Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

2. Die freieffDonau. 35 1 liehe bisher bestehende Gebühren und Abgaben dieser Art, sie mögen was immer für einen Namen haben und sie mö­gen ick Besitze des Staates, der Gemeinden, Corporatto- nen oder Privaten sich befinden^iermit gänzlich aufhören. Auch sollen künftig auf diesem Strome keine anderen Ge­bühren oder Abgaben eingehoben werden, außer welche durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrts­akte ausdrücklich vorgesehen sind. Art. XX. Unter den durch den vorhergehenden Arti­kel aufgehobenen Abgaben sind nicht begriffen t a) die eigentlichen E i n-, A n s- und D u r ch g a n g s a b g a-' ben, welche nach Maßgabe der allgemeinen Zollgesetze oder der betreffenden traktatmäßigen Bestimmungen zu entrichten sind. Sollte jedoch eine Waare den ganzen Weg durch das Zollgebiet nur auf der Wasserstraße zurückle­gen, so ist sie vom Durchgangszolle frei; b) die V e r- b r a u ch sabgaben oder Verzehrungssteuern aller Art, welche für die in den Gebrauch übergehenden Gegenstände nach den betreffenden Gesetzen oder vertrags­mäßigen Bestimmungen zu entrichten sind. Ls. sollen in Bezug auf die unter a) und b) erwähnten Abgaben die davon getroffenen Gegenstände nicht ungünstiger behandelt werden, wenn sie zu Wasser, als wenn sie zu Lande ver­frachtet werden, o) die Gebühren für die Benü­tzung gewisser öffentlicher Anstalten, z. B. für Krahnen, Waagen, Bohlwerke und andere künst­liche Landeplätze, Niederlagen u. s. w.; dann jene für geleistete Arbeiten, z. B. Lootsen- und Steuermanns­dienste, Schleußen- und Brückenöffnung u. s. w. Jedoch sind diese Gebühren, ohne Rücksicht auf die Herkunft des Schiffes oder der Ladung gleichmäßig, nach be­stimmten, öffentlich kundgemachten Tarifen, und nur für wirklich geleistete Arbeiten einzuheben. Auch sollen die Gebühren für bereits bestehende Einrichtungen dieser Art über das gegenwärtige Ausmaß nicht erhöht, und bei neu errichteten oder mit erheblichen Kosten wesentlich verbes­serten nicht höher bestimmt werden, als zur Deckung der Unterhaltskosten sammt den Zinsen des Anlagekapitals annäherungsweise erforderlich ist. Art. XXI. Schisfahrtsabgaben können erhoben werden: 1. Zur Deckung der Auslagen für die Arbeiten und bleibenden Anstalten, welche die europäische Commission zur Sicherung und Erleichterung der Schiff­fahrt an den Mündungen der Donau in Gemäß­heit des Artikels XVI des Pariser Traktates vom 30. März 1856 bezeichnen wird. 2. Zur Deckung der Ausla­gen für andere die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit der Donau bezweckende Arbeiten und bleibende Anstalten, welche die Uferstaatenkommis­sion im gemeinschaftlichen Einverständnisse im Interesse der Schiffahrt für nothwendig erkannt haben wird. Jedoch sollen die Abgaben dieser Art, ihr Betrag und Erhebungs­modus ebenfalls nicht ohne gemeinsame Uebereinkunft fest­gesetzt, und dieselben nicht höher bemessen werden, als zur Deckung oder Verzinsung des Gesammtaufwandes an Herstellnngs- und Unterhaltungskosten annäherungsweise erforderlich erscheint. Art. XXII. Die Schtffsführer haben jene Vorschrif­ten zu befolgen, welche in jedem Ufergebiote zur Sicherung der Einhebung der Zoll- und anderer Staatsgefälle und zur Verhinderung des Schleichhandels bestehen oder beste­hen werden, sei es daß diese Vorschriften aus der inneren Gesetzgebung der Uferländer, oder aus besonderen Con­ventionen hervorgehen. Die Regierungen der Uftrländer werden auf die Mittel bedacht sein, in dem auf die Do­naudampfschiffahrt anzuwendenden Zollverfahren alle nach den Umständen thunltchen Erleichterungen etnzu- führen. Damit die Revision der Maaren bei deren Etn- oder Austritt über eine Zollgränze so viel als möglich vereinfacht, gemildert, oder, wo es thunlich ist, gänzlich be,eitiget werde, werden sie insbesondere Bestimmungen