Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

Verwaltung. 11 durch dieselben angehalten und zur Abstrafung vor die kompetente Behörde geführt werden sollen. Gefetzpublikation. Laut kaiserlichen Patentes vom 1 Januar hat die Kundma­chung der Gesetze, zur Vereinfachung und zur Verminderung des Kostenaufwandes für Staat und Gemeinden, ausschließlich durch das, nur in deutscher Sprache erscheinende R e i ch s g e s e tz b l a t t zu erfol­gen. Die bisherigen La n des regier nngsblat- t e r hören auf. Die Zentralbehörden bestimmen, welche Gesetze und Verordnungen, für welche KroIr­länder und in welchen Landessprachen mittelst beson­derer Abdrücke auch den Gemeinden bekannt zu machen sind. Der Druck sowie die Versendung an die Gemein­den je nach der dort üblichen Landessprache ist afu Staatskosten zn veranlassen. Die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der L a n d e s b e h ö r d e n sind auf Veranlassung der politischen Landesstelle in den Landessprachen in Druck zn legen und zu verthei­len. Die Kosten dafür hat der Landesfonds zu bestreiten. NtelDzettel. Eine Ministerialverordnung vom 15. Jänner beschränkt die Zahl der auf denselben auszufüllenden Rubriken. Paßkarten. Da Oesterreich dem deut­schen Paßkarten vereine beigetreten, wurde unter dem 4. November verordnet: Die Angehörigen der kontrahirenden Staaten brau­chen sich künftighin statt des vorgeschriebenen Passes blos der Paßkarten zu bedien. P a.ß k a r t e n dürfen nur sol­chen Personen ertheilt 'werden, welche 1. den Be­hörden als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch 2. völlig selbständig sind, und 3. in dem Bezirke (Verwal­tungsgebiete) der ausstellenden Behörde ihren Wohnsitz haben. In Beziehung auf die Bedingung sub 2 können ausnahmsweise Paßkarten ertheilt werden: a) unselbst­ständigen Familiengliedern auf das Einschreiten des Va­ters oder Vormundes, jedoch nur, wenn sie das 18. Le­bensjahr überschritten haben; b) Handlungsreisenden, welche im Aufträge eines Prinzipals reisen, und Hand­lungsdienern , auf besonderes Einschreiten ihrer Prin­zipale am Wohnorte der letzteren. Auch Auslän­der n, soferne dieselben einem der kontrahirenden Staa­ten angehören, können von der Behörde, in deren Verwal- tungsgebtete sie ihren Wohnsitz aufgeschlagen, Paßkarten ertheilt werden. E h e fr a u e n , die mit ihren Ehegat­ten, Kinder, die mit ihren Eltern, sowie D i e n si­tz o t e n , die mit ihrer Dienstherrschaft reisen, werden durch die Paßkarterten der letzteren legitimirt. Die Paß­karten bleiben allen denjenigen versagt, welche nach den jeweiligen Gesetzen auch bei Reisen im Jnlande paßpstlchttg sind. Hiezu gehören gegenwärtig a) die Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen und Arbeiter, so­fern sie nach den Gesetzen mit Wandernbüchern zu be­theilen sindI») die Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art; c) die, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. Die von den dazu ermächtigten Behörden aus­gestellten Paßkarten bedürfen weder einer Beglau­bigung, noch findet eine V i d i r u n g dersel­ben statt. Politische Amtshandlung. Bezüglich des Rekurses bei den, der politischen Amtshandlung verfallenden Uebertretungen bestimmt eine Mi- msterialverordnung vom 22. Jänner: Die Entscheidung in zweiter Instanz steht ausschließ­lich der p o l i t i s ch e n L a n d e s st e l l e zu, auf welche auch das in P r e ß sa ch e n bisher vom Landeschef aus­geübte Erkenntnißrecht