Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

Handel und Verkehr. 7 Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr sammt außerordentlichem Zuschlag von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobet ein Restbetrag unter 400 fl. für voll an­zunehmen ist. c) Handel und Verkehr. Ein Gesetz über Vergleichsverfahren bei Zahlungseinstellungen vom 18. Mai bestimmt: daß, ehe es zum förmlichen Konkurse kommt, ein Ausgleichsverfahren versucht wird. Eine Ministerial-Verordnung vom 15. Juni dehnte die Wirksamkeit dieses Gesetzes auf den Um­fang des ganzen Reiches mit alleiniger Ausnahme der Militärgrenze aus und ordnete die Formalitäten des dabei zu beobachtenden juristischen Verfahrens. Die wesentlichen Grundsätze sind folgende : Den Antrag zu einer außergerichtlichen Ausglei­chung kann der Schuldner, sowie jeder einzelne Gläubiger stellen,* worauf das Gericht unverzüglich zur Beschlagnahme, Jnventirung und Verwaltung des Ver­mögens und zur Leitung der Vergleichsverhandlungen einen Notar zu ernennen hat, dem ein, aus 2 bis 4 der am Orte anwesenden Gläubiger bestehender pro­visorischer Ausschuß beigegeben wird. Dem als gerichtlichen Commiffartus fungirenden Notar wird zum Abschlüsse der Verhandlungen eine Frist von höchstens 3 Monaten gesetzt, die nur bei begründeter Aussicht auf einen günstigen Erfolg verlängert werden darf. Wäh­rend der Dauer der Verhandlungen werden alle ge richtlichen Schritte gegen den Schuldner sistirt, in so ferne sie nicht die Geltendmachung eines Pfand- oder Eigenthumsrechtes zum Zwecke haben; ebenso ist die Verhängung eines Personalarrestes Behufs der Eintrei­bung von Forderungen unzulässig. Binnen 14 Tagen läßt der Notar durch die persönlich erschienenen oder durch Mandatare vertretenen Gläubiger aus ihrer eige­nen Mitte einen definitiven Ausschuß erwäh­len. So wie sich zeigt, daß eine Aussicht auf Einigung nicht vorhanden ist, oder daß dem Cridatar unlautere Handlungen zur Last fallen, müssen Notar und Ausschuß dem Gerichte Anzeige machen, das dann sofort über Fortsetzung oder Einstellung des Vergleichsverfahrens entscheidet. Ist Aussicht auf Einigung da, so werden alle Credttoren aufgefordert, binnen einer Präclusiv- frtst von 30 Tagen ihre Forderungen anzumelden. Forde­rungen, die nicht rechtzeitig angemeldet werden, gehen ver­loren, wenn derVergleich zu Stande kommt, falls sie durch kein Pfandrecht bedeckt sind. Die Verglekchsverhandlung ist nur dann vorzunehmen, wenn Notar und Ausschuß mindestens drei Viertel der angemeldeten Forderungen als zur Liquidation geeignet anerkennen. Eigenthümer oder Pfandrechtsgläubiger sind an die Vergleichsver­handlung nicht gebunden und können auch während der­selben ihr dingliches Recht verfolgen, zu welchem Be- hufe sie aber gegen den Ausschuß, nicht gegen den Schuldner eknschreiten muffen, Zur Thetlnahme an der Beschlußfassung werden alle Gläubiger einberufen; doch haben nur Diejenigen entscheidende Stimmen, deren Forderungen von Notar und Ausschuß zur Anerkennung in Antrag gebracht worden sind. Erklärt sich eine solche Anzahl von Gläubigern, deren Forderungen als zur Aner­kennung geeignet befunden worden sind, für die Annahme des Vergleiches, daß der Gesammtbetrag ihrer Forderun­gen zugleich zwei Drittel des Gesammtbetrages aller an­gemeldeten, sowohl bereits für richtig anerkannten, als