Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

40 ter Bukowina oder Dalmatien gebürtig ist, ohne Anforderung der Beibringung eines politischen Ehekonsenses zu ertheilen. Zur Legitimation der B e- urlaubten oder dem Neservestand angehö- rigen Militärs gegenüber den zur Trauung bestellten Zivilpfarrern genügt die Vorweisung der militärischen, von dem betreffenden Feldkaplan gehörig klausulirten Heirathslicenz. („P. L." 1. Oct. Abendbl. Sp. 4.) . Ueber die Anwendung des mittelst Patentes vom 8. Oct. 1856 kundgemachten Ehegesetzes auf M i l i t a i r p a r t e i e n wurden („$. Ll." 22 Spt. pag. 3) nachstehende Bestimmungen erlassen: + ^ber die C h e st r e i t i g k e i t e n der bis zur Einberufung oder Entlassung beurlaubten Mannschaft, vom gelbtoeM oder Wachtmeister abwärts, und der nicht Ft'ivén Reservemannschaft hat das zivilgeistliche Ehegericht & r?Ufm^DrífílU Erhandeln und zu entscheiden; dasselbe gilt bezüglich der Ehesachen der nach der zweiten Art verheiratheten Militärmannschast, wenn die Klage ^b?en%ie dem Zivilstande angehörige Gattin gerichtet wtrd.2 Jedes von einem zivilgerichtlichen Ehegericht ge­fällte Urthetl über die Giltigkeit der Ehe einer Person der 11 *a v a £ a von demselben nicht nur dem poli­tischen Landeschef, sondern auch dem milttärgeistltchenEhe- gerichtezur weiteren Vorlage an das Armeeoberkommando mitMtheilen. Zu demselben Behufe ist die von einem zrvilgetstlichenEhegertchte ausgesprochene Scheidung einer solchen Person nicht nur der Zivtlinstanz der Gatten, son­dern auch dem geistlichen Ehegerichte der Armee zur Kennt- niß zu bringen. 3. Das von dem m t l i t ä r g e i st l i- chenEhegerichte gefällte Urtheil über die Giltigkeit der Ehe einer nach zweiter Art verehelichten Militärperson wird dem politischen Landeschef des Wohnortes der, dem Ztvilftande angehörigen Gattin mitgethetlt, und über die von dem mtlitärgeistltchen Ehegertchte ausgesprochene Scheidung einer solchen Militärperson die Personaltnfianz der Gattin verständigt werden. 4. Die Vorschrift des Ehegesetzes, bezüglich des Aufgebotes, findet auf Ehen der zur Militia vaga gehörigen Militärpersonen keine Anwendung, und es ist die bet der zuständigen Feld- kapelle erfolgte Verkündigung solcher Ehen bezüglich dieser Militärpersonen für ausreichend zu halten. Einen Erlaß des Finanzministers vom 31. Aug. über das Verfahren, welches mit 1. November 1858 bei dem Erläge der zu Militärheirathskau- krönen gewidmeten öffentlichen Fondsobliga­tionen, dann bei Erhebung der Zinsen und bei Erfolglassung von solchen Obligationen in Wirksam­keit zu treten hat, findet man im „P. L." vom 24. Spt. pag. 3 abgedruckt. Bezüglich der Beurlaubung der Generäle, Stabs- und Oberoffiziere, der Militärparteien und Beamten, dann Unterparteien und Diener werden nach einer neuen Verordnung alle Urlaube in vier Klassen getheilt, und zwar: a) krankheitshalber, auf die Zeit des Bedarfes, innerhalb der Grenze dreier Monate; b) zur Schlichtung von Familienangelegen­heiten, in der Regel nicht über acht Wochen; c) zum Vergnügen auf die Dauer von 14 Tagen; d) zum Antritt der Dienftespraxis behufs des Uebertrittes in Civil-Staatsdienste, auf die Zeit von drei Monaten. Außerdem können Offiziere, Militärparteien und Beamte in besonderen Fällen, unter Versetzung in den überzähligen Stand und gegen Einstellung allerGebüh- I ren,f o wie Offiziere zur Ablegung des Noviziats für tue deutschen Ritterorden, auf ein Jahr beurlaubt werden. Gesetz über dieErgänzungdesHee- i res, emgeführt durch kaiserl. Patente