Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

■ 3. Sonstige Gesetze, Erlässe und Verordnungen. 41 1 nehmen zu wollen, und mit den Studienzeugnissen aus- weisen, daß sie in dem letzten Studienjabre nebst der gu­ten Sittenklasse aus allen obliegenden Lehrgegenständen wenigstens die erste Fortgangsklaffe erhalten haben; dann c) die Kandidaten des geistlichen Standes, welche in einem von der Kirche approbirten Orden eingekleidet sind, endlich d) jene Kandidaten des geistlichen Standes des griechischen Ritus, welche ibre theologischen Studien be­reits vollendet, aber die Weihen noch nicht empfangen haben, wenn sie sich mit einem Zeugnisse ibres Ordina­riats, daß sie noch Kleriker seiner Diözese sind, ausweilen. Die Befreiung von dem Eintritte in das Heer bat ferner den Laienbrüdern kirchlich approbirter Orden und zwar sowohl nach abgelegter Profeß, als auch wäbrend des Noviziates zuzukommen. 7. Die g r i e ch i s ch - n i ch t - u n i r t e n G erst­lich e n in gleichem Falle wie jene der katholischen Kirche. 8. Die K a n d i d a t e n des geistlichen Standes und die Laienbrüder des griechrsch-nicht-unirten Glaubens­bekenntnisses nach denselben Bestimmungen wie jene der katholischen Kirche. 9. Die See sorg er der übrigen gesetzlich anerkannten christlichen Reli- gionsbekenntni sse. 10. Die Kandidaten des geistlichen Standes der augsburgischen und der helve­tischen Konfession, dann des unitariscben Glaubensbe­kenntnisses, wenn sie sich a) mit einem von ihren Superin­tendenten oder seinem Stellvertreter bestätigten Zeugnisse des Vorstehers einer theologischen Lehranstalt darüber ausweisen, daß sie mit entsprechendem Fleiße und Erfolge den theologischen Studien obliegen und hinsichtlich ihres Betragens nichts Nachtbeiliges vorkam, oder wenn sie b) mit einem Zeugnisse des Superintendenten oder seines Stellvertreters den Nachweis darüber liefern, daß sie die tbeologischen Studien nach den für diese Superintendenz geltenden Vorschriften vor längstens drei Jahren mit gu­tem Erfolge vollendet haben, noch unter die Kandidaten des geistlichen Standes gehören und ihrerseits alles erfüll­ten, was nach den bestebenden Vorschriften von ihnen ge­fordert wird, um eine Anstellung in der Seelsorge erhal­ten zu können. 11. Die Rabbiner. 12. Die Kandidaten des Rabbinats a) während sie sich in einer von der Regie­rung als öffentliche Anstalt anerkannten Rabbinatsschule befinden, wenn sie sich über ihre tadellose Aufführung und den guten Fortgang ihrer Studien ausweisen, dann b) durch drei Jahre, nachdem sie ihre Studien an einer sol­chen Schule erfolgreich beendet haben, wenn sie sich über ihre Eignung, als Rabbiner angestellt zu werden, mit dem Zeugnisse eines Rabbiners und über ihr Wohlverhalten, so wie über den Umstand, daß sie noch unter die Kandida- des Rabbinats gehören, mit dem Zeugnisse ibrer politi­schen Bezirksbehörde ausweisen. 13. Die Beamtendes Staates, mit Ein­schluß der beeideten Konzeptspraktikanten und der beeide­ten Eleven der Staatsbehörden. 14. Die Beamten der öffentlichen Fonde, der Landesvertre­tungen und der mit der politischenDerwal- tung betrautenGemeindeämter, wenn für die Dienstesstelle dieser Beamten der Nachweis der Vollen­dung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien er­fordert wird. 15. Die Professoren und Lehrer an öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten Unterrichtsanstalten mit Einschluß der Volksschulen, wenn sie von der Schulbehörde bleibend angestellt sind. 16. Die an österreichischen Universitäten graduirten Doktoren aller Fakultäten. 