übergebt. Bestätigt dieselbe das Urtheil erster Instanz, so findet kein weiterer Rekurs statt. Die politische Landesstelle darf die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe nicht verschärfen. Dagegen kann sie Geld- oder Arreststrafen bei Preßübertretungen auch unter das gesetzliche Minimalmaß herabsetzen; bei allen anderen Uebertretungen die Strafe — mit Ausnahme des Verfalles von Maaren, Feilschaften oder Geräthen, des Verlustes eines Gewerbes oder anderer Rechte und der Ab­schaffung aus sämmtlichen Kronländern — mildern oder auch ganz Nachsehen. Die gänzliche Nachsicht der Strafen bei Preßübertretungen, sowie die Milderung oder Nachsicht der Strafen in den oben aufgezählten Fällen, bleibt dem Ministeriumdes Innern als dritter Instanz Vor­behalten. Preßordnung. Unter dem 27. November wurden folgende Ergänzungsbestimmungen zum Preßgesetze veröffentlicht: Die Concession zur Herausgabe einer periodi­schen Druckschrift wird, wenn keine Bedenken obwalten, nach dem Todedes Herausgebers auf dessen E r- tz e n übergehen. Eine schriftliche Verwarnung erlischt, wenn binnen zwei Jahren keine weitere straf­bare Handlung durch den Inhalt der betreffenden Druck­schrift begangen worden ist. Veröffentlichungen, die in Folge einer Verletzung derDienstP flicht ge­schehen sind, werden an den, für den Inhalt der Druck­schrift verantwortlichen Personen geahndet, wenn nicht der erste Mtttheiler zur Verantwortung gezogen werden kann. Ebenso die Verbreitung falscher Nachrichten, wenngleich mit Beziehung auf ein bloßes Gerücht, sobald dieselben geeignet erscheinen, Jemanden in seiner gesell­schaftlichen oder öffentlichen Stellung zu kränken oder lächerlich zu machen. Retchsrath. Ein kaiserliches Patent vom 5. März ordnete eine Verstärkung des Reichs- rathes in folgender Weise an: Zu außerordentlichen Reichsräthen werden Wir ernennen: 1) Erzherzoge Unseres kaiserlichen Hauses; 2) einige der höheren kirchlichen Würdenträger ; 3) einige Männer, welche sich in Unserem Zivil- und Mi­litärdienste oder in anderer Weise ausgezeichnet haben; 4) a ch t und dreißig Mitglieder der Lan­desvertretungen, und zwar: aus Ungarn sechs; Böhmen drei; Lombcndo-Venetien zwei; Dalmatien Ei­nen ; Kroatien und Slawonien zwei; Galizien, Lodome- rien und Krakau drei; Oesterreich unter der Enns zwei; ob der Enns Einen; Salzburg Einen; Steiermark Einen; Kärntben Einen; Kratn Einen; Bukowina Einen; Sie­benbürgen drei; Mähren zwei; Schlesien Einen ; Tirol zwei; Vorarlberg Einen; Istrien sammt Görz und Gra- diska Einen; Triest Einen; Wojwodina und Banat zwei. Die Landesvertretungen in diesen Kronländern werden für jede der htenach zu vollziehenden Ernennungen je drei Mit­glieder aus ihrer Mitte wählen und Uns in Vorschlag bringen. Die unter 1., 2. und 3. bezetchneten außerordent­lichen Reichsräthe werden auf Lebenszeit ernannt. Die unter 4. Bezeichnten werden für sechs Jahre gewählt, sind jedoch von der Wiederwahl nicht ausgeschlossen. Der verstärkte Reichsrath wird von Uns periodisch ein­berufen werden. Der Berathungin dem verstärk­ten Reichsräthe sind zn unterziehen: 1. Feststellung des Staatsvoranschlages, Prüfung der Staatsrechnungsab- schlüffe, die Vorlagen der Staatsschuldenkommission; 2. alle wichtigeren Entwürfe in Sachen der allgemeinen Ge­setzgebung ; 3. die Vorlagen der Landesvertretungen. Dem verstärkten Reichsräthe steht eine I n i t i a t i v e zur Vor-

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