Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Gesetzhalle

6 Gesetzhalle. brechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen Verge­hens, oder des Schleichhandels, oder einer schweren Ge- fällsübertretung schuldig erkannt, noch blos wegen Ab­gangs rechtlicher Beweise von der Untersuchung entbunden worden ist ; b) nachweist, daß er vorschriftsmäßige Maga­zine besitzt, die zur Aufnahme der Tabakmenge, auf welche seine Licenz lautet, hinretchen ; c) die nothige Sicherheit für Entrichtung der bei etwaigen Gefällsübertretungen zu zahlenden Strafen btetet. Bietet diese Sicherheit nicht die Person des Bewerbers, oder eines für ihn eintretenden Bürgen, so muß sie mittelst einer Kaution geleistet werden, die nach dem Betrage des Großverschletßpreises des ordinären Landtabaks für die Quantität, auf welche die Licenz nachgesucht wird, zu bemessen ist. Die Bewilli­gung zum Tabakhandel wird, je nach dem Wunsche des Bewerbers, auf ein bis fünf Jahre ertheilt; jede Verwei­gerung einer Licenz wird motivirt werden. Ein F i n a n z m i n i st e r i a l e r l a ß vom 19. April setzt fest: Die T a b a k r e g t e wird fortan von drei zu drei Jahren im vorhinein die M t n i m a l p r e i s e bestimmen, nach welchen (keinesfalls aber unter denselben) sie den für ihren Bedarf gebauten Tabak käuflich übernehmen wird. Der p o l t tst s ch e C o m mi s s a i r hat der Ein­lösung unausgesetzt beizuwohnen, um bei Beschwerden der Pflanzer gegendie Classification der Einlösungsbeamten eine Ausgleichung zu versuchen. Gelingt dies nicht, so ent­scheidet das Etnlösungsinspektorat, von welchem den Par­teien die Berufung an das Finanzministerium freisteht. b) Finanzen. Lotterieanlehcn zur Rückzahlung der von der Nationalbank 1859 geleisteten Vor­schüsse wie zur sch l i e ß li ch e n B e d e ck u n g der durch die Kriegsereignisse verursachten außerordentlichen Staatsarrsgaben. Ein F i n a n z m i ni st e r i a l e r l a ß vom 22. März verordnet: Das Anlehen beträgt 200MA. inlOO,000 Losen á 500 fl., von denen ein Viertel auch in Thetlabschnttten zu 100 fl. verabfolgt wird. Die Emission geschieht al pari; die V e r z i n su n g ist eine sünfperzentige. Außerdem aber findet zweimal im Jahre eine V e r l o su n n g statt, wo­bei für jede Ziehung 50 Treffer im Totalbelaufe von einer halben Million ausgesetzt sind: Einer zu 300,000, Einer zu 50,000, Einer zu 25,000, zwei zu 10,000, 15 zu 5000 und 30 zu 1000 fl. Alle übrigen Nummern der gezogenen Serien, deren 20,000 zu 20 Nummern sind, werden mit 600 fl. eingelöst. Die letzte Ziehung findet im Jahre 1917 statt. Die Subskriptio n ist eine freiwillige; die erste lOperzentige Einzahlung geschieht mittelst der Kaution, und die übrigen neun Termine erstrecken sich in ganz gleichen Raten hts zum 15. Oktober 1861 — wo­bei die 5. und 7. Einzahlung am 30. September 1860 und am 15. Jänner 1861 inNationalanlehensobli- gationen zum Course von 100 fl. öst. W. geleistet wer­den kann. Nationalanlehericoupons werden, laut Kundmachung vom 14. December, wieder in Silber ausgezahlt. Coupons, die nicht förmlich zur Zahlung überwiesen sind, sind die Kreditsabtheilun- gen nicht verpflichtet, binnen weniger als 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung zu realisiren. Cou­pons, die vor dem 1. Januar 1860 fällig waren, werden, laut Verordnung vom 4. Januar in Bank­noten