Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

10 Gesetzhalle. Wege an sich gebracht haben, an alle jene Personen, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu ihren gesetzlichen Er­ben gehören, sei es mittelst eines Geschäftes unter Lebenden oder auf den Todesfall übertragen. e) Kirche und Schule. Durchführung des Patentes. Eine Mi­ni ft e r i a l v e r o r d u u n g vom 10. Januar besagt im Wesentlichen Algendes: Diejenigen Lokalkirchengemeinden, welche ihre Koordtnirung noch nicht vorgenommen haben, werden aufgefordert, dieselbe nunmehr ohne Aufschub dnrchzuführen, und davon längstens bis Ende März 1860 Anzeige zu erstatten. Eine Lokalkirchenge­meinde, die bis Ende März 1860 nicht die Anzeige, daß sie sich nach den Bestimmungen der (das Patent vom 1. Sept. begleitenden) Ministertalverordnung vom 2. Sept. 1859 koordinirt habe, erstattet, kann von den Regierungsorga­nen als gesetzlich geordnet nicht mehr an­erkannt werden, und würde daher aller von dieser Anerkennung bedingten Ansprüche und Rechte verlustig sein. Die Wiedereinsetzung einer solchen Ge­meinde in den Genuß ihrer korporativen Rechte kann nur nach eingeholter Genehmigung der politischen Landesbe­hörde (tn der Milttärgrenze des Generalkommando) erfol­gen, wenn genaue Nachweisungen darüber vorltegen, daß sie später die gesetzmäßige Einrichtung angenommen habe. Hingegen kann sich keine Kirchengemetnde durch die Unter­lassung ihrer Koordintrung den ihr obliegenden Pflichten und Leistungen entziehen. Senior a l - und Super- tntendential-Conventein einer andern, als der durch die Verordnung vom 2. September 1859 vorgeschrie­benen Form dürfen hinfort gar nicht mehr abgehalten werden. Seniorate, welche sich bis längstens l 5. April 18 6 0 nicht so weit koordinirt haben, daß sie die Einbe­rufung des ersten Senioralkonventes anzeigen können, werden als gesetzlich geordnet nicht mehr angesehen; auch erlischt mit dem 31. März, resp. 15. April in den bis dahin nicht koordinirten Gemeinden, beziehungsweiseSenioraten, jede Berechtigung der bisherigen Lokal- oder Senioral- inspektoren oder Kuratoren. Ueberdies werden sämmtliche Senioren erinnert, daß Niemand berechtigt ist, der Pflicht eines übernommenen Amtes sich zu entziehen, bevor er das­selbe einem gesetzlich bestellten Nachfolger übergeben kann, und daß, wer unter den obwaltenden Verhältnissen, unge­setzlichen Anforderungen nachgebend, aus sein Amt als Senior resigniren sollte, dadurch nicht nur auch des Schu­tzes für seine Bezüge als Pfarrer sich verlustig machen, sondern auch auf jede Aussicht verzichten würde, in künfti­gen Fällen des Vertrauens der kaiserlichen Regierung würdig erachtet zu werden. Ein Ministerialerlaß vom 5. Februar legt den S u p e r i n t e n d e n z v o r st ä n d e n nochmals ans Herz: sich durch die Anordnung Sr. Majestät, daß vertrauliche Konferenzen darüber abgehalten werden sollen, ob und inwieweit den Bedenken gegen das Patent und die Ministerialverordnung vom 1. und 2. Sept. 1859 abgeholfen werden könne, in der Befolgung des Erlasses vom 10. Jänner nicht beirren zu lassen. Ein weiterer Ministerialerlaß vom3. März wieder­holt obige Mahnung und Warnung. Ein Ministerialerlaß aus den ersten Tagen des Januar bringt einige besondere Vorschriften hin­sichtlich der Art, wie die Anordnungen der Minifterial- verordnung vom 2. Sept. in der M i l i t ä r g r e n z e durchzuführen sind. Danach nehmen dort die militäri­schen Behörden zum protestantischen Kirchen- und Schulwesen dieselbe Stellung ein, wie zu d e m aller anderen Konfessionen; auch in Bezug auf die Erwer­bung von Eigenthum und die Sammlung freiwilliger Beitrage unterliegen die Evangelischen keinen aus'- nahmsweisen Beschränkungen. Eine Allerhöchste Entschließung vom 4. Februar normirt das, den zwölf Superintendenzen zugesicherte jährliche U n t e r st ü tz u n g s pan­sch a l e aus 94,000 fl. und stellt diese Summe dem Kultnsminifterium schon für das laufendeVerwaltungs- jahr nach Maßgabe des Bedürfnisses zur Verfügung. Schulwesen. Ein Ministerialerlaß vom 7. Oktober gestattet allen Hörern der Universität, auch nachdem sie zweimal bei einer und derselben Fakultät reprobirt worden sind, sich der betreffenden Staats- pr ü f u n g nochmals zu unterziehen. f) Verwaltung. Disciplinargesetz für kaiserliche Be­amte vom 10. März verordnet im Wesentlichen: Neben der einfachen Rüge können folgende Dtsct- plinarstrafen verhängt werden: a) der schriftlich ertheilte Verweis, b) die Geldstrafe, c) die Entziehung der graduellen Vorrückung, d) die strafweise Versetzung im Dienste, e) die Dienstentlassung. Beamte und Diener, a) welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt, oder blos wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel fretgespro- chen sind; b) welche wegen einer andern Gesetzesübertre­tung zu einer wenigstens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt wurden; c) welche in Konkurs verfallen und in der Kridauntersuchung nicht schuldlos befunden, oder die wegen Verschwendung unter Kuratel versetzt wurden, sind vom Tage der Rechtskräftigwerdung des gerichtlichen Er­kenntnisses als entlassen zu behandeln. Außerdem kann die Dtenstesentlassung etntreten, wenn ein Beamter oder Diener: a) wegen eines Vergehens oder einer Ueber- tretung des Strafgesetzes zu einer geringem, als der oben b) bezeichneten Strafe verurtheilt, oder blos wegen Unzu­länglichkeit der Beweismittel freigesprochen wurde; b) durch sonstige und unehrenhafte Handlungen die Achtung und Vertrauenswürdigkeit verloren; c) ein durch beson­dere Vorschriften mit der Entlassung bedrohtes Dienstver­gehen begangen ; oder 6) Vernachlässigungen oder Ver­letzungen von Dienstpflichten, ungeachtet vorausgegangener gelinderer Disctplinarstrafen, wiederholt sich hat zu Schul­den kommen lassen. Wenn ein Beamter oder Diener in Konkurs verfällt, wenn er einer strafgerichtlichen oder einer solchen Dtsciplinaruntersuchung, welche die Dienstesent­lassung zur Folge haben könnte, unterzogen wird, oder wenn die Sicherheit oder das Llnsehen des Amtes seine Entfernung fordert, so hat die Suspension vom Amte oder Dienste einzutreten, mit welcher auch stets die Sus­pension vom Gehalte oder Lohne zu verbinden ist. Feldpolizei. Eine für alle Kronländer, mit Ausnahme Venetiens, Dalmatiens u. der Militär- grärze giltige Ministerialverordnung aus den ersten Tagen des Februar verfügt die Bestellung eines b e- eibeten Feldschutzpersonales zur Hintan­haltung von Feldfreveln, und spricht aus, daß alle Beschädigungen oder widerrechtlichen Eingriffe, welchen das Feldgut ausgesetzt ist, durch Feldhü- t e r und Flurwächter überwacht, und die Thäter

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