folgender Art treffen, als : a) die Vereinigung oder Zu­sammenlegung von Zollämtern; b) die Anwendung des zollämtlichen Verschlusses der Ladungsräme der zu diesem Behufe gehörig eingerichteten Schiffe; c) die gegenseitige Anerkennung des in einem anderen Zollgebiete nach ein- verständlichen Normen angelegten Collten- oder Raum­verschlusses ; d) die Einschiffung von Zollwächtern, und andere gemeinsame Maßregeln. Diese Bestimmungen sol­len in kürzester Zettfrist nach dem Abschlüsse der gegen­wärtigen Akte zu Stande gebracht werden. Außerdem wird jeder Uferstaat sofort die erforderliche Vorsorge treffen, damit durch seine Zollbeamten keine willkürlich? Belästigung der Schiffahrt stattfinde. Art. XXIII. Auf jedem Gebiete bestimmt die Regie­rung die Häfen und Landungsplätze, wo es den Schiffen gestattet sein soll, ein- oder auszuladen, und es ist keinem Führer eines Fahrzeuges erlaubt, anderswo anzulegen, jene Fälle ausgenommen, welche tu dem Arti­kel XXV vorgesehen sind. Art. XXIV. Jeder Führer soll nicht eher eine Maare einladen oder wenigstens nicht eher von dem Landungs­plätze abfahren, als bis er einen Frachtbrief vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfänger der Waare ersichtlich sind. Der Fracht­brief soll sonach enthalten: l) den Ort der Ladung; 2) die Anzahl, die Nummern und Zeichen der Colli, nebst Angabe der Gattung und Menge, dann der Bestimmung der darin enthaltenen Maaren; 3) die Unterschrift des Versenders. Enthält die Ladung Maaren, worüber meh­rere Frachtbriefe ausgefertigt wurden, so ist hierüber ein Manifest zu verfassen, worin die einzelnen Fracht­briefe unter fortlaufenden Zahlen anzuführen sind. Um statt der Zolldeclaratton (Waarenerklärung) dienen zu können, muß ein Frachtbrief oder Manifest mit den dies­falls vorgeschrtebenen Erfordernissen versehen sein. A r t. XXV. Wenn einem Schiffer irgend ein z w i n- gendes Creigniß begegnet, welches ihn an der re­gelmäßigen Fortsetzung seiner Reise verhindert, so soll es ihm erlaubt fein, auch an andern als den nach Art.XXlII. bezetchneten Orten, Fahrzeug und Ladung in Sicherheit zu bringen, mag letztere zum Transit oder zum Verbrauche in dem Lande, wo ihm das Ereigniß begegnet ist, bestimmt sein. Er hat aber unverzüglich die nächsten Steuerbe­amten oder die nächste Ortsobrigkeit davon in Kenntniß zu setzen, damit der Zwang, der ihn zum Anlanden bestimmt hat, glaubhaft festgeftellt, und ein Protokoll darüber aus­genommen werde. Eigenmächtige Vorkehrungen hat der­selbe möglichst zu vermeiden. Nimmt der Führer des Fahrzeuges, um seine Reise fortzusetzen, die Güter nach­her wieder ein, welche er aus Noth an's Land gebracht hatte, so hat er davon keine Eingangs-, Ausgangs- oder Durchfuhrzölle zu entrichten. Art. XXVI. Die Regierungen der Uferländer machen sich im allgemeinen Handels- und Schiffahrts-Interesse anheischig, innerhalb ihrer Gebiete einen oder mehrere H ä f e n zu bestimmen, welche als fr e i e N t e d e r l a g s- o r t e dienen sollen, und wo die, nach ihrer Beschaffenheit hiezu geeigneten Maaren aller Nationen, für kürzere oder längere Zeit, unter zollämtlicher Aufsicht in Magazinen eingelagert werden können. Solche Maaren können hier­auf wieder zur wetteren Versendung auf dem Strom zu­gelassen werden, ohne irgend einer Abgabe unterworfen zu sein, in solange sie nicht in das Land selbst zum Verbrauche oder zum Transit eingebracht werden. Es versteht sich von selbst, daß für die Zeit ihrer Niederlage die in jedem Orte bestehenden Magazin-, Bohlwerk-, Krahn-, Waagge­bühren u. s. w. entrichtet werden müssen. Art. XXVII. Machte sich ein Schiffsführer einer Übertretung der Zollvorschriften schuldig, so soll er nach den Gesetzen jenes Landes, gegen welches die Übertretung gerichtet war, bestraft werden. Sollten die Zollbeamten

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