Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

8 Gesetzhalle. Unterschied des Musters drei Jahre vom Zeit­punkte der Registrirung des Musters. Die R e g i- strirung des Musters geschieht in der Handels­kammer des Bezirkes in welchem der Antragsteller wohnt, gegen eine Taxe von zehn Gulden. Das ausschließliche Recht erlischt, wenn innnerhalb eines Jahres das Muster nicht angewendet oder das betreffende Erzengniß nicht in den Verkehr gebracht wird. Die Bestimmungen ücher Eingriffe sind identisch mit denjenigen über Eingriffe in das Mar­kenrecht : siehe daher dort. Gewerbemarkengesetz vom 7. Dec. 1858. Unter Marken werden die besonderen Zeichen ver­standen, welche dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und Waaren eines Gewerbe­treibenden von jenen anderer Gewerbetreibenden zu unterscheiden (Sinnbilder, Chiffern, Vignetten u. dgl.) — Wenn ein Gewerbetreibender sich das A l- l e i n r e ch t zum Gebrauche einer Marke sichern will, muß er dieselbe registriren lassen. — Das Alleinrecht schließt den Gebrauch der betreffenden Marke Seitens Anderer nur bezüglich jener Gattung von Waaren ans, zu welcher die Erzeugnisse oder Verkaufsgegen- ftände des Gewerbes gehören, für das die geschützte Marke bestimmt ist. — Das M a r k e n r e ch t klebt an dem Gewerbsunternehmen, für welches die Marke bestimmt ist, erlischt mit demselben und wechselt mit ihm den Besitzer. In dem letzteren Falle hat jedoch, außer wenn das Gewerbe durch die Witwe oder einen minderjährigen Erben des Gewerbsinhabers oder für Rechnung einer Erb- oder Konkursmasse fortgeführt wird, der neue Besitzer binnen drei Mo­naten die Marke auf seinen Namen u m schreiben zu lassen, widrigenfalls das Markenrecht erlischt. — Niemand darf eigenmächtig den Namen, die Firma, das Wappen oder die Benennung des Etablissements eines anderen inländischen Gewerbe­treibenden oder Produzenten zur Bezeichnung von Waaren oder Erzeugnissen sich aneignen. Die Marke, für welche ein Gewerbetreibender sich das ausschließliche Gebrauchsrecht sichern will, muß der Handels-und Äewerbekam mer, in deren Bezirke die Gewerbsunternehmung liegt, bei welcher davon Gebrauch gemacht werden soll, übergeben werden. — Jede Registrirung oder Umschreibung un­terliegt einer Taxe von fünf Gulden. — Jeder Eingriff in das Marken- oder Muster-Recht, sei es durch die widerrechtliche Aneignung oder Nach­machung einer Marke (Uebertragnng oder Nachbil­dung eines Musters), sei es durch den Verschleiß der auf solche Art widerrechtlich bezeichneten oder verfer­tigten Waaren, begründet für den Verletzten das Recht, auf die Einstellung des ferneren Gebrauches der widerrechtlichen Marke und aus die Beseitigung derselben von den damit bezeichneten Waaren, soweit sie für den Verkauf bestimmt sind , (Einstellung oder Aenderung. des Musters und des Verschleißes der Waaren) zu dringen. Auch kann er verlangen, daß die zur Nachmachung der Marke (des Musters) dien­lichen Werkzeuge für diesen Zweck unbrauchbar ge­macht werden. Ansprüche des Verletzten auf Ersatz des erlittenen Schadens sind nach dem bürgerli­chen Gesetze zu bcurtheilen. Die Verhandlung und Entscheidung über die Eingriffe selber steht da­gegen den politischen Verwaltungsbe­hörden 1. Instanz nach den, für das Verfahren und den Jnftanzenzug bei Gewerbsstörungen und Gewerbsübertretungen bestehenden Vorschriften zu. Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen den Schuldigen, nebst der dagegen etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze eintretenden Be­strafung, eine Geldbuße von 25 bis 500 fl. zu ver­hängen. Bei einem Rückfalle kann die Strafe ver­doppelt werden. Bei einem neuerlichen Rückfalle ist wider den Schuldigen nebst der Geldstrafe auch eine Arreststrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu verhängen. So oft es sich zur Konstatirung eines Eingriffes um die Vergleichung zweier Marken (Mu­ster) handelt, hat die Behörde einen Befund durch unbefangene Sachverständige zu veranlassen. Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entschei­dung über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der, gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten (verfertigten) Waaren und der dazu verwendeten Werkzeuge zu verlangen. Die politische Behörde hat dieselbe über Vorweisung des beglaubigten Marken- (Muster-) Exemplars so­gleich ;u verfügen. Es bleibt ihrem Ermessen über­lassen, eine vorläufige Sicherstellung für Schimpf und Schaden des Geklagten zu verlangen : auch verfällt der muthwillige Beschwerdeführer in eine Geldbuße von 300 fl. e) Justiz. Wiedereinlösung verpfändeter unbe­weglicher Güter in Ungarn und den ehema­ligen Nebenländern. Das Verfahren bei Rechtsstrei­tigkeiten darüber wurde durch Justizministerial-Ver- fügung vom 5. December 1858 sehr vereinfacht und gekürzt. Zur Einbringungen der Gegenforderungen der Pfandinhaber ist eine nur aus wichtigen Gründen zu verlängernde Frist von 30 Tagen anberaumt, dabei aber das Recht der Kläger wie der Pfandinhaber ge­wahrt ; der auf die Zurückstellung des Pfandgutes belangte Pfandinhaber kann von dem Rechte, diese Zurückstellung nur gegen Vergütung der Pfand­summe und der Meliorationskosten zu leisten, Ge­brauch machen, indem er seine diesfällige Gegenfor­derung in der Einrede des Hauptprozesses entweder als Einwendung geltend macht oder sich die Austra­gung derselben mittelst besonderer Klage vor­behält.

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