Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

42 Gesetzhalle. aufnehmen, nebst Erhöhung der Jnsera- tengebühr. Die Steueransätze selber wurden seit­dem bereits (cf. oben unter „d a s neue Geld" über die Stempelverhältnisse) in österreichischer Valuta anders normirt. Wir übergehen sie daher, so wie den, gleichfalls im Oktober 1857 ergangenen Erlaß, wel­cher den Kartenstempel herabsetzte, da von den Spielkarten (cf. ebendaselbst) dasselbe gilt. (Die kars. Verordnung vom 23. Oct. siche „P. Ll." 1. Nov. 1857 pag. 2.) Dazu gehören die Ausfüh­rungserlässe vom 27. Oct. (,,P. Ll." ebenda) über Behandlung des makulirten Papieres und Ver­gütung des darauf befindlichen Stempels, über Aus- drückung des Stempels vor dem Drucke, über An­kündigungen zu nichtstempelpflichtigem Gebrauche — Dom 14. Nov. („P. Ll." 21 Nov. pag. 3): nichtpolitische Blätter entrichten die Steuer nur von den Nummern, die wirklich Annoncen ent­halten ; Beiblätter sind steuerpflichtig, sobald sie in größerer Zahl abgezogen werden, als die Haupt- blättek, zu denen sie gehören; Declarationsscheine; für ausländische Zeitungen bleibt der Zweikreuzer­stempel fortbestehend, insofern sie nicht in den Post- vereinsftaaten erscheinen, nur für die letzteren wird der Einkreuzerstempel neu eingeführt — endlich vom 8. D ec. („P. Ll." Abendbl. 19. Dec. 3 Spalte): nur die in Folge ihres Inhaltes, nicht die blvs in Folge einer gerichtlichen Verurtheilung kautionspflichtigen Blätter zahlen die Stempelsteuer; die den Behörden zu liefernden Psiichtexemplare sind stempelsrei; bloße Anzeigeblätter, die nicht als Bestandtheil einer Zeit­schrift ausgegeben werden, sind nur dann stempel­pflichtig , wenn sie mindestens Einmal wöchentlich er­scheinen. Noch bestimmte ein E r l a ß vom 23. Dec. („P. Ll." Abendbl. 5. Jänner Spalte 3), daß die per Post versendeten Exemplare so gesalzt werden müssen, daß der Stempel sichtbar ist. Creditirung der Rübenzuckerfteuer gegen persönliche Sicherheit darf ge­währt werden nach Solidarverschreibung von min­destens sechs Kaufleuten oder Fabrikanten, die öster­reichische Staatsbürger sein müssen, deren keiner sich im Konkurse befinden, noch wegen Betruges oder- schwerer Gefällsübertretung verurtheilt sein und gegen deren Zahlungsfähigkeit kein Bedenken obwalten darf. Die gestundeten Beträge sind, ohne Rücksicht auf de­ren Verfallszeit binnen drei Tagen einzuzahlen, wenn der Kreditinhaber oder Einer seiner Mitschuldner in ConcurS verfällt, oder sonst Einer der erwähnten Um­stände eintritt, die ihn von der Bewilligung des Cre- dites ausgeschlossen hätten. („P. L." 6. Jänner pag. IO Rückvergütung der Verzehrungs­steuer bei Bierausfuhr. Bei der Bieraus­fuhr aus Galizien und dessen ehemaligen Nebenlän­dern wird die Verzehrungssteuer mit 36 kr. pr. Eimer, aus dem lombardo-venetianischen König­reiche mit32.756.vom quintale metrico netto, aus allen übrigen Kronländern, mit Ausnahme Dalma­tiens , mit 45 kr. pr. Eimer rückvergütet. („P. Ll." 14. Aug. pag. 1. s. auch oben „das neue Geld" unter Verzehrungssteuern.) Erhöhung der Steuerrückvergütung für ansgeführten Spiritus. Erlaß vom 3. April 58 erhöhte den rückzuvergütenden Verzeh­rungssteuerbetrag für ausgeführte gebrannte Flüssig­keiten, deren Alkoholgehalt bei 12° R. mindestens 750 beträgt, auf 3 fl. CM. für den niederösterreichi­schen Eimer („P. Ll." vvm 9. u. 10. Apr. pag. 1. s. auch oben „das neue Geld" unter Ver­zehrungssteuern.) Zur Branntweinsteuer beschränkt ein Fi- nanzministerialerlaß die Mai sch dauer auf das streng erforderliche Maß und verbietet das Abbrennen unversteuert bereiteter Maische. („P. Ll." 29. April Pag. 1.) Entrichtung d e r Maßengebühr von aufgelassenen Bergwerksmaßen. Die­selbe fällt in dem Semester, wo die Auflaffungserklä- rung zur Kenntniß der Behörden gelangt, noch nicht fort; in dem oder den folgenden Semestern ist sie le­diglich in Vormerkung zu halten, bis die Annahme der Auflassungserklärung ausgesprochen ist. („P. Ll." 26. Feber Abendbl. Sp. 4.) Abnahme des Abfahrtsgeldes von den, ins Ausland abziehenden Ver- mogenschaften aus Ungarn. Ein Ministe- rialerlaß verordnet in dieser Beziehung: Für Ungarn, die serbische Woiwodschaft und das Te- meser Banat, Siebenbürgen, Kroatien und Slavonien ist bestimmt, daß die Abnahme des K 0 mmunal - Ab- fahrtsgeldes von den, ins Ausland abziehenden . Bermögenschaften, insoweit solches gesetzlich überhaupt be­steht, Llos in jenen Fällen gestattet werden kann, wo von Seite des bezüglichen fremden Staates eine derlei Ab­nahme stattfindet. In Hinsicht der Abnahme des l a n- desfürstlichenAbfahrtsgeldes wird bemerkt, daß — inwiefern mit dem Staate, in welchen das Ver­mögen aus einem der obgenannten Kronländer abzieht, k e i n auch für dieses Kronland giltiger Freizügig- keitsvertrag besteht — die Abnahme des landes­fürstlichen Abfahrtsgeldes ebenfalls nur in jenen Fällen stattfinden kann, wo auch von Seite des Staates, in wel­chen das Vermögen abzieht, eine solche Abgabe von dem in jenes Kronland exporttrten Vermögen gefordert wird. Wenn Bermögenschaften aus einem der oLgenannten Kron­länder in Staaten abziehen mit welchen weder vertrags­mäßig noch in Beobachtung der Reziprozität die Freizü­gigkeitbesteht, so ist sich bei der Behandlung des abziehen­den Vermögens und bei der diesfälligen Abnahme und Einhebung des Abfahrtsgeldes nach den für die übrigen Kronländer der österreichischen Monarchie gegebenen Vor­schriften zu benehmen. Zur leichteren UeLerücht zahlt ein A n h a n g die Namen 1. jener Staaten auf, mit welchen Freizügigkeitsverträge bestehen, dann 2.zener, gegenüber welchen die Freizügigkeit des Vermögens in Folge zugesicherter oder beobachteter Reziprozität ausdrücklich angeordnet worden ist, ohne daß von Fall zu Fall auf Beibringung der Reversalien de observando reciproco gedrungen werden darf. Die e r st e r e n sind r

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