Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1878. (Budapest, 1878)
Adressenbuch von Budapest 1878. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte
5 Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflicht'gen Urkunden nid Rechtsgeschäfte. Schenkung nicht getrennten Ehegatten und zwischen Eltern und ehelichen und unehelichen Kindern oder deren Nachkomme , zwischen Wahleltern und Wahlkindern nach dem Werthc des Gegenstandes lp/0 (Zuschlag 25%). 2. Zwischen anderen Verwandten bis einschliesslich G, schwiaterkindcr nach dem Werthe des Gegenstandes 4°/0 (Zuschlag 25%). 3. In allen anderen Fällen nach dem Werthe 8°/0 (Zuschlag 25%). Ist die Sache eine unbewegliche, so ist noch eine weitere Gebühr von l/2 bis l1/2% zu entrichten (Zuschlag 25%). Die Gebühr wird erst nach dem wirklichen Anfalle entrichtet (siehe Vermögensübertragungen) ; zu wissenschaftlichen und wohltätigen Zwecken gebührenfrei. Schlusszettel der Börsensensale von jedem Stück — wenn die Parteien dieselben unterschx’eiben so lange dieselben bei den Sensalen verbleiben oder durch diese den Gerichten vorgezeigt wezden, und insofern die Gegenstände des Schlusszettels in den ordentlichen Wirkungskreis der Sensale gehören, vom Stück Wenn aber die mit den Unterschritten der Parteien versehenen Schlusszettei in die Hände der Parteien zrückgr langen, öder ürer solche Geschäfte abgeschlossen sind, welche nicht zum ordentlichen Wirkungskreis der Sensale gehören, werden dieselben den Verträgen gleichgestellt. Schuldenbüchel, als Einschreibbüchel für den eigenen Gebrauch, sterapelfrei. Schuldscheine und Schuldbriefe nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. Sequestrationsgesuche, von jedem Bogen . Staatsschuld-Ter Schreibungen sind immer, selbst als Beilagen, stempelfrei. Testamente, vom 1. Bogen .................................. Tr atten, siehe Wechsel. Uebersetzuugen, welehe von beeideten Dolmetschern verfasst wurden, von jedem Bogen Urtheile erster Instanz , über Auflegung des ewigen Stillschweigens, über Klagen wegen Besitzstörung, ü: er Vorrechtsklagen im Konkurs und bei Meistbotvertheilungen, über die Giltigkeit dai Aufkündigung eines Pacht- oder Mietvertrages, für die Schöpfung des Erkenntnisses ........................................................ • Liquidation im Konkurse, pr. Bogen . — in Fällen, wena der Werth de3 Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für das Erkenntniss . — erster Instanz über Incidenzstreit, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für die Schöpfung des Erkenntnisses .............................................................. — in allen anderen Fällen.................................. — erster Instanz in der Hauptsache bis 50 fl. Werth................................................. 50-200 fl...................................................... 200—800 fl......................................................... über 800 fl. vom Werthe %° 0. — (rechtskräftig) als Endurtheile, wenn dadurch in Fällen, wo der Streitgegenstand den Werth von 50 fl. übersteigt, das Eigentum, der Fruchtgenuss oder das Gebrau eh .urecht einer unbeweglichen Sache im Grunde eines auf der Anordnung des Gesetzes ausser der gesetzlichen Erbfolge und nicht auf einem Uebereinkommen beruhenden Bechtstitels zuerkannt wird, nach dem Werthe des zv.erkann- ten Gegenstandes 4%% als Perzerstual-Gebühr. kr 5 50 2 50 125 1 1 — 2 50 1 — 2 50 5 — — Klassifikationsurtheile vom Aktivvermögen der Masse */8% — wenn der Streitgegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Urtheile Verehelichungs-Bewilligung, wenn sie in Wau- der- oder Dienstbüchern amtlich eingetragen werden, stemp dfrei. — amtliche, stciupelfrei. — von Privatpersonen, von jedem Bogen Vergleiche, wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Bogen............................ — wenn dadurch die Uebertragung des Eigenthumes oder Besitzes einer unbeweglichen Sache von einem Theile auf den andern erfolgt, die Urkunde, von jedem Bogen — der Verg'eich aber selbst nach dem Wer he von 1 • 3V2% (Zuschlag 25%). Vergleiche, in allen anderen Fällen nach dem Werthe, worauf sich verglichen wird, Scala II Verlassenschafts-Abhandlungen, Eingaben hierüber von jedem Bogen.................................. übersteigt aber der Gesammtn&chlass ohne Abzug der Schulden nicht 25 fl., so t-ind sie stempelfrei. Vermögensübertragung unter Lebenden, siehe Schenkungen und Kaufverträge. Von Todeswegen: 1. von Eltern an Kindc>- von dem Werthe 1%; 2. an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn- oder Dienst- verhäbnisse standen, wenn die Erbschaft oder das Vermächtniss nicht mehr als eine Jahresrente von 50 fl. für d e Lebensdauer oder eine bestimmte Anzahl Jahre beträgt, oder die Kapitals-Summe nicht 500 fl. übersteigt, 1%; 3. an andere Verwandte bis ein schliesslich Geschwisterkinder, von dem Werthe des ererbten Vermögens 4%; 4. in allen anderen als in den angeführten Fällen vom Werthe des ererbten Vermögens 8% (Zuschlag 25%). Ist die Siche unbeweglich, so kommt auch noch die Gebühr von 11/J% zu entrichten, (s. Schenkungen). (Zuschlag 25%.) Die Urkunden vom 1. Bogen...................... fl . 12 kr 50 0 .V) 36 Vollmachten, wenn sie keine Lohnzusicherung enthalten, von jedem Bogen............................ ausserd em nach dem Betrage des zugesicbértén Lohnes, Scala II. Waarcn-Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrpässe sind stempelfrei. — Gesuche um Ertheilung derselben, s. Eingaben. Wagzettel, so lange davon kein gerichtlicher oder amtlicher Gebrauch gemacht wird, sind stempelfrei. Wechsel. Im gebührenpflichtigen Inlande ausgestellte und in längstens 6 Monaten zahlbar, ferner im Auslande ausgestellte, ins Inland übertragene und längstens in 12 Monaten zahlbar, nach dem Werthe, Scala I. — alle anderen nach Scala II. — im Auslande ausgestellte und daselbit zahlbar sind stempelfrei. — auf Sicht, zu deren Präsentation höchstens 6 Monate für die im Inbaude, und 12 Mo ate für die im A u s 1 a n d e ausgestellten Wechsel bedungen sind, nach dem Werthe, Scala I. — Wechsel auf Sicht, im Inlande ausgeste lt und binnen 6 Monaten, oder im Auslande ausgestellte und binnen 12 Monaten, vom Tk.ge der Ausstellung an gerechnet, nicht zur Zahlung präsentirt, nach dem Werthe, Scala II. | 50