Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

3. Sonstige Gesetze, Erlässe, Verordnungen. 43 Anhalt-Bernburg, Baden, Vätern, Belgien, Dänemark (deutsche Bundesstaten), Frankfurt, Griechenland, Han­nover, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Hohenzollern He- chingen,' Hohenzollern-Stgmaringen, Modena mit Mafia und Carrara, Mexico, Nassau, Neapel mit ©teilten, Nie­derlande mit Luxemburg, nordamerikanische Freistaaten, Oldenburg, Parma, Preußen, Rußland mit Polen, Sach­sen, Sachsen Coburg-Gotha, Sardinien,Spanten,Schwe­den und Norwegen, Schweiz, Toskana, Würtemberg ; die zweiten: Großbritannien u. Irland, Frankreich, Mol­dau, jonische Inseln. („P. Ll." 28. Sept. Abendbl. SP. 4.) Hausirer dürfen nicht zugleich Marktfahrer sein , können aber während der Dauer des Jahrmark­tes selbst in festen Verkaufsstätten ihre Maaren, inner­halb der Grenzen, die ihnen in Bezug auf deren Quantität gezogen sind, feilbieten; auf Wochen­märkten ist ihnen dagegen nur der Handel von Haus zu Haus erlaubt. Der Gebrauch bespannter Wagen ist ihnen nur bei dem Hausiren selber, nicht aber als Mittel des Transportes von Ort zu Ort verboten. Sie dürfen Waaren einmagaziniren und von Haus zu Haus herumtragen, nicht aber am Aufbewahrungs­orte selber verkaufen. („P. Ll." 9. Feber pag. 1.) Uebertretung von Meldungsvor­schriften. Deren Ahndung steht lediglich den po­litischen und Polizeibehörden zu; die Strafe wird, unter Aufhebung aller anderen Strafsätze, auf 5 bis 100 fl. oder Arrest von 1 bis 14 Tagen normtet; über Gast- und Schankwirthe kann bei mehr als zwei­maliger Uebertretung Concessions-Entziehung ver­hängt werden. („P. Ll." 8. April. Abendbl. Sp. 4.) Unrichtige oder fahrlässige Buch­führung. Nach einer Bekanntmachung der Ofner Finanzlandesdirectionsabtheilung vom 12. Jänner 1858 verhängt das Gesällsstrasge- s e tz über unrichtige Buchführung 5 bis 200, über unterlassene Buchführung 2 bis 100, über unregel­mäßige Buchführung 2 bis 50, über verweigerte Vorzeigung der Bücher oder Verweigerung des Ein­trittes an einen Gefällsbeamten zum Behufs einer Amtshandlung, wenn die Weigerung nicht von Ge­walt begleitet war, 10 bis 100 fl. CM. Strafe. („P. Ll." 23. Jänner pag. 1.) Schankgerechtigkeitsstreitigkeiten in Un­garn zwischen Gutsherrn und Gemeinde oder ge­wesenen Unterthanen sind, ohne Einmischung der po­litischen Behörden, auf dem Rechtswege zu entschei­den. („P. Ll." 12 Febr. Abendbl. Spalte 4.) Telegraphenwesen. O e st e r r e i ch i s ch­türkischer Telegraphenvertrag vont 21. Jänner 1857, dem Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Holland, Baden und Mek- lenburg-Schwerin beigetreten sind. Sprache für Pri­vatdepeschen: deutsch, französisch, italienisch; Tarif: in dem deutsch österreichischen Vereine für je 25 Worte auf je 10 Meilen 1 fl. CM. — in der Türkei für dieselbe Worthzahl in französischem Maße und Gelde auf je 75 Kilometer 1 Frc. 50 Cts. („P. Ll." 22. Oct. pag. 1.) Fünf Worte sind für die Adresse frei. Beschlüsse der deutsch-österreichi­schen Telegraphenconserenz in Stutt­gart, gütig für Oesterreich, Preußen, Baiern, Sach­sen, Hannover, Würtemberg, Holland, Baden, Mek- lenburg-Schwerin. („P. Ll." 22. Nov. 57. pag. 1.) : Als Sprache derDepeschcn ist deutsch «.französisch ge­stattet; Garantien irgend welcher Art fürZustellung der Depeschen werden nicht geleistet.Adresse und Unterichrift werden mit berechnet. Zusammengesetzte Worte, wenn sie keine Bindestriche enthalten und sieben Silben nicht über­steigen, zählen für Ein Wort; eben so jeder einzeln ste­hende Buchstabe. Interpunktionen, die strenge zunpWorte gehören, zählen beider Berechnung der Wort­zahl nicht mit; wohl aber bei Zahlen Kommate, Dect- malpunkte, Bruchstriche, auch gelten schon je 5 Ziffern für Ein Wort. Die Taxe für die R ü ck - A n t w o r t kann gleich bei der Aufgabe mit erlegt werden; die Notiz darüber in der Depesche selbst wird bei der Berech­nung der Wortzahl mit in Anschlag gebracht. Enthält die Antwort weniger Worte als bezahlt sind, so ist das Geld verfallen; enthält sie mehr, so zahlt der Absender sie ganz, der Fragesteller kann aber dann sein Geld binnen 10 Ta­gen reklamiren. Derselbe Modus tritt ein, wenn gar keine Antwort binnen 10 Tagen erfolgt wo noch eine Frist von 5 weiteren Tagen zur Einbringung der Rekla- mation offen geluffen wird. Die Rückgabe einer Depesche, ohne Verlust der gezahlten Gebühr ist nur zu­lässig , wenn die Abtelegraphirung noch nicht begonnen. Zu geringe angesetzte Beträge können nachträglich erhoben werden. Volle Rückerstattung findet nur statt: bei Zurückweisung der Depesche wegen ihres Inhaltes; bei VerlustderDepeschevorAbtelegraphirung; wenn sieso ver­stümmelt anlangt, daß ihr Zweck verfehlt ward ; wenn sie später ankommt, als dies mit der Post geschehen wäre. Begründete Reklamationen auf telegraphischem Wege sind tarfret.Die Rückerstattung kann verweigert werden, wenn der betreffende Unfall außerhalb der Vereinslinten oder auf einer Eisenbahnbetrtebstelegraphenstation stattfand. Verzögerungen bei der Weiterbeförderung mittelst Post, Estafette oder Erpreßboten begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. Zu viel erhobene Gebühren können sechs Monate lang reklamirt werden. (Cf. auch „P.Ll." vom 20. März 1858 pag.l und vom 2.April pag. 3. Datum der Ratifikation des revidirten deutsch -österreichischen Telegraphen- Vereinsvertrages 16. Nov. 1857. Alle G e- bühren- und Tarifsätze siehe, in österr. Valuta umgerechnet, oben unter „Das neue Geld.") Telegraphenverkehr mit der Tür­kei über Semlin: einfache Depesche von Bel­grad nach Adrianopel, Varna und Schumla 5 fl., nach Constantinopel 6 fl., nach Philippopel und Rust- schuk 4 fl. („P. Ll." 14. April pag. 1.) Eröffnung der Telegraphenlinie von M e t k o v i ch an der östr. Grenze nach M o st a r in der Herzegowina: Depesche von 25 Worten zahlt 1 fl. CM. („P. Ll." 11. Juli pag. 1). Eröffnung einer Telegraph enstation zu Ismail: 25 Worte von der österreichisch-moldaui­schen Grenze bei Nemersczeni kosten 5 fl. CM. („P. Ll." 4. August, pag. 1.). Sämmtljche k. k. Telegraphen st atio- nen müssen auch Depeschen in italienischer

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