Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

fiat die gleiche Verfügung getroffen. Die p r e u ß i s ch e Regierung hat in den H o h e n z o l l e r n' sch e n " and e n den Zwanzigkreuzerstücken und Zehnkreu- zerstücken ohne Unterschied des Gepräges die Geltung als gesetzliches Zahlungsmittel vom 16. November 1858 an benommen; in den Hohenzollernsschen Lan­den die königlichen Kassen aber ermächtigt, vom 16. November l. I. an bis aus weitere Anordnung die Zwanzig kreuzer st ücke und die Zehnkreu- zer stücke österreischen Gepräges und von dem Gepräge derjenigen erloschenen Münzherrschasten, de­ren Gebiete zu Oesterreich gehören, zu 23% und 11 Kreuzer süddeutscher Währung anzunehmen. Es wird daher darauf aufmerksam gemacht, daß die Zwanzig­kreuzerstücke und Zehnkreuzerstücke süddeutschen Ge­präges, welchen laut Patentes vom 27. April 1858, §. 11, der gesetzliche Umlauf im Kaiserthume nur bis einschließlich 31. Oktober 1858 gewährt bleibt, in den Gebieten der obgenannten Regierungen nur bis einschließlich 15. November 1858 die bisherige gesetz- liche Geltung von 24 Kreuzer und 12 Kreuzer süd­deutscher Währung haben werden. Die italieni- j ch en Staaten haben sich den eine Herabsetzung des Werthes bezweckenden Maßregeln ebenfalls angeschlos­sen. Demnach wird vom 1. Oktober an der Werth der neuen und alten österreichischen Zwanziger und der ölterr. Lira von 87 Centesimi der parmesanischen Lira auf 84 reduzirt werden. Theilstücke des Zwanzigers und der Lira werden von demselben Zeitpunkte an bei öffentlichen Kasten nicht mehr angenommen. DasWienerWährungs-Papiergeld setzte eine k. k. Verordnung vom 27. April mit E n d e Juni 1858 außer Umlauf. Bis dahin nah­men alle landesfürstlichen Perceptionsämter und Landeshanptkaffen es an. Ein Erlaß v. 4. Mai ermäch­tigte dann die Landeshauptkassen, die U m w e ch s lung des Währungsgeldes gegenBanknoten nochbiszum letzten Oktoberl858 fortzu­setzen. Einziehung der ungarischen Münz­scheine. Ein Finanzministerialerlaß vom 8. Okt. 1857 normirte die Umlaufzeit der ungarischen Münzscheine á 10 fr. CM. bis zum 1. Februar 1858 ; tná zum 1. Mai konnte ihre Umwechslung noch auf Bewilligung des Finanzministeriums bei den Staats­kassen geschehen; mit dem 1. Mai 1858 erlosch auch btefe Möglichkeit. Aus Gnade erfolgte eine Verlän­gerung der letzteren Frist bis 1. Juli 1858. Ein Finanzmini st erialerlaß vom 12. August veröffentlichte das Verzeichniß sä mmt- cher vom 1. Nov. d. I. analsgesetzliche Zahlungsmittel geltenden Münzgat­tungen. Diese Münzen sind: 1. Landes-Silbermünzen. Zu ihnen gehören vor allen die drei neuen, in österreichischer Wäh­rung ausgeprägten Geldsorten, nämlich das 2 Gulden-, das 1 Gulden- und das % Guldenstück österreichischer Währung. Ferner die in Conventions-Münze ausge­prägten Geldstücke, nämlich das 2 Guldenstück (Scudol tm Werthe von 2 fl. 10 Neukreuzer, 1 Guldenstück («/. Scudo) im Werthe von 1 fl. 5 Neukreuzer, das 20 Kreu- jer(l«á neueren Gepräges und die lira austriaca im aBm&e von 35 Neukreuzer, das 