Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
■ 2. Die freie Donau. 33 Niederlande. Ein Gulden . . — fl. 85 Neukr. Nordamerika. Ein Dollar . . 2 „ 10 „ R u ß l a n d. Lin Silberrubel. . . 1 „ 62 „ Sardinien (Parma). Eine Lira nuova — „ 40 „ Schweiz. (Belg., Frankr.). 1 Fr. — „ 40 „ Toscana. Eine Lira 34 „ T ü r k e t. Ein Piaster . . .. . — „ 10 „ Der BrailaerPiafter — „ 15.5 „ Der GalatzerPiaster — „ 11.5 „ Don praktischer Brauchbarkeit ist schließlich eine vondemBorstande des bür gl. Handels- standesinWien ergangene Kundmachung, worin derselbe seine Mitglieder darauf aufmerksam macht, daß sie nach §.12 des Aprilpatentes nicht in der Lage sind, für 100 fl. in alten Conventionskreuzern den Geschäftsfreunden eben so viel in Banknoten gutzuschreiben, denn sie erhalten dafür seiner Zeit nichts Anderes als Neukreuzer, und zwar für einen alten Conventionskreuzer 1 % Neukreuzer, mithin für 100 fl. von den Ersteren nur 90 fl. in Neukreuzern; ebenso könnten 100 fl. in 6 kr. Silberscheidemünze vom Jahre 1848 und 1849 nach dem erwähnten Paragraphen nicht mit 100 fl. in Bankvaluta, sondern blos mit 100 fl. neue osterreich. Währung gutgebucht werden. Ferner unterscheidet laut diesem Paragraphen vom 1. November d. I. an das Gesetz wesentlich auch in dem Werthe der bisher kursirenden Silbermünzen, denn 100 fl. in 2 und 1 Guldenstücken, 1 und % .Scudi oder Lire austriache, oder in Zwanzigern des neuen Gepräges (kleinere Form, mit der Prägejahrzahl von 1852 an) haben den Werth von 105 fl. neue österreichische Währung, während 100 fl. in Zwanzigern des alten Gepräges (größere Form), in 10 kr. Stücken oder in % Lire nach dem genannten Tage nur für 102 fl. neue österreichische Währung zu gelten haben. (Cf. Nachtrag.) 2. Die freie Donau. Die in Ausführung der Bestimmungen des Pari- ifer Traktates von den Uferstaaten Oesterreich, iBaiern, Türkei und Würtenberg, unter Zuziehung von >Commiffären Serbiens, der Moldau und Walachei -abgeschlossene Donauschiffahrtsakte vom >7. Nov. 1857 lautet, wie folgt: Art. 1. Die Schiffahrt auf derDonau sollvondem Drte, wo dieser Strom schiffbar wird, bis in das schwarze Meer, und aus dem schwarzen Meere bis zu jenem Orte iin Beziehung auf den Handel, sowohl zum Behufe des Waaren- als des Personenverkehres, völlig frei sein; ttvobei sich jedoch an die Bestimmungen der gegenwärtigen >Lchiffahrtsakte, sowie der strom-polizeilichen Borschrtf- teit zu halten ist. Art. II. Alle ausschließlichen Privilegien zur Schiffahrt auf der Donau, sowie alle derlei Begünstigungen im Schiffahrtsbetriebe, welche Gesellschaften oder Körperschaften irgend einer Art, oder einzelnen Perso- men bisher zugestanden haben, sind htemit gänzlich auf- kgeboben; und es sollen dergleichen Privilegien oder Begünstigungen auch in Zukunft Niemandemertbeilt werden. Auf die Fähren und andere blos zur Ueberfahrt von rtnem Ufer zu dem gegenüberliegenden Ufer bestimmte Anstalten beziehen sich die gegenwärtigen Bestimmungen nicht. Den betreffenden Uferbehörden bleiben dießfalls die von ihnen für erforderlich erachteten Anordnungen Vorbehalten. Art. III. Alle bisher an der Donau etwa bestandenen Z w a n g s r e ch t e, als Stapel-, Niederlags-, Umschlags-, Vorkaufsrechte