nicht für richtig erklärten unbedeckten Forderungen dar- stcllt: so sind auch die Uebrigen sich der Ausglei­chung zu fügen verpflichtet. Gläubiger aber, deren For­derungen die Concursordnung ein Vorrecht gibt, können durch die Majorität zu keinem Nachlaß gezwungen, son­dern müssen vollständig befriedigt werden. Das Gericht prüft das Verfahren nur in Bezug auf seine formale Gesetzlichkeit und bestätigt es, vorbehaltlich des Rekur­ses von Seiten der Minorität. Ist die Bestätigung rechts­kräftig geworden, so wird das Uebereinkommen in der Form eines gerichtlichen Vergleiches ausgefertigt und der Schuldner, in so weit als nicht dieser Vergleich sel­ber ein anderes vorschretbt, rücksichtlich seines Vermögens und der Verwaltung desselben wieder in den vorigen Stand zurückversetzt. Wird mit den Gläubigern, deren Forderungen der Ausschuß beanstandete, kein Separat­abkommen getroffen, so werden die auf sie entfallenden Antheile gerichtlich depontrt und wird ihnen zur gericht- ltchenAustragung ihrer Ansprüche ein Präclusivtermtn ge­stellt. Versäumen sie den letzteren, oder unterliegen sie mit ihren Forderungen: so wird der für sie htnterlassene Be­trag unter die übrigen Gläubiger verhältnißmäßtg ver- thetlt. Der Vertrag entbindet den Schuldner von jeder ferneren, nicht in dem Vertrage selbst bedungenen Ver­pflichtung in Ansehung aller seiner Gläubiger, gleichviel ob sie ihre Forderungen angemeldet oder nicht. Sein Be­nehmen dagegen unterliegt nach Abschluß des Vergleiches der gerichtlichen Prüfung und ist, trotz der Ausgleichung und unbeschadet derselben, gegen ihn einzuschreiten, wenn sich seinerseits ein Verschulden an seiner Zahlungsunfä­higkeit herausstellt. Ist kein Vergleich zu Stande gekom­men oder der zu Stande gekommene wegen wesentlicher, nicht zu berichtigender Mängel nicht zur Bestätigung ge­eignet : so ist unverzüglich das förmliche Concursverfah- ren einzuleiten; wo dann als Zeitpunkt der Concurs- eröffnung der Tag gilt, an welchem das Edikt zum Zwecke der Vergleichsverhandlung angeschlagen ward. Ein Ministerialerlaß vom 1 i. Mai über Schif­fahrt s - und andere Verkehrsverhält­nisse während der Kriegszeit schärft die strenge Beobachtung der am 16, April 1856 von den, auf dem Pariser Congresse vertretenen Mächten aufgestellten Princtpien ein : Abschaffung der Kape­rei ; mit Ausnahme der Kriegskontrebande ist auch die feindliche Waare unter neutraler Flagge, so wie die neutrale Waare unter feindlicher Flagge frei; um rechtsverbindlich zu sein, muß eine Blokade stark genug sein, um dem Feinde die Annäherung an das Ufer wirklich zu verwehren. d) I u dustrie. Gesetz zum Schutze von Muster und Modellen, von Mitte December 1858. Unter Muster und Modell wird jedes auf die Form eines Industrie-Erzeugnisses bezügliche, zur Ueber- tragung auf ein solches geeignete Vorbild verstanden. — Derjenige, der ein Muster entweder selbst oder durch einen Anderen für eigene Rechnung ursprüng­lich zu Stande gebracht hat, ist allein berechtigt, das­selbe aufJndustrie-Erzeugnrsse anzuwenden. Er kann dieses Recht auch ganz oder theilweise an Andere übertragen. Auf Muster, welche blos in Nachbildun­gen von selbständigen Werken der Kunst bestehen, wird ein ausschließendes Recht nicht anerkannt. Das ausschließliche Benützungsrecht dauert ohne

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