Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

34 Gesetzhaüe. nauschiffahrt etngeräumt werden, sollen auch jenen sämmtlicher Uferländer eingeräumt sein. Art. XI. Damit ein Fahrzeug als zu ei­nem Uferlande gehörig anerkannt, unv in Folge dessen zum Betriebe der Flußschissahrt zwischen allen Donau-Uferplätzen ohne Unterschied in Gemäßheit des Artikels VIII zugelaffen werde, muß dasselbe Eigen­thum eines Unterthanes des betreffenden Uferlandes oder einer den Gesetzen eben dieses Landes unterstehenden unb in demselben ihren Sitz habenden Compagnie oder Aktien­gesellschaft sein; und es muß ferner mit dem im Artikel XIV vorgezetchneten Schiffspatente versehen, und der spectellen Leitung eines nach Vorschrift des Artikels XVI mit dem Schtfferpatente legitimirten Schisssführers un­tergeben sein, welcher für die genaue Beobachtung der in dieser SchlssührtSakte und in den strompolizetlichen Vor­schriften enthaltenen ^Bestimmungen zunächst verantwort­lich ist. Sowohl das Schiffspatent als das Schifferpatent ist auf Verlangen den mit der Ue-erwachung der Tonau- schiffahrt betrauten Schiffahrtsbehörden vorzuwetsen. Schisse von solcher Construktion, daß sie nurjur einmali­gen Thalfahrt geeignet sind, bedürfen des Schiffspaten­tes nicht, und sind in dieser Beziehung den Flößen gleich zu achten. Die kleinen Fahrzeuge, welche lediglich Artikel des gewöhnlichen Marktverkehres zwischen naheliegenden Orten führen, bedürfen weder des Schiffs- noch des Schtfferpatentes. Art. XII. Die Befugniß, die Berechti­gung zum Betriebe der Flußschiffahrt einem einzelnen Unternehmer oder einer Compagnie oder Aktiengesell­schaft zu verleihen oder zu verweigern, sowie die Bedingungen dieser Berechtigung festzustellen, steht aus­schließlich jenem Uferlande zu, welchem der einzelne Un­ternehmer als Unterthan angehört, oder in welchem die Compagnie oder die Gesellschft ihren Sitz hat. Die Re­gierungen der Uferländer verbinden sich jedoch, die geeig­neten Maßregeln zu tressen, um sich zu versichern, daß die Personen^ oder Gesellschaften, denen sie den Betrieb der Flußschissahrt zwischen den eigenen und den tn anderen Uferländern befindlichen Landungsplätzen gestatten, die er­forderlichen Bürgschaften für die genaue Beobachtung aller Stipulationen der Schtffahrts- und Strompolizet- Reglements darbieten. Art. XIII. Die im vorigen Artikel erwähnte Be­rechtigung zum Betriebe der Fluß-Schiffahrt mittelst Dampf booten wird von den betressenden Regierun­gen der Uferländer in der Form einer besonderen Conces­sion für diese Gattung von Schiffahrt ertheilt werden. Diese Concession hat der Ausfertigung des im Artikel XIV für jedes der bezüglrcheiyUnternehmung angehortge Dampfschiff vorgeschriebenen Schissspatentes vorauszuge­hen. In jedem dieser Schtffspatente ist die der Unterneh­mung erthetlte Concession ausdrücklich anzuführen. Art. XIV. Das Schiffspatent, welches erfor­dert wird, um ein Fahrzeug als zur Flußschiffahrt auf der Donau geignet zu erkennen, wird von den competenten Behörden des Uferlandes, welchem es angehört, nach dem beiliegenden Muster ausgefertiget, nachdem jene Behörden sich durch technische Untersuchung die Ueberzeugung ver­schafft haben, daß das Fahrzeug die zu dieser Schiffahrt erforderlichen Eigenschaften besitzt. Art. XV. Das Schiffspatent verliert seine Giltig­keit, wenn das Fahrzeug aufhört, Eigenthum eines Un­terthanes des patentirenden Uferlandes oder einer in diesem Uferlande concessionirten Gesellschaft zu sein. Die zuständige Behörde des besagten Uferlandes bat das Schtffspatent in dem oberwähnten Falle und auch dann zurückzunehmen, wenn das Fahrzeug sich nicht mehr in dem erforderlichen schiffahrtstüchtigen Zustande befindet. Beim Uebergange eines Schisses in das Eigenthum eines ande­ren Unterthanes oder einer andern Gesellschaft des näm­lichen Uferlandes steht es dem neuen Eigenthümer