und dergleichen, sind htemit für immer aufgehoben, und es kann daher aus solchem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, gegen seinen Willen in irgend einem Hafen dieses Stromes anzulegen, aus- oder umzuladen, oder eine bestimmte Zeit an einem Orte zu verweilen. Art. IV. Was das Poftregal betrifft, so unterliegt der Verkehr mit Briefen und periodischen Schriften in jedem Uferlande den daselbst bestehenden Normen. Andere Frachtstücke von jedem Gewichte und Umfange unterliegen auf der Donau keinem Postzwange. Art. V. Der Betrieb der Schiffahrt aus dem offenenMeerenachjedem Landungsplätze der Donau, und von jedem solchen Landungsplätze in das offene Mehr steht den Schiffen aller Nationen frei. Dem zu Folge können dieselben alle in der Richtung solcher Fahrten liegenden Landungsplätze berühren, daselbst die aus dem Meere mitgebrachten Waaren und Personen ganz oder theilweise ausschiffen und für das Meer bestimmte Waaren und Personen einnehmen. Bet diesem Schiffahrtöbetriebe sollen alle Schiffe in jeder Beziehung auf dem Fuße einer vollständigen Gleichheit behandelt werden. Art. VI. Für Schiffe, welche aus der offenen See kommen oder dahin zurückkehren, dienen ihre für die Seeschiffahrt erforderlichen Bordurkunden auch zur Legitimation für ihre Fahrten auf der Donau. Die Führer dieser Schiffe haben sich damit bei den mit der Ueber- wachung der Donauschiffahrt betrauten Schiffahrtsbehörden auf Verlangen auszuweisen. A r t. VII. Die Schiffe, welche aus einer mit der Donau in mittelbarer Verbindung stehenden Wasserstraße kommen oder dahin zurückgehen, sollen ebenfalls nach den in den Artikeln V und VI enthaltenen Grundsätzen behandelt werden. Art. VIII. Der Betrieb der eigentlichen Fluß- sch tffahrt, welche zwischen den Landungsplätzen der Donau, ohne das offene Meer zu berühren, stattfindet, ist den Schiffen der Uferländer dieses Stromes Vorbehalten. Alle solche Schiffe, wenn sie in Gemäßheit der folgenden Artikel legittmirt sind, sollen zum Betriebe der Flußschiffahrt auf der Donau auf dem Fuße einer vollständigen Gleichstellung berechtiget sein; sie werden dem zu Folge Waaren und Personen zwischen allen Landungs- Plätzen der Uferländer ohne irgend eine Ausnahme befördern können. Jedoch sind dieselben und ihre Führer in dem Betriebe der Binnenschiffahrt auf diesem Strome zwischen den Landungsplätzen eines und desselben Uferlandes, den gleichen Bedingungen unterworfen, wie die Einheimischen. Art. IX. Es ist jedem Schiffahrtsunternehme r des einen Uferlandes gestattet, in dem Gebiete des andern an den Uferplätzen des Stromes Schiffahrtsagenten aufzustellen, die für die Unternehmung erforderlichen Bureau's und Anstalten einzurichten, oder auch die öffentlichen Schtffahrtsanstalten, wie Landungsplätze u. f. w. auf gleichem Fuße mit den Landesangehörigen zu benützen. Die Veröffentlichung von Tarifen für die Schiffahrt soll nicht beanstandet werden. In Bezug auf den Besitz von Baulichkeiten zu obigem Behufe, ist sich nach den Gesetzen zu richten, welche das unbewegliche Ctgenthum in den Staaten jedes contrahirenden Thetles regeln. A r r. X. Alle Bortheile, welche in einem Uferlande den Schiffen irgend einer Ration in Bezug auf die Doc