mit 15 Pct. Aufgeld eingelöst. Privatanlehenslose, ausländische. Der Handel damit ist, laut Erlaß vom 4. Februar, un­ter allen Umständen in Oesterreich verboten, wenn das Anlehen nicht von einer auswärtigen Staatsre­gierung selbst ausgegeben oder garantirt worden ist. Staatsschuldenwesen. Ein kais. Pa­tent vom 23. December, das die Tilgung der I Staatsschuld regelt und eine S t a a t s schul­de n c o m m i s s i o n einsetzte, lautete im Wesentlichen dahin: Vom 1. Jänner ab heißt die Depositen-Casse des Tilgungsfonds „S taatsdepositen-Cass e," die Direction des allgemeinen Tilgungsfonds und der ver­zinslichen Staatsschuld aber „D irection der Staatsschul d." Die Obliegenheiten die­ser Direction bestehen: a) in der Evidenzhaltung des dermaligen Bestandes der Staatsschuld; b) in der Evidenzhaltnng der, auf Grund der bestehenden oder noch * zu erlassenden Gesetze erfolgenden Verminderung oder Vermehrung der Staatsschuld; c) in der Evidenzhal­tung der zu den vorgeschriebenen Einlösungen und Rückzahlungen, sowie zur Ziuseuzahlung der Staats­schuld erforderlichen Geldmittel; d) in der Besorgung der Verlosungen der Obligationen der älteren Staatsschuld und aller jener Staatsschuldverschreibungen, welche im Wege der Verlosung zur Rückzahlung gelangen; e) in der öffentlichen Vertilgung der eingelösten Staatsschuld- verschreibungenZ f) in der Leitung der Erzeugung und Aus­fertigung aller Staatsschuldverschreibungen' Auch soll die Direction ans die Vereinfachung des Geschäftsganges bet der ■ Umschreibung und Devinkulirung von Staatsobligationen hinwirken. Die Ttllgung der Staatsschuld bleibt einst­weilen ans jene Verlosungen u. Einlösungen beschränkt, die in den betreffenden Anlehensbestimmungen ausdrücklich zugesichert waren: doch soll von den auf östr. Währ, lautenden bpctigen Staatsschuldverschretbungen jährlich mindestens f/z Pct. vertilgt werden. Endlich wird die Bildung einer, Sr. Majestät unmittelbar unterste­henden S t a t s s ch u l d e n k o m m i s si o n anbe­fohlen , für welche der Kaiser den Präsidenten u. zwei Grundbesitzer oder Kapitalisten, die Nationalbank zwei, die niederöstreichische Handels- und Gewerbekammer so wie die Wiener Börsenkammer je Einen Abgeordne­ten ernennt. Diese Eommissiion hat den dermaligen Stand des Tilgungsfonds zu erheben, da­rüber Bericht zu erstatten, das in Staatsschul d- Verschreibungen bestehende Vermögen des T i l g u n s f o n d s in den Büchern der llniversal- Staatsschuldenkasse zu löschen und die Obli­gationen öffentlich vertilgen zu lassen. Die­selbe hat von dem dermaligen S t an de der Staats­schuld nach den darüber geführten Büchern und Vormerkungen Einsicht zu nehmen. Wenn eine Ver­mehrung der Staatsschuld eintritt, ist die Commission berufen, die Eintragung derselben in das Hauptbuch der Staatsschuld, so wie die Erzeugung und Ausfer­tigung der Obligationen zu überwachen. Die Staatsschuldendireetton wird der Kommission, mit Schluß eines jeden Semesters, einen umständlichen und gehörig belgten Bericht über die A n g e l g e n h e i t e n des Staats schulden- Wesens zustellen, nach dessen eindringlicher Prüfung die Commission Sr. Apóst. Majestät unmittelbar einen Vortrag darüber erstatten wird, welcher zur allgemeinen Kenntniß zu bringen ist. In Folge obigen Patentes u, des Jmmedtat-

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