Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898 (Budapest)
Tolnay Budapest évkönyve. Hiteles czim és lakjegyzék 1898. - I. szakasz. Az Uralkodóház, Országgyűlés, Hatóságok, Nyilvános és magánintézetek, Tanintézetek, Egyesületek stb. Tiszti czímtára - III. rész. A m. kir. ministeriumok és az azok szakköréhez tartozó hatóságok, intézetek, közegek stb.
III. Rész. 85 K ereskedelmi ministerium. tage nach cingetretener Zögerung mittelst recommandfrten Briefes davon zu varständigen, von welchen der ihr lant Punkten a—e des § 54. zustehenden Rechte, sie Gebrauch machen will. Es steht ihr sonst das Recht zu, ihre diesbezügliche Verständigung durch das Börsensecretariat oder vermittelst Protesten, den eine hiezu berufene Person befördert, der zögernden Partei zukommen zu lassen. § 56.' Hat die den Vertrag einhaltende Partei hinsichtlich der ihr laut § 54. zustehenden Rechten, ihr Auswahlrecht bereits getroffen, kann selbe von ihrer Wahl nicht mehr abstehen. § 57. Der auf Einhaltung des Vertrages bezughabende Anspruch hört auf. wenn derselbe von der den Contract einhaltenden Partei innerhalb 30 Tagen auf gerichtlichem Wege erhoben wird. § 58. Im Falle eines gegenseitigen Abstehens vom Contracte, sind die erhaltene Angaben und Vorschüsse unverzüglich rückzuerstatten. . Ist der Vertrag in verschiedenen Zeitabschnitten erfüllbar, hat das Abstehen weder auf die schon abgewickelten Geschäften, noch auf die nichtfälligcn Verbindlichkeiten Bezug, § 59. Der Zwangs-Kauf oder Verkauf hat spätestens an dem, dem in § 55 erwähnten Verständigungstag, folgenden nächsten Wochentage mit der Fürsorge eines reellen Kaufmannes und jedenfalls die resp. Tagespreise berücksichtigend effec- tuirt zu werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, kann der Zwangs- Kauf resp. Verkauf nicht als auf Rechnung der zögernden Partei geschehen, betrachtet werden, die Differenzen jedoch, die sich zwischen dem Contractpreise und dem, der am Tage des Zwang-Kaufes resp. Verkaufes zeigen sollten, sind auch in diesem Falle, von der zögernden Partei ein- treibbar. Der beim Zwangs-Kaufe resp. Verkaufe zu Gunsten der zögernden Partei resultirende Plus, gehört der letzteren zu und ist derselben auch sofort zu übermachen. VIII. Insolvenzen. § 60. Die Zahlungsunfähigkeit ist an der Börse, resp. hinsichtlich der laut den Börsenusancen geschlossenen Geschäften, abgesehen von Concurseröffnungsfällen, bei denen die Landesgesetze zum Maasstabe dienen, als erfolgt zu betrachten : a) Wenn sich das betreffende Individuum selbst insolvent erklärt; ’ b) Wenn das betreffende Individuum seine Zahlungen einstellt, oder von seinen Gläubigern ein Moratorium verlangt, oder mit denselben hinsichtlich eines Nachlasses unterhandelt ; c) Wenn gegen Schuldner wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen eine gerichtliche Execution ohne Erfolg vollzogen wurde; d) Wenn der Börsenrath die Insolvenz entweder auf Grund einer Erklärung der Liquidaturskanzlei der Waaren- börsc oder auf Grund solcher nachgewiesenen Umständen, aus denen die Zahlungsunfähigkeit hervorgeht, erklärt. § 61. Wenn eine der contrahirenden Parteien, vor Ablauf der contractmässigen Erfüllungszeit insolvent wird, ist die andere Partei berechtigt, spätestens an der Mittagsbörse des Tages, nachdem sie die Insolvenz erfahren hat, die Deckung des Geschäftes für den Verfallstag, und von der insolventen contrahirenden Partei, die vertragsmässigen höheren Einkaufs- resp. niedrigen Verkaufsdifferenzen, wie auch den Ersatz für durch Exekutions-Kauf resp. Verkauf entstandenen Spesen zu verlangen. IX. Bestimmungen hinsichtlich Termingeschäfte. § 62. Die speziellen Bestimmungen bezüglich Termingeschäfte, linden bei solchen Kauf- und Verkaufschlüssen Anwendung, welche über innerhalb irgend eines contractlich bestimmten Monates, in laut § 63 bezeichneter Quantität und laut usancenmässiger Qualität zu liefernden Getreideartem Oelsamen. Pflaumen. Pflaumenmus, verhandeln, vorausgesetzt, dass Budapest der Erfüllungsort ist. § 63. Schlüsse, die auf Termingeschäfte lauten, sind : bei Weizen und Mais blos mit 1000. bei Roggen, Oelkörnern und Hülsenfrüchten blos mit 500. bei Pflaumen oder Pflaumenmus mit 100 zu theilenden Mztr. auszustellen. §. 64. Die Abwickelung der Termingeschäfte, also deren Kündigung und Abrechnung geschieht vermittelst der unter Leitung der Budapester Giro- u. Cassenverein Actien-Gesell- schaft stehenden Liquidatur-Kanzlei. Zu diesem Zwecke sind also all diejenigen Börsenmitglieder, die Termingeschäfte abschliessen, verpflichtet, dieselben im Sinne der Liquidationsordnung der Waarenabtheilnng, bei der Liquidatur- kanzlei anzumelden. §. 65. Inwiefern solche bei der Liquidaturkanzlei behufs Abwickelung angemcldeten Geschäfte ausgeglichen werden, können selbe keinen Gegenstand der Kündigung bilden und blos hinsichtlich des Ausgleiches der contractmässigen Preisdifferenzan liquidirt werden. Einen Gegenstand der Kündigung bilden blos die nach der Abwickelung zurückgebliebenen Lieferungs- und Ueber- nahms-reste. §. 66. Die im Schlüsse bedungene Waarenquantität ist auf einmal behufs Lieferung zu kündigen. Sobald der Lieferungsmonat anfängt, hat der Verkäufer wan immer das Recht die Waaren zu kündigen. Die Kündigungszeit ist 5 Tage. Der Kündigungstag, der blos ein Wochentag sein kann, wird in die Kündigungszeit nicht eingerechnet, und die inzwischen fallenden Sonn.- u. gewöhnlichen Feiertage unterbrechen die Lieferungszeit nicht. Der Kündigungs- und der Erfüllungstag hat innerhalb des Lieferungsmonats zu fallen. Wäre das Geschäft bis zu dem letzten Lieferungstag des Kalendermonats vorangehenden 5-ten Tag nicht gekündigt ist solcher für den letzten Tag des Monats als gekündigt zu betrachten. Im Sinne des §. 68. ist der Kündigungsbrief in der Liquidaton unbedingt einzureichen. • §. 67. Die Kündigung geschieht derart, dass der Verkäufer seine Lieferungszeit oder einen Theil derselben der Liquidationskanzlei kündigt, welche, die durch den Verkäufer gekündigten Waarenquantitäten zwischen den Inhabern der Ueber-