Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

1. Das neue Gewerbegesetz. 5 Nisse, mit welchen dieselbe wegen einer durch die allge­meinen Straf- oder Steuergesetze verpönten Handlung von der betreffenden Behörde ausgesprochen wurde. Sie ist aber auch selbstständig von der Gewerbs- b e h ö r d e für eine bestimmte Zeit oder auf immer zu ver­fügen : a) wenn der Gewerbtretbende wegen eines Ver­brechens überhaupt, wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit,wegen Schleichhandel, wegen schwerer Gefälls- übertretung oder wegen schuldbaren Konkurses verurtheilt worden ist, und unter den gegebenen Umständen von dem Fortbetriebe des Gewerbes Mißbrauch zu besorgen wäre; b) wenn vorausgegangene wiederholte Bestrafungen we­gen Nichtbeachtung der auf die Ausübung seines Gewer­bes bezüglichen Vorschriften sich als fruchtlos erwiesen haben; c) bei c o n c e ssi o n i r t e n Gewerben insbe­sondere, wenn der Gewerbtreibende nach wiederholter schriftlicher Warnung sich Handlungen zu Schulden kom­men läßt, durch welche das gesetzliche Erforderniß der Ver­läßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Bet Realgewer­ben wird in den Fällen, wo der Gewerbsverlust einzu­treten hätte, der Besitzer des Rechtes der Ausübung ver­lustig und bleibt ihm nur die Veräußerung seines Ge­rn erbsrechtes unbenommmen. Behörden und Verfahren. (§. 141 bis 152.) Die politischen Verwaltungsbehörden erster Instanz sind auch die erste Instanz in Gewerbsan- gelegenheiten (G e w e r b s b e h ö r d e n). Die poli­tischen Länderstellen bilden die zweite Instanz. Sie sind unmittelbare Verleihungsbehördcn; für alle Preßgewerbe in Orten, wo eine politische Behörde Ihren Sitz hat, mit Ausnahme der beschränkten Befugniß zum Verkaufe von Gebet- und Schulbüchern; für Unterneh­mungen von Leihbibliotheken und Lesekabineten; für das Baumeistergewerbe; für jene periodischen Personentrans­portsunternehmungen, welche auf Poststraßen und mit ge­wechselten Pferden betrieben werden; dann für alle, wel­che sich auf mehrere Bezirke desselben Kronlandes ausdeh­nen. Die oberste Instanz in Gewerbeangelegenhetten ist das Ministerium des Innern. Es ertheilt die ausnahmsweise Bewilligung zur Errichtung von Preßge- toerben außerhalb der Orte, tn welchen eine politische Be­hörde sich befindet, und bewilligt jene periodischen Perso­nentransportsunternehmungen, welche sich über die Ver­waltungsgebiete mehrerer Grönländer erstrecken. Bei der Untersagung eines Gewerbsbetriebes, bet der Verweigerung einer Concession und bei der Zurücknahme einer G e w e r b s - Lerechtigung sind die Gründe der Partei bekannt zu geben; dieser steht binnen 6 Wochen der Rekurs an die Oberbehörde frei. Das Verfahren in Gewerbs- st r a f f ä l l e n ist in der Regel mündlich, lieber die Ver­handlung wird ein Protokoll ausgenommen, in hieses die Entscheidung eingetragen und der Partei bekannt gegeben. Auf ihr Verlangen oder wenn sie abwesend ist, wird die Entscheidung sammt den Motiven auch schriftlich eröffnet. Rekurse in Straffällen müssen binnen 14 Tagen nach der Jntimation bei der Gewerbsbehörde erster Instanz eingebracht werden. Die rechtzeitige Einbringung des Re­kurses hat aufschiebende Wirkung, doch bleibt eine allen­falls verfügte Einstellung des Gewerbes aufrecht. Gegen ein tn zweiter Instanz bestätigtes oder gemildertes Straf- crkenntntß findet ein weiterer Rekurs nicht statt. Ein Finanzministerialerlaß vom 25. April bestimmte: 1) Alle von Gemeinden aus Anlaß des An­trittes eines freien Gewerbes oder der Ertheilung von Gewerbsconcessionen unter was immer für einem Titel bisher erhobenen Taxen und Gebühren werden aufgehoben. 