Route, die die Waaren thatsächlich genommen haben, jene Frachldi- ferenz gegenseitig zu verrechnen, welche einerseits zwi­schen den im Contracte genannten Paritäts und zwischen der im Contracte genannten Empfangsstation Geltung ha­benden, anderseits wieder zwischen der thatsächlichen Auf­gabsstation und der im Contracte benannten Empfangssta­tion Geltung habenden Frachtsätzen sich zeigen sollte. Bei gegenseitiger Verrechnung dienen die allgemeinen Frachtsätze und die Abzugssätze als Basis. § 53. Ist die Waare an irgend einer Station der Speditions- Unternehmung expedirbar und der Verkäufer dieselbe dem Käufer laut Uebereinkommen zusandte, ist das Ge­wicht der Waare mit dem amtlichen Waagssheine der Auf­gabsstation nachzuweisen. Hat jedoch der Verkäufer die ämtliche Abwaage unter­lassen, hat der Käufer das Recht, an der Empfangsstation ein ämtliches Gewicht festzustellen, in solchem Falle ist das im Sinne des Reglement der Speditions-Unternehmung er­laubte iManco als ein natürlicher Verlust zu betrachten, den der Verkäufer zu ersetzen nicht verpflichtet ist. Hat jedoch auch der Uebernehmer die Festsetzung des amtlichen Gewichtes unterlassen, dient das im Frachtbriefe verzeichnete Gewicht zur Basis der Verrechnung. Diese Bedingungen sind auch dann giltig, wenn das auf der Aufgabs- oder Empfangstation amtlich festzusetzende Gewicht die contractliche Basis der Verrechnung bildet. VII. Verspätungen. § 54. Im Uebergabs, resp. Uebernahms-Zögerungsfalle kann die den Contract einhaltendc Parthei — nach Belieben a) Von der zögernden Partei die Einhaltung des Con- tractes u. den aus der Zögerung entstandenen Schadener­satz verlangen; b) Vom Contracte ganz einfach abstehen als ob solcher gar nicht geschlossen wäre ; c) Auf Rechnung der zögernden Partei das Quantum der contrahirten Waare anschatfen resp. weiter verkaufen u. von derselben die Differenz zwischen dem Contract- u. dem höheren Kaufpreise, resp. dem minderen Weiterverkaufs­preise, ebenso andere nachweisbaren Schäden- und Spe- senersälze verlangen. d) Von der zögernden Partei ohne einen Zwangs-Kauf oder Verkauf zu bewerkstelligen, jene Differenz zu fordern, welche am Erfüllungs-Orte und Zeit, zwischen dem cont- ractlichen u. dem durchschnillichen Markt- resp. Börsen­preise sich zeigen sollte; e) Seinen nachweisbaren Schaden- und unterbliebenen Verdienslersatz verlangen. § 55. Die den Contract einhaltende Partei ist jedoch verpflich­tet die zögernde Partei, spätestens atu zweiten Wochen­

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