17. Die ordentlichen öffentlichen Studierenden an einer Universität, einer Rechtsakademie, an der orien­talischen Akademie in Wien, an einem Obergymnasium und an einer Bergakademie, a) wenn sie sich über ein ta­delloses sittliches Betragen und mit der allgemeinen Dor- zugsklasse, oder wo eine solche allgemeine Klasse nicht ge­geben wird, mit durchaus Borzugsklassen im Fortgange auszuweisen. Maturitätszeugnisse über das vollendete Gymnasium werden diesen Nachweisen gleich gehalten, b) Studierende, welche im Vorjahre sich an einer Studien­anstalt befanden, wo balb- oder ganzjährige Prüfungen nicht ftattfinden, müssen Nachweisen, daß sie im nächslver- floffenen Studienjahr in disziplinärer Hinsicht tadellos waren, und durch ein Colloquium über jedes Hauptfach daß sie den Unterricht mit ausgezeichnetem Fortgange ge­nossen haben, c) Für Hörer der rechts- und staatswissen­schaftlichen Studien genügt auch das Zeugniß^über eine für das vorgegangene Jahr mit dem Ergebnisse der Le- fäbigung zurückgelegte Staatsprüfung. Die vorstehenden Befreiungen bleiben den Studierenden noch bei der ersten Stellung nach Vollendung ihrer Studien, den Doktoran­den und den Lehramtskandidaten für Gymnasien noch durch zwei Jahre wirksam, wenn Erstere wenigstens Eine strenge Prüfung ablegen, und Letztere im zweiten Jahre das Lehr- fähigkeitszeugniß beibringen. 18. Die Eigenthümer von ererbten u n t h e i l b a- renBauernwirthschaften, wenn sie auf selben den ordentlichen Wohnsitz haben, ihre Bewirthschaftung selbst besorgen und das Grunderträgniß der Wirthschaft zur selbstständigen Erbaltung einer Familie von fünf Per­sonen zureicht. 19. Der einzige Sohn oder in Ermangel­ung eines Sohnes der einzige Enkel des Besitzers oder der verwitweten Besitzerin einer der in diesem Para- grapbe bezeichneten Bauernwirthschaften, wenn im Falle der Stellung dieses Sohnes oder Enkels die Wirthschaft in Verfall gerathen müßte. (Cf. Nachtrg.) Pfandbriefe der Nation^lbank. Ihr V e r­losungsmodus: jeder verlosbare Pfandbrief wird längstens 32 Jahre nach dem Ausstellungstage voll eingelöst — in der jährlichen Verlosung sind alle Pfandbriefe inbegriffen bis auf die erst einen Mo­nat vor der Ziehungausgegebenen — ein Pfandbrief, der in 32 Jahren nicht herausgekommen, wird baar ausbezahlt — die auf Ueberbringer lautenden Pfand­briefe werden nach Kategorien des Nennbetrages und innerhalb der Kategorien nach den Nummern, die auf Namen ausgestellten blos nach den Nummern verlost — die zur Verlosung kommende Summe ist mindestens auf den Betrag zu normiren, der im vorhergehenden Jahre an Kapitalsrückzahlungen aus den Annuitäten- Tarlehen fällig wird — diese Summe wird im April jeden Jahres bekannt gegeben — ihre Vertheilung auf die verschiedenen Arten der verlosbaren Pfand­briefe erfolgt nach den Summen, in denen jede dieser Arten emittirt ward — die Verzinsung der gezogenen Pfandbriefe erlischt am nächstfolgenden 1. Juli, oder am Tage der Kapitalszahlung, wenn letztere früher erfolgt. („P. Ll." Abendblatt 26. und 27. Mai. Spalte 4.) Steuern, Gefälle, Gebühren, Gerech­tigkeiten und Contraventionen. Stempel­steuer. Verordnung vom 23. October 1857: Einführung der Stempelsteuer für alle kau­tionspflichtigen Blatter, die mindestens Einmal wöchentlich erscheinen; ingleichen für die ausländi­schen Zeitungen und die Anzeigeblätter, so wie für die nichtkautionspflichtigen Journale, die Annoncen

Next

/
Thumbnails
Contents