Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867 (Pest, 1866)
Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867. - Stempel-Gebührenanzeiger - Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden
84 Alphabetisches Verzeichn iss der stempelpflichtigen Urkunden u. Rechtsgeschäfte. Werthe des Kaufobjektes : 1 bis 3%°/, (Zu schlag 25%). Als Werth gilt der Betrag des Kaufschillings. Kirchen- und Religionsgesellschaften, hinsichtlich ihrer Urkunden, gebührenfrei. Klagen, pr. Bogen ...................................................... — wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht übersteigt, pr. Bogen................................................................ Legalisirungen, a) von Behörden für die Bestätigung einer Parteiunterschrift . . * . ........................... — für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift ................................................................ b) vom Notar für die Bestätigung einer Parteiunterschrift . ................................................ — für din Bestätigung jeder weitern Parteiunterschrift Lehrbriefe, pr. Bogen................................................ Lose, nach dem Betrage der Spieleinlage, Scala II. (vor der Ausgabe zu entrichten). — auf welche ein Gewinnst entfällt, der grösser ist als die Spieleinlage, beim Zahlenlotto vom Ge- winnste Scala III, bei anderen Lotto-Unternehmungen 4%. — zu wohlthätigen Zwecken oder wenn der Einsatz weniger als 2 fl. beträgt, stempelfrei. Obligationen, öffentliche, sind stempelfrei; private als Darleihungsverträge nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. — wenn sie jedoch auf den Ueberbringer lauten, nach Scala III. Offerte, pr. Bogen.......................................................... Pachtverträge, nach dem Werthe des Pachtschillings, Scala II. Pässe, siehe Reise-Urkunden. Persönliche Befreiungen : 1. die öffentlichen Behörden; 2. Bürger wehr und die Gemeinden ; 3. der Kaiser und überhaupt die Glieder der kaiserlichen Familie; 4. die k. k. Patrimonial-, Avitical- und Familien-Fonds-Cas- sen-Direktion; 5. Gesandte; 6. der Militärstand ; 7. die Unteroffiziere und gemeinen Soldaten; 8. Finanzwache ; 9. Gendarmerie; 10. die der Bürgerwehr angehörigen Personen; 11. der Massa- Verwalter und der Creditoren-Ansscliuss; 12. die wegen Schulden im Exekutionswege verhafteten Personen; 13. Sträflinge; 14. Arme; 15. die unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen ; 16. die Handels- und Gewerbekammern; 17. die Kirchenvorsteber. Pfandverträge nach der Höhe der Schuld, Scala II. Pfandscheine über den Empfang eines Handpfandes, pr. Bogen................................................................ — über Vorschüsse auf Werthpapiere oder Waaren, wenn die Vorschüsse von hiezu befugten öffentlichen Anstalten auf nur 3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolongation auf nicht länger als drei Monate, nach dem Vorschussbetrage, Scala I. — alle anderen nach Scala II. Polizzen nach der Prämie, Scala II. Proteste, d. i. Wechselproteste, vom Notar aufgenommen, pr Bogen..................................................... — vom Gerichte bei Wechseln bis 200 fl. . . . — über 200 fl. ..................................................... Quittungen und Recepisse, siehe Empfangsbestätigungen. Rechnungen, siche Conti. Reourse gegen Erkenntnisse und Urtheile jeder Art, welche bis zu einem Fünf-Guldenstempel ausgefertigt wurden, vom ersten Bogen die Hälfte des Urtheilsstempels. — in allen anderen Fällen vom 1. Bogen . . . Reise-Urkunden für Dienstboten, Gesellen, Arbeiter u. fl. kr 50 50 50 über haupt Personen, deren Erwerb den gewöhnli eben Taglohn nicht übersteigt, von jeder Ausfer tigung..................................................................... für andere Personen, von jeder Ausfertigung . Reverse, ist der Gegenstand schätzbar, von dem Werthe, Scala II. ist aber dies nicht der Fall, von jedem Bogen . Saldirung, Bestätigung auf Conti, Rechnungen oder Ausweisen, welche mit 5-Kreuzerstempel versehen sind, frei; auf anderen, nicht von Handelsoder Gewerbsleuten, Scala II. Schätzungen, von jedem Bogen................................ — im Streitverfahren............................................... — wenn der Streitgegenstand 50 fl. im Werthe nicht übersteigt, pr. Bogen..................................... Schenkungen müssen einer doppelten Gebühr unterzogen werden, als Stempel erfordern sie unter Lebenden pr. Bogen.................................... — für den Todesfall, vom 1. Bogen .... Als Gebühr nach dem Werthe des Gegenstandes von beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist bestimmt bei Schenkungen unter Lebenden : 1. Zwischen den zur Zeit der Schenkung nicht getrennten Ehegatten und zwischen Eltern und ehelichen und unehelichen Kindern oder deren Nachkommen, zwischen Wahleltern und Wahlkindern nach dem Werthe des Gegenstandes 1% (Zuschlag 25%). 2. Zwische n anderen Verwandten bis einschlies sig Geschwisterkinder nach dem Werthe des Gegenstandes 4% (Zuschlag 25%). 3. In allen anderen Fällen nach dem Werthe 8% (Zuschlag 25%). Ist die Sache eine unbewegliche, so ist noch eine weitere Gebühr von % bis 1 Vs/% zu entrichten (Zuschlag 25%). Die Gebühr wird erst nach dem wirklichen Anfalle entrichtet, siehe Vermögensübertragungen. Schlusszettel der Börsesensalen, von jedem Stücke Schuldenbüchel, als Einschreibbüchel für den eigenen Gebrauch, stempelfrei. Schuldscheine und Schuldbriefe, nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. Sequestrationsgesuche, von jedem Bogen . . Staatsschuld-Verschreibungen sind immer, selbst als Beilagen, stempelfrei. Testamente, vom 1. Bogen..................................... Tratten, siehe Wechsel. Uebersetzungen, welche von beeideten Dolmetschern verfasst wurden, von jedem Bogen . . . Urtheile erster Instanz, über Auflegung des ewigen Stillschweigens, über Klagen wegen Besitzstörung, über Vorrechtsklagen in Konkurs und bei Meist- botvertheilungen, über die Giltigkeit der Aufkün digung eines Pacht- oder Miethvetrages, für die Schöpfung des Erkenntnisses.......................... — Liquidationen im Konkurse, pr. Bogen , , . — in Fällen, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für das Erkenntniss — erster Instanz über Incidenzstreit, wenn — der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für die Schöpfung des Erkenntnisses . in allen anderen Fällen.................................... — erster Instanz in der Hauptsache bis 50 fl Werth ................................................................... 50-200 fl. . . *............................................... 200 bis 800 fl. .................................................... über 800 fl. vom Werthe %%• — (rechtskräft.) als Endurtheile, wenn dadurch in Fällen, wo der Streitgegenstand den Werth von 50 fl. übersteigt, das Eigenthum, der Frucht genuss oder das Gebrauchsrecht einer unbeweglichen Sache im Grunde eines auf der Anordnung- 5(- 3< — 5( 1 3( 50