vom 29. Sept. 1 und wirksam vom 1. November 1858 r «ö ? " 8 Dct. unb sqqu ): * Jenen Individuen, die bi sh er von dem Dienste b e- freit waren, wird die Befreiung belassen, wenn sie sich vor dem Tage der Kundmachung des neuen Gesetzes verebe, i Mt und für die Erhaltung ihrer Gattin oder eines Kin- ^ des Zu sorgen haben. Die P fl i ch t z u m E i n tr i t t e 1 % das Heer ist a l l g e m e i n ; sie beginnt mit dem 1. j Zauner des aus das vollendete zwanzigste Lebensjahr fol­genden Jahres und dauert durch sieben Jahre; so daß li e b e n Alters k l affen entstehen; die Dien st- p/llcht beginnt mit Ablegung des Fahneneides und dauert acht Jahre. Eine R e t se b e w i l l i g u n g über die Zeit des Beginnes der Stellung hinaus, darf einem noch in der ersten oder zweiten Altersklasse stehenden oder ' wahrend der Reise in die erste Altersklasse tretenden Stel- lungspflichtigen — eine nachgewiesene Nothwendiqkeit der Refte ausgenommen — von der politischen Behörde nur ertheilt werden, wenn er für den Heeresdienst offenkundig untauglich, oder von demselben von Amtswegen befreit ist, oder bereits von einer Stellungskommission als für immer untauglich erkannt wurde. WervomEintritte in das Heer nicht gesetzlich befreit, oder zum Heeresdienst nicht offenkundig oder nach dem Erkenntnisse einer Stellunqs- kommission für immer untauglich ist, darf sich vor dem Austritte aus der zweiten Altersklasse nicht vereheli­chen. Eine ausnahmsweise Ehebewtlligung zu ertheilen, * ist die politische Landesstelle ermächtigt. Die Befrei­ung von der Pflicht zum Eintritte in das Heer erhalt: 1. der einzige Sohn eines siebzig Jahr al­ten Vaters oder einer verwitweten Mutter, 2.‘ nach dem , Tode beider Eltern der e t n z i g e E n k e l eines siebzig ^ahre zählenden Großvaters oder einer verwitweten Groß­mutter , 3. der einzige Bruder ganz verwaister Geschwi­ster. Es hat jedoch nur jener einzige Sohn, Enkel oder Bruder auf die Befreiung Anspruch, welche a) ein eheli- ' cher und leiblicher ist, und b) von dessen Anwesenheit in der Familie die Erhaltung seiner Eltern, Großeltern oder Geschwister abhängt, so lange er diese Verbindlichkeit er- füllt. Dem Alter von siebzig Jahren werden geistige und körperliche Gebrechen gleichgehalten, sobald selbe zu je­dem Erwerbe unfähig machen. Gleich einem einzigen Sohne, Enkel oder Bruder wird auch jener behandelt, dessen einziger Bruder oder übrige Brüder aa) im Heere, wenn auch nur als Reservemänner, jedoch nicht als Stell­vertreter , dienen, oder bb) jünger als fünfzehn Jahre, oder endlich cc) wegen unheilbarer geistiger oder körper­licher Gebrechen zu jedem Erwerbe unfähig sind; 4. wer nach seinem Austritte aus der zweiten Altersklasse, oder wenn gleich früher mit Bewilligung der Landesstelle ge- heirathet und die zweite Altersklasse überschritten hat, wenn in beiden Fällen die Gattin oder ein Kind am Le­ben und er zu deren Erhaltung zu Hause unentbehrlich ist. 5. Die G eistlt ch en der k a t h oli sch e n Kirche, ohne Unterschied des Ritus, sobald sie eine der höheren Weihen erhalten haben. 6. Die Kandidaten des geistlichen Standes der katholischen Kirche ohne Unter- schied des Ritus, welche a) von dem Ordinarius einer Diözese in sein Prtestersemtnar ausgenommen die Theolo­gie studiren, oder b) den theologischen Studien an einer öffentlichen Studienanstalt als Externisten obliegen, je­doch sich mit der Zusicherung eines Dtözesanvorstandes, sie nach absolvirten Studien in seinen Diözesanklerus auf *

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