20 Kreuzerstück älteren Jeprageö i^n Werthe von 34 Neukreuzer, das 10 Kreu- Arstuck und'die y, Lira gleich 17 Neukreuzer, das 5 8.5 Neukreuzer, das 3 Kreuzerstück gleich 5 Neukreuzer, der Kronenthaler gleich 2 fl. 30 Neukreuzer, der y2 Kronenthaler gleich 1 fl. 12 Neukrcu- jer wttb ber '/.Kronenthaler gleich 55 Neukreuzer. End­gejoren dazu die Thalerstücke des bisherigen 14 werden bte e<nen Werth von 1 fl. 50 Neukr haben o J8 * n * 0 Silbermünzen. Nämlich »onDeftenetcf, ausgeprägt das Zwet-Vereinsthalerstück ^u^^y^creinsthalerstück,jenes3Gulden, dieses 1 Gulden o0 Neukreuzer österreichischer Währung geltend. >rte von den übrigen Münzvereins-Staaten ausgepräg­ten : Verernsmünze (2 Thaler oder 3y2 Gulden süd- 3 Gulden, Zwei-Vereinöthalerstück gleich 3 Gulden und Ein-Vereinsthalerstück gleich 1 Gulden j0 Neukreuzer österreichischer Währung. 3. Scheidemünzen. In S t l b e r das 10 Neukreuzer- und das 5 Neukreuzerstück, sowie von den Münzen in Conventions-Münze das 6 Kreuzerstück mit der Jahrzahl 1848 und 1849 im Werthe von 10 Neu­kreuzer. In Kupfer neuer Prägung das 3, l und /,° Neukreuzerstück; älterer Prägung das 2 Kreuzer­und 10 Centesimistück gleich 3 Ncukreuzer, das I Kreu­zer- und 5 Centesimistück gleich 1.5 Neukreuzer, das 3 Centesimistück gleich 1 Nenkreuzer, das '/2 Kreuzer- und 1 Centesimostück gleich 5/io Neukreuzer österreichischer Wahrung, letztere Kupfermünzen alle mit der Iah- reszahl 1851. Die außerdem ausgeprägten Bereins-Gold- münze n, nämlich die Krone und die halbe Krone, haben die Eigenschaft eines die gesetzliche Silberwäh- rung vertretenden Zahlungsmittels nt ch t. Die andern Münzgattungen sind gesetzliche Zahlungsmittel, und es gelten von ihnen die folgenden Bestimmungen: die Landesmünzen (i «Silber) müssen bei allen nicht in einer bestimmten Münzsorte bedungenen Zahlungen in österreichischerWährung ohne Unterschied angenommen werden; die Vereinsmünzen in Silber haben gleiche Geltung wie die Landesmünzen, können aber außerdem auch dann als Zahlungsmittel verwendet wer­den, wenn die Zahlungs-Verbindlichkeit auf eine be­stimmte Sorte österreichischer Währung lautet; und die­selben sind allein zu Zahlungen zu verwenden, wenn die Zahlungs-Verbindlichkeit auf Vereinsmünze lautet, eine Geltung, welche den Dereinsmünzen in allen Staa­ten des Münzvereins zukommt; die Scheidemünzen in Silber undin Kupfer endlich müssen nur insofern angenommen werden, als die Zahlung weniger als 25 Neukreuzer be­trägt oder ein geringerer Betrag als 25 Neukreuzer aus- zugletchen ist. DerWerthder wichtigsten nichtvereinsländi­schen Münzen und Rechnungseinheiten ist in österreichischer Währung folgenderma­ßen auszudrücken: Bremen. Ein Goldthaler . . . 1 fl. 70 Neukr. G r i e ch e n l a n d. Eine Drachme .—„36 „ G r o ß h r i t a n n i e n.Ein Pf.Sterl. 10 „ 32 „ H a mb urg. Eine Mark Bankó . .—„76 „ „ „ „ Neucourant. — „ 60 „ Kirchenstaat. Ein Scudo . . 2 „ 17 „ Lübeck. Eine Mark lübisch Courant. — „ 60 „

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