2) Aus Anlaß der Anmeldung eines i freien Gewerbes oder des Ansuchens um eine Gewerbecon- I cession sind folgende Gebühren anden Staatsschatz j zu entrichten : ») Jede bezügliche Eingabe unterliegt einer ; fixen Stempelgebühr in Wien von 6 fl., in anderen Orten mit mehr als 50,000 Seelen von 4 fl., mit 10,000 bis 50,000 Seelen von 3 fl., mit 5000 bis 10,000 Seelen von 2 fl., in allen übrigen Orten von 1 fl. 50 kr. Dieses Ge­bührenausmaß hat nur für den ersten Bogen zu gelten, die weiteren Bogen unterliegen dem Stempel von 30 kr. nebst dem Zuschläge, b) Für den Fall als zehn Prozent des Jahresbetrages der von dem bezüglichen Gewerbbetrieb entfallenden direkten Steuern (ohne Zuschläge) die nach Absatz a) für den ersten Bogen der Eingabe zu entrichtende fixe Stempelgebühr übersteigen, wird dieser Mehrbetrag als weite reunmtttel bareGeb ühr festgesetzt. 2. Sonstige Gesetze, Erlässe und Verordnungen. a) Agricultur. Tabakbau. Zur Erleichterung des Tabak­baues in Ungarn u n d d e f f e u ehemaligen Neb enl ändern publicirte eine kaiserliche Verordnung vom 27. März folgende Bestim­mungen : Der Tabakbau ist in allen jenen Ortsgemeinden unter der Bedingung gestattet, daß daselbst wenigstens zwanzig Kataftraljoche dem Tabakbau gewidmet werden, welche in dem Jahre 1858 in den sogenannten geschlosse­nen Rayons Tabak gebaut haben, und nicht wegen Heber- handnahme des Unterschleifes von. dem Tabakbau ausge­schlossen worden sind, oder in den vereinzelt liegenden sogenannten Oasen bereits vor der Einführung des Mo­nopols Tabak zum Handel gebaut haben. Das Finanz­ministerium ist ermächtigt, auch in anderen Ortsgemeinden die Ermächtigung zum Tabakbaue zu ertheilen. In den Orten, wo der Tabakbau gestattet ist, kann Jedermann die Bewilligung (Ltcenz) zum Tabakbau erlangen, welcher a) weder eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht ent­sprungenen Vergehens, oder des Schleichhandels, oder ei­ner schwerenGefällsübertretung schuldig erkannt, noch blos wegen Abgangs rechtlicher Beweise von der Untersuchung entbunden worden ist, b) dem Tabakbau eine zusammen­hängende Fläche, und zwar beim Feldbau von wenigstens achthundert Quadratklafter, beim Gartenbau von wenig­stens dreihundert Ouadratklaster widmet, und c) die Nach­weisung liefert, daß er entweder selbst ein vorschriftsmä­ßiges Magazin besitzt, ober daß seinen Tabak die Regie oder ein befugter TabakhÄrdler übernehmen werde. Die Ltcenzgebühr wird nach nachstehender Skala be­messen : Für das Joch, in Gemeinden, wo die mit Tabak bebaute Zusammenhängende Grundfläche beträgt: Anbaufläche eines von über über Pflanzers: 20 40 40-200 200 Joche 300-800 Quadratklafter . 1 fl. 10 kr. 80 kr. 65 kr. über 800 Quadratkl. bis 2 Joch 1 „ — „ 75 „ 60 „ über 2 Joch bis 10 Joch. . — „ 90 „ 70 „ 55 „ über 10 Joch . . . . . — „ 80 „ 65 „ 50 „ DieKosten der U e b e r w a ch u n g in den Pri- v a t m a g a z i n e n hat der Eigenthümer des Tabaks nach Maß der Zahl der zur Ueberwachung der Magazine nöthigen Finanzwachen und der Tage ihrer Verwendung zu vergüten. Die Bewilligung zum Tabak­handel wird Jedem ertheilt, der a) weder eines Ver-

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