Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
1. Das neue Geld. 31 Kupferschetdemünzen. Stücke zu 6 kr. Wien.-Währ. im Werthe v. 2'/2 kr. CM. „ „ 3 „ // " " " " " „ „ 2 „ „ » " " /* " ” „ „ 1 „ >> " " " '* " ” „ „ V2,, zz ZZ zz zz A " " „ „ 3 kr. CM.von 1851 „ „ „ - ZZ zz „ „ V* zz ZZ ZZ ZZ ZZ ZZ ZZ VÍ zz zz B. Münzen des Krakauer Gebietes. Silbermünzen. Stücke von 1 poln. Gulden ^ (1 Zloty) . .... im Werthe 0M /7 kr.CM. Silberscheidemünzen. Stücke zu 10 poln.Groschen (10 Groszy) od.poln. ... $ Gulden.................... Werthe v.4)°/2l kr.CM. Stücke zu 5 poln. Groschen SiSS00.'*.^ ’’.C,n: tasaiKtie». 2%i r,.e®. Die einberufenen Silbermünzen und Scherdemün- zen konnten bis incl. 31. Oktober 1858 zu dem oben angegebenen Werthe in Konventionsmünze zu allen Zahlungenbei öffentlichen Kaffen verwendet werden, S ch e i d e m ü n z e n bis zum Betrage von z w e i Gulden. Außerdem besorgte das nied er ö st erreich i sch e Ob er münz amt die Umwechslung der mit Ende Oktober 1858 a u ß e r U m l a u f gesetzten Kupferscheidemünzen (Wiener Währung und 3 so wie V4 kr. CM.) bis Ende Oktober gegen Silbersechser und Kupfer- geldderConventionsmünze, wenn die umzutauschende Summe mindestens 10 fl. betrug. Die sicbenbürgischen Sammlungskassen wechselten die einberufenen Kupferscheid e- münzen in unbeschränktem Betrage gegen Scheidemünzen ö. W. um; Kupfergeld bis zu 5 fl. CM. nahmen sämmtliche Percep- tio ns lassen des Kronlandes bei Zahlungen an. Nach Ablauf des Monates Oktobers 1858 werden die einberufenen Silbermünzen und Silberscheidemünzen nur als Silbermaterial durch die kaiserlichen Einlösung s ä m t e r, die Kupfermünzen aber als Kupfermaterial nach dem Gewichte zu den hiesür besonders festgesetzten Preisen bei den folgenden Aemtern und Kassen angenommen werden: bei dem k. k. Hauptmünzamte in Wien, bei der k. k. vereinten Salzerzeugungs- und Berggefällenkasse, zugleich Verschleißfaktorei zu Hall in Tirol; bei der k. k. Faktorei- und Forstkaffe in Neusohