Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1878. (Budapest, 1878)
Adressenbuch von Budapest 1878. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte
4 Alphabetisches Verzeicbuiss der stempelpflichtigen Urkunde« und Rechtsgeschäfte. nen, bei Actiengeselischaften und Comman- ditegesellschafien nach Scala III. Gesellschaftsverträge in ailen anderen Fälle; nach Scala II., jedoch nicht weniger als vom 1. Bogen....................................................... Giri, stempelfrei, auch wenn die Wechsel als Beilage verwendet werden. Handels- und Industriebücher: a) Die Conto-corrente- ur,d Saldo-Contobücher der Kaufleute, Fabrikanten u. Industriellen, per Bogen....................................................... b) Ueber den Handel oder irgendweich Gewerbe geführte folgende Bücher: Journal, Strazza, oder Gewölbebuch, das Kassebuch, Primanote, Fakturenbuch, Ein- und Verkaufs- buch, Magazinßbuch, ferner das Inventar, das Bilanzbuch, ohne Rücksicht, ob diese brochirt oder gebunden sind, oder ob diese aus losen Bogen bestehen, pr. Bogen . Handels- und Gewerbs-Correspondenz, wenn sie nicht als Ausfertigung von Urkunden zu gelten hat, stempelfrei. Hypothekarverschreibungen, nach dem Werthe der Verbindlichkeit, für wolche die Hypothek verpfändet wird, Scala II. — besteht jedoch der Gegenstand der Verbindlichkeit in keiner schätzbaren Sache, Urkunden, pr. Bogen................................................... Impf-Zeugnisse, stempelfrei. Intabulations-Gesuche, pr. Bogen bei einem Werthe bis 50 fl ................................................ bei einem Werthe von 50—100 fl................... bei einm Werthe über 100 fl........................... — Bescheide, Bewilligungen, amtliche, stempelfrei Intabulationen auf das unbewegliche Vermögen des Gutstehers , in dem Falle, dass dieselbe Forderung auch auf den Hauptschuldner inta- bulirt und hievon die Gebühr bezahlt worden, gebührenfrei. Kalender, pr. Stück............................................. Karten, pr. Spiel................................................... Kaufverträge, bei beweglichen Sachen, nach dem Werthe, Scala III. — bei unbeweglichen Sachen, als Stempel pr. Bg. An Gebühr aber ist zu entrichten von dem Werthe des Kaufobjectes: 1 bis 372°/o- (Zuschlag 25°/o-) Als Werth gilt der Betrag des Kaufschillings. Wenn der Pfandbesitzer eines unbeweglichen Gutes das Eigenthumsrecht desselben erwirbt, ist die Gebühr von der Hälfte des Werthes zu bemessen. Kirchen und Religions-Gesellschaften, hinsichtlich ihrer Urkunden gebührenfrei. Klagen, pr. Bogen............................................. — wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht übersteigt, pr. Bogen.......................1 . Legalisirnngen : a) von Behörden für die Bestätigung einer Parteiunterschrift....................................... — für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrifc.................................................. b) vom Notar für die Besätigung einer Paneiunterschrift.............................................-- fiir Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift ............................................................. fl 5 1 1 L ehrbriefe, pr» Bogen....................................... Lose, nach dem Betrage der Spieleinlage, Scala II (vor der Ausgabe zu entrichten). — auf wtlche ein Gewinnst entlällt. der grösser ist als die Spieleinlage, beim Zahlenlotto vom Gewinnste Scala III, bei anderen Lottounternehmungen 5 °/0. — zu wohlthätigen Zwecken oder wenn der Ein satz weniger als 2 fl beträgt, stempelfrei. Obligationen, öffentliche, sind stempelfrei; private als Darleihungsverträge nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. — wenn sie jedoch auf den Ueberbriuger lauten, nach Scala III. 25 5 50 36 75 50 6 15 50 50 36 50 50 25 50 Offerte, pr. Bogen............................................. Pachtverträge, nach dem Werthe des Pacht- 8chilliug3, Scala II. Pässe, siehe Reise-Urkunden. Pfandverträge, nach der Höhe der Schuld, Sc. II. Pfandscheine, über den Empfang eines Hand- pfaudes, pr. Bogen....................................... — über Vorschüsse auf Werthpapiere oder Waa- ren,wenn die Vorschüsse von biezu befugten öffentlichen Anstalten auf nur 3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolongation auf nicht länger als 3 Monate, nach dem Vorschussbetrage, Scala I., alle anderen nach Scala II Polizzen, nach der Prämie, Scala II, Promessen, für je e n Los.................................. Proteste, d. i. Wechselproteste, vom Notar aufgenommen, pr. Bogen....................................... — vom Gerichte bei Wechseln bis 200 fl. . . — über 200 fl.......................................................... Quittungen und Recepisse, siehe Empfangsbestätigungen, Rechnungen, siehe Conti. Recurse gegen Erkenntnisse und Urtheile jeder Art, welche bis zu einem 5-Guldenstempel ausgefertigt wurden, vom ersten Bogen die Hälfte des Urtheilsstempels - welche nicht gegen ein ganzes Erkenntniss, sondern nur einen Punkt desselben, z. B. wegen nicht zu- erbannter Interessen, Prozesskosten, gerichtet sind, nach dem Betrage der rekurrirten Summe, in allen anderen Fällen vom 1. Bogen. Rechtsnrkumlcn, welche in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden, zahlen nur nach dem ersten Original-Exemplar die scalamässige Gebühr, die übrigen Exemplare pr. Bogen . ist die scalamässige Gebühr geringer als 50 kr., so zahlen die übrigen Exemplare die Hälfte dieser kleineren Gebühr. Reise-Urkumlen für Dienstboten, Gesellen, Arbeiter und überhaupt Personen, deren Erwerb den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigt, von jeder Ausfertigung ................................. — für andere Personen, von jeder Ausfertigung. Reverse, ist der Gegenstand sehätzbar, von dom Werthe, Scala II. ist aber dies nicht der Fall, von jedem Bogen Saidiruug, Bestätigung auf Conti, Rechnungen' oder Ausweisen, welche mit 5-Kreuzerstempei versehen, sind frei; auf anderen, nicht von Handels- oder Gewerbsleuten, Scala II. Schätzungen, von jedem Bogen...................... im Streitverfahren................................. — wenn der Streitgegenstand 50 fl. im Werthe nicht übersteigt, pr. Bogen............................ Sc henkungen müssen einer doppelten Gebühr unterzogen werden; als Stempel erfordern sie unter den Lebenden pr. Bogen...................... — fiir den Todesfall vom 1. Bogen .... Als Gebühr nach dem Werthe des Gegenstandes von beweglichen oder unbeweglicheu Sachen ist bestimmt bei Schenkungen unter Lebenden: 1. Zwischen den zur Zeit der fl. 1 2 3 5 1 kr 50 50 50 50 15 50 50 3ö 12 50