Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

6 Gesetzhalle. Zur Ausführung obiger Verordnung verfügte ein Finanzministerialerlaß vom 4. Mai: Ausgenommen von dieser Besteuerung sind nur die Wiener Bankó- dann die Banko-Lotto, endlich die Mailänder und die ungarischen Hofkam­merobligationen. Der 5 p er c. Abzug an den Zinsen geschieht bet den auf österreichische Währung lautenden Obligationen mit dem 20. Theile (d. i. 5 fr. vom Gulden); bei den ursprünglich oder durch Umrechnung der Wiener Währung in Conventions­münze zu bezahlenden Zinsen in der Art, daß der Betrag, der mit einem 5percentigen Zuschläge in öster­reichischer Währung zu entrichten gewesen wäre, nun­mehr ohne diesen Zuschlag in ö. W. entrichtet wird. Eine, für das ganze Reich, mit Ausnahme Dal- matien's, der italienischen Besitzungen und der Mi­litärgrenze, giltige kaiserliche Verordnung vom 12. Mai verordnet in Bezug auf die B e st e u e r u n g des Wein- und Fleisch-Verbrauches: daß dieselbe außerhalb der geschlossenen Städte auch auf diejenigen Orte ausgedehnt werden soll, de­ren Bevölkerung die Zahl von 2000 Einwohnern nicht überschreitet. Für diese letzteren hat künftighin in Ungarn und dessen ehemaligen Nebenländern das für die Orte der dritten Steuerklasse fixirte Steueraus­maß zu gelten : die Steueransätze selber bleiben übri­gens unverändert und werden einfach aus Conven­tionsmünze in österr. Währ, umgerechnet. Eine A. h. Verord. v. 17. Mai ordnete für die Kriegsdauer folgende S t e u e rz u s ch l ä g e an: 1. zu den direkten Steuern; hier hat der Zuschlag a) bet der Grund- und Hau r zinssteuer ein Sechstheil, b) bet der Hau s- k l a s s e n st e u e r die Hälfte, c) bet der E r w e r b- und Einkommensteuer ein Fünftel der Haupt­gebühr zu betragen. Die Personalerwerb­steuer ist von dem Zuschläge ausge nommen. Ebenso wenig hat sich derselbe zu erstrecken r a) auf die Einkommensteuer von den Zinsen der hypothekarisch oder bei Gewerbsunternehmungen angelegten Kapitalien in den Kronländern, in denen dem Schuldner das Recht zum Abzüge der Einkommensteuer von den Zinsen solcher Kapitalien gesetzlich etngeräumt ist; b) auf die Einkom­mensteuer von den Zinsen der Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen. 2. z u den indirekten Steuern — und zwar a) zu der Verzehrungssteuer und zu der Verbrauchsabgabe von Zucker ans inländischen Stoffen : hier beträgt er ein Fünftel der Hauptgebühr; wo bei der Ausfuhr eine Steuer­rückvergütung stattfindet, hat dieselbe auch den entrichteten Zuschlag zu umfassen — b) zu den Salzverkaufspreisen; hier wird der Zu­schlag für das ganze Reich, mit Ausnahme Lombardo- Venetiens, wo er anders normirt wird, mit 15 Procent der bestehenden Preise bemessen; Fabrik-, Dung- und Viehlecksalz unterliegen dem Zuschläge nicht — c) zu den Gebühren: bei den nicht mittelst Stem­pels erhobenen Gebühren ist er mit 15 vom Hundert der Hauptgebühr zu bemessen, wenn letztere 3y2/ iy2 oder l Procent beträgt, sonst mit 25 vom Hundert der Haupt­gebühr ; für die mittelst Stempels erhobenen Gebühren ist die nachstehende Tabelle zu befragen r A) Fixe Stempelgebühren. Tarifmäßige Gebühr Außerordentlicher Zuschlag Zusammen fl. kr. fl. 1 kr. fl. 1 kr. 2 % 2% * 4 1 5 « 6 iy2 7% 12 , 3 15 30 6 36 60 12 72 l 25 l 25 4 l 5 10 2 50 12 50 12 3 . 15 ♦ B) Stufenleiter (Skala) zur Bemessung der im Verhältnisse des Werthes steigen­den Stempelgebühren. Skala I für Wechsel. Gebüh­rensatz Außer- ord. Zu­schlag Zusam­men fl. kr. fl. kr. fl. kr. über bis 100 fl. ö. W. 5 2 . 7 100 „ 200 „ // ,/ 10 3 13 200 „ 300 „ n ,, . 15 4 19 300 ,, 500 „ 25 7 32 500 1000 „ ff ff 50 13 63 1000 , , 1500 „ ff ft 75 19 94 1500 2000 „ .. .. 1 25 1 25 2000 ,, 4000 „ 2 50 2 50 4000 ,, 6000 „ 3 75 3 75 6000 „ 80 00,, ,, „ 4 1 5 8000 ,, 10000,, „ „ 5 + 1 25 6 25 10000 ,, 12000 „ .. 6 1 50 7 50 12000 ,, 16000 „ .. 8 2 10 16000 20000 „ 10 2 50 12 50 20000 24000 „ rr ,, 12 3 15 24000 28000 „ ft ff 14 3 50 17 50 28000 32000 „ .. 16 4 20 32000 ,, 36000 „ .. .. 18 4 50 22 50 36000 „ 40000 „ „ „ 20 . 5 ♦ 25 . Ueber 40000 fl. ist von je 2000 fl. eine Mehrgebühr famint außerordentlichem Zuschlag von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 2000 fl. für voll anzunehmen ist. Skala II. für Rechtsurkunden. über bis 20 fl. ö. W. 5 2 20 ,, 40 „ „ „ . 10 3 1? 40 60 „ ,, „ 15 4 H 60 100 „ ,, ,, 25 7 35 100 200 „ ,, u 50 13 6 200 „ 300 „ ,, „ 75 19 9^ 300 400 „ ,, n 1 25 1 2t 400 ,, 800 „ ,, ff 2 . 50 2 5( 800 n 1200 „ „ ff 3 . . 75 3 7t 1200 „ 1600 „ ,, ff 4 1 5 1600 ,, 2000 „ „ 5 1 25 6 21 2003 2400 „ ,, 6 1 50 7 5( 2400 3200 „ ,, 8 2 10 3200 4000 „ ,, 10 2 50 12 5C 4000 4800 „ 12 3 15 4800 5600 „ ,, 14 3 50 17 5C 5600 6400 „ 16 4 20 6400 7200 „ „ 18 4 50 22 5C 7200 ff 8000 „ ff // 20 . 5 . 25 .

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