frei, entweder ein neues Patent oder die Jndossirung des alten auf seinen Namen bet der competenten Behörde zu or- • wirken. A r t. XVI. Das Schifferpatent, welches erfordert : wird, um einen Schisssfübrer zur Leitung der» Fahrzeuge in der Flußschissahrt auf der Donau geignet • zu erkennen, wird ihm von den competenten Behörden eines der Uferländer nach dem beiliegenden Muster aus-1 gestellt. Dieses Patent soll nur erprobten und unbesckol- tenen Personen verliehen werden, welche vorläufig in j einer durch amtlich bestellte Sachverständige vorgenomme- 1 menen Prüfung genügende Beweise für ihre Befähigung ge - ? geben haben. Das dergestalt ausgestellte Schifferpatent . gibt dem -Schiffer die Ermächtigung zur Führung aller zu i der tn dieser Urkunde ausgedrückten Kategorie ge- 1 hörigen Fahrzeuge jenes Uferlandes, von welchem er sein I Patent erhalten hat. Jedem Uferlande ist es Vorbehalten, zur Führung der ihm angehörigen Schiffe, die mit dem : Schtfferpatente eines andern Userlandes versehenen ? Schtsssführer zuzulassen ober nicht. Art. XVII. Das Schisserpatent verliert seine Gtl- i ttgkett, wenn der Schisser, falls er Unterthan des Userlan- : des war, von welchem er jenes Patent erhalten bat, auf­hört, Unterthan desselben zu sein. Das Schifferpatent ' soll von den zuständigen Behörden des betreffenden Ufer- I landes sowohl im obigen Falle, als auch in dem • Falle zurückgenommen werden, wenn sie sich von der , Unfähigkeit des Schiffers überzeugt, oder sonst im j Interesse der Aufrechthaltung der Ordnung oder öf- t fentltchen Sicherheit es als nothwendtg erkannt ha- j ben, ihm die Ausübung der Flußschissahrt zu untersa- j gen. Im letzteren Falle soll einem solchen Schiffsführer 1 in keinem Uferlande ein neues Schifferpatent ertheilt wer- I den, ehe die Gründe seiner Entfernung aus dem Dienste . vollständig hinweggefallen sind, oder die allenfalls in der } betreffenden Verfügung ausgedrückte Zeitfrist abgelau­fen ist. Art. XVIII. Zur Wahrung der öffentlichen I Sicherheit auf der Donau verpflichten sich die Re- i gierungen der Uferländer alle geigneten Maßregeln^ zu j treffen, um durch vorläufige Proben constatiren zu lapén, daß die Maschinen und Dampfkessel aller Dampfboote, j welchensiediezumBetriebeder Flußschissahrt erforderlichen I Legitimationen gewähren, die ausreichenden Garantien I gegen jede Gefahr darbieten; und mit allem Nachdrucke I dafür zu sorgen, daß die besagten Maschinen und Dampf- I fejfel, sowie das übrige Zubehör jeder Zeit in gutem Zu- I staube erhalten, ingleichen daß nur solche Schiffsleute zum Dienste auf diesen Dampfschissen zugelapen werden, welche alle zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit er- j forderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen. Nebst dem durch den Artikel XIV vorgezeichneten Schiffspatente muß ■ jedes Dampfboot mit einem die Resultate der statt- j gehabten Kesselprobe enthaltenden Certtfikate j versehen, und auf der Maschine das Sicherheitsventil und die Hebel, wenn letztere vorhanden sind, durch einen ciuge- j schlagenen Stempel sichtbar und deutlich bezeichnet sein. Außerdem behält sich jede Regierung hinsichtlich aller und namentlich der zum Personentransport verwendeten < Dampfboote die allenfalls nöthige Ccutrole zur Erret- j cbung der öffentlichen Sicherheit vor. Hiebei soll jedoch , jede unnöthige Belästigung des Schissverkehrs sorgfältig | vermieten, und kein Dampfschiff, welches einem andern Lande angehört, strenger behandelt werdenals die ein- , heimischen Tampfbcote. i Art. XIX. Es soll auf der Donau keine G e- l bühr, welche sich einzig und allein auf die T Hatsache j der B e s ch t f fu n g des Flußes gründet, noch irgend eine - Abgabe von den Waaren erhoben werden, die sich an j Bord der Schiffe befinden. Dem zu Folge werden sämmt­/

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