Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

1. Das neue Geld. 31 Kupferschetdemünzen. Stücke zu 6 kr. Wien.-Währ. im Werthe v. 2'/2 kr. CM. „ „ 3 „ // " " " " " „ „ 2 „ „ » " " /* " ” „ „ 1 „ >> " " " '* " ” „ „ V2,, zz ZZ zz zz A " " „ „ 3 kr. CM.von 1851 „ „ „ - ZZ zz „ „ V* zz ZZ ZZ ZZ ZZ ZZ ZZ VÍ zz zz B. Münzen des Krakauer Gebietes. Silbermünzen. Stücke von 1 poln. Gulden ^ (1 Zloty) . .... im Werthe 0M /7 kr.CM. Silberscheidemünzen. Stücke zu 10 poln.Groschen (10 Groszy) od.poln. ... $ Gulden.................... Werthe v.4)°/2l kr.CM. Stücke zu 5 poln. Groschen SiSS00.'*.^ ’’.C,n: tasaiKtie». 2%i r,.e®. Die einberufenen Silbermünzen und Scherdemün- zen konnten bis incl. 31. Oktober 1858 zu dem oben angegebenen Werthe in Konventionsmünze zu allen Zahlungenbei öffentlichen Kaffen verwendet wer­den, S ch e i d e m ü n z e n bis zum Betrage von z w e i Gulden. Außerdem besorgte das nied er ö st er­reich i sch e Ob er münz amt die Umwechs­lung der mit Ende Oktober 1858 a u ß e r U m l a u f gesetzten Kupferscheidemünzen (Wiener Währung und 3 so wie V4 kr. CM.) bis Ende Oktober gegen Silbersechser und Kupfer- geldderConventionsmünze, wenn die um­zutauschende Summe mindestens 10 fl. betrug. Die sicbenbürgischen Sammlungskassen wech­selten die einberufenen Kupferscheid e- münzen in unbeschränktem Betrage gegen Scheidemünzen ö. W. um; Kupfergeld bis zu 5 fl. CM. nahmen sämmtliche Percep- tio ns lassen des Kronlandes bei Zahlungen an. Nach Ablauf des Monates Oktobers 1858 werden die einberufenen Silbermünzen und Silberscheidemünzen nur als Silbermaterial durch die kaiserlichen Einlö­sung s ä m t e r, die Kupfermünzen aber als Kupfer­material nach dem Gewichte zu den hiesür besonders festgesetzten Preisen bei den folgenden Aemtern und Kas­sen angenommen werden: bei dem k. k. Hauptmünzamte in Wien, bei der k. k. vereinten Salzerzeugungs- und Berggefällenkasse, zugleich Verschleißfaktorei zu Hall in Tirol; bei der k. k. Faktorei- und Forstkaffe in Neu­sohl ; bei der Berg-, Forst- und Güterdirektionskasse zu Nagybanya und bei'dem Münzamte in Karlsburg. Nebrigens gestattet ein Erlaß vom 1. Juni 1858,daß alle bis einschließlich 1856 ausgepräg- teninlandischenMünzen (also auch die un­ter A aufgeführten Silbermünzen) bei den k. k. Gold- und Silber - Einlösungs- und Münzämtern gegen Münzen neuerWährung tarifmäßig al-marco (nach dem Metallwerthe) eingelöst werden. Bei der a 1 - m a r e 0 - E i n l ö suwg der bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Silber­münzen gegen Münzen der 0. W. oder Levantiner Thaler haben die k. k. Gold- und Silber-Einlösungs­und Münzämter als Ausmünzungskosten-Vergütung außer dem tarifmäßigen Schlagsatz nur die Probege­bühren, aber keine Scheidegebühren noch andere Ab­züge den Parteien in Anrechnung zu bringen. Endlich wechseln die Landeshaupt-, Filial- und Sammlungskassen und die Steuerämter alle n 0 ch n i ch t a u ß e r U m l a u s gesetzten Geld­sorten der alten gesetzlichen Währun­gen in Münzender ö ft e r r e i ch i s ch e n V a- luta um — feinhältige Silbermünzen öftere. Val. werden nur für andere feinhältige Silbermün­zen gegeben — Beträge, die unter einem Viertelgul­den ö. V. sind, werden in Scheidemünze ö. V. begli­chen — Geldsorten der alten Währungen dürfen bei diesen Umwechslungen nur dann wieder ausgegeben werden, wenn es zur Ausgleichung unumgänglich erforderlich ist. Was die ausländischen Silbermünzen anbelangt, die mit dem 1. November 1858 aufhören gesetzlichen Umlauf in Oesterreich zu haben, so sind nach einem Ministerialerlasse als solche ausländische Sil­bermünzen diejenigen zu behandeln, welche nicht das landesfürstliche österreichische Gepräge oder das Ge­präge einer jener Münzherrschaften tragen, welche in dem dermaligen Gebiete des österreichischen Kaiserstaa­tes begriffen sind, wozu beispielsweise die Münzen des deutschen Ritterordens der beiden Erzbisthümer Salz­burg und Olmütz, dann des Bisthums Gurk gehören. Me nach dem 31. Oktober 1858 an die Kassen und Aemter ausnahmsweise als Zahlung oder als Sicher­stellung einer der öffentlichen Verwaltung gegenüber übernommenen Verbindlichkeit gelangenden ausländi­schen Silbermünzen sind als nicht kassamäßig zu be­trachten und nach den hierfür allgemein geltenden Vorschriften zu behandeln. Die Kassen und Aemter haben sich schon von jetzt an der Herausgabe auslän­discher Silbermünzen zu enthalten. Diese Anordnung wird auch auf die i n l ä n d i s ch e n M ü n z e n n i ch t- österreichischenGepräges ausgedehnt. In Betreff der ö st e r r e i ch i s ch e n und süd­deutschen Zwanziger hat die bairische Regierung den bisherigen gesetzlichen Werth der Zwan­zig- und Zehnkreuzerstücke (24 und 12 Kreuzer süd­deutscher Währnug) welche das Gepräge der Staaten des süddeutschen Münzvereines, nämlich von Baiern, Würtemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Meiningen, den Hohenzollern'schen Landen, Nassau, Schwarzburg-Rudolstadt, Hessen-Homburg und Frankfurt oder einer denselben einverleibten erlo­schenen Münzherrschaft tragen, vom 16. November 1858 an aufgehoben, und von diesem Tage an für die obgedachten Münzstücke den Kassenkurs von 23% und 11 Kreuzer süddeutscher Währung augeordnet. Auch der Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt am Main é

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