Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

Handel und Verkehr. 9 Umfange der vermittelten Geschäfte mit 25 fl. bis 200 fl., oder wenn der auserlegte Geldbetrag' nicht hereingebracht werden kann, mit Arrest von 5 bis zu 40 Tagen bestraft. Im Wiederholungsfälle kann die Strafe verdoppelt und die Ausschließung vom Börsenbesuche und gegen Auswär­tige die Abschaffung vom Platze verhängt werden. Waffenpatent. Eine Ministerialverordnung vom 11. Februar bestimmt nachträglich zu dem Waf­fenpatente : daß alle W a f f e n - und M u n i t i o n s - sendungen ohne Ausnahme statt der bisherigen Waffenpässe mit Waffen- oder Munitions­gel e i t s ch e i n e n begleitet sein müssen. Von der Ortsbehörde vidirte Zertifikate der Waffenbesitzer genü­gen nur für Uebertragungen im Jnlande, mit denen kein Wechsel in der Person des Besitzers verbunden ist. Eine weitere Ministerialverordnung bestimmte, daß zum Verkaufe von Z ü n d h ü t ch e n, P u l v e r, Kugeln und Schroten, außer den befugten Producenten dieser Artikel und den mit eigenen Licen- zcn versehenen Personen, die Großhändler, Gemischt- waarenhändler und Nürnbergerwaarenhändler berech­tigt seien. Telegraphenwesen. Mit dem 1. April 1860 kam der von Preußen und O e st r e i ch mit Ruß­land abgeschlossene Telegraphen vertrag in Ausführung: Derselbe beruht auf den Grundlagen des Reglements für den d e u t s ch - ö st r e i ch i s ch e n T e l e g r a p h e n- verein vom' 15. März 1858 (cf. den 1, Jahrgang dieses Kalenders pg. 29 und pg. 43), und gewährt namentlich dieselben ermäßigten Tarifsätze. Die hauptsächlichste Ab­weichung ist die, daß die Privatkorrcspondenz nur in deut­scher oder in französischer Sprache geführt werden darf. Der neue Vertrag wird jedoch nur auf den europäischen Theil des russischen Reichs Anwendung finden. d) Js.raelitenemancipation. Jsraelitenema ncipation. Unter t>ent 22. November meldete die „W i e n e r Z t g." die Aufhe­bung des Verbotes, welches in einigen Landestheilen den Israeliten das Halten ch r i st l i ch e r D i e n st- boten, Ammen, Gesellen und L e h r j u n - gen untersagt. Eine kaiserliche Verordnung vom 29. November hob die Notwendigkeit der kreisamtlichen Bewilligung zur Eingehung von I u d e n e h e n auf; erklärte auch die vor Kundmachung dieser Verordnung ohne den betreffenden Konsens geschloffenen Ehen für giltig; schlug alle Untersuchungen nieder und erließ alle Strafen, welche sich auf den Abschluß einer solchen Ehe bezogen oder durch die Theilnahme an einem der­artigen Akte verwirkt worden waren. Eine kaiserliche Verordnung vom 6. Jänner beseitigte die, die Z e n g e n f ä h i g k e i t der N i ch t ch r i st e n beschränkenden Bestimmungen der allgemeinen, der westgalizischen und der südtyrolischen Gerichtsordnung. Nichtchristen können seitdem den letz­ten Willen eines Christen giltig bezeugen, was in al­len Fällen gilt, wo der Erblasser nicht vor Kundma­chung dieser Verordnung verstorben ist; und der Jude ist hinfort nicht mehr als ein bedenklicher Zeuge zu betrachten, wenn er für einen Juden gegen einen Christen auftritt. Zwei kaiserliche Verordnungen vom 10. Jänner heben alle Gesetze auf, durch welche die Juden von gewissen Gewerben, wie insbesondere vom Apothekergewerbe, dann in einigen Kronländern vom Schank-, Brau- und MüllergePerbe ausgeschlos­sen waren, und genehmigen, daß die Juden überall, wo sie zum Aufenthalte und zur Ansäßigmachnng be­rechtigt sind, zur Betreibung aller erlaubten Gewerbs- geschäfte mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden. Zugleich ward das Verbot des Aufenthaltes der Juden auf dem flachen L a n d e in Galizien, Krakau und der Bu­kowina, sowie das in Böhmen, Ungarn, Kroatien und Slawonien, der serbischen Wojwodschaft mit dem te- meser Banate und in Siebenbürgen bestehende Verbot des Aufenthaltes der Juden in den B e r g o r t e n aufgehoben. Zwei kaiserliche Verordnungen vom 18. Februar berechtigen die Juden zum B e st tz e un­beweglicher Güter inNiederöstcrreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, in der serbischen Wojwodschaft und im temeser Banate, in Kroatien, Slavonien, Sie­benbürgen, dein Küstenlande undDalma- t i e n unter folgenden Bedingungen: So lange ein Israelit ein Gut besitzt, womit P a - tronats - oder Vogteirechte, oder das Recht zur S ch ul p r ä sen t a t i o n verbunden sind, ruhen diese Rechte. Gleichwohl bleibt der israelitische Besitzer zur Tragung der mit diesen Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Auch können an israelitische Pächter diese Rechte nicht übertragen werden. In jenen der benannten Kronländer, in denen rücksichtlich der bäuerlichen Wtrthscha ften besondere gesetzliche Vorschriften be­stehen, können Jraeliten solche bäuerliche Wirthschaften erwerben, wenn sie, wie jene Vorschriften es erfordern, sich darauf häuslich niederlassen und dieselben selbst oder mit ihren Dienstleuten bearbeiten. Für Galizien, die B u k o w i n a und K r a - k a u gelten außer obigen Anordnungen in Betreff der Patronats-, Voigtei- und Präsentationsrechte nach­stehende Bestimmungen: Israeliten, welche Untergymnasien, Unterrealschulen, Handelsschulen, landwirthschastliche Lehranstalten, Forst-, Berg- und nautische Schulen a b so l v i r t haben, oder den Offizierscharakter bekleiden, sind in den genannten Kronländern rücksichtlich der Besitzfähigkeit gleich den christ­lichen Unterthanen zu behandeln. Die übrigen Israe­liten sind vor der Hand nur zu dem, auch in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit völlig unbeschränkten Besitze jener Realitäten berechtigt, zu deren Erwerbung sie schon nach den vor dem Jahre 1848 bestandenen Gesetzen berechtigt waren. Denselben wird jedoch gestattet, landtäfliche Güter ganz oder theilweise oder einzelne damit verbun­dene Rechte zu pachten; dagegen sind sie von der Pachtung ehemaliger Rustikalwlrthschaften oder einzel­ner Rustikalgrundstücke ausgeschlossen. Dagegen aber kön­nen sie jene Realitäten, welche sie zwar n"i ch t nach den vor 1848 giltigen Gesetzen, aber sonst im gesetzmäßigen

Next

/
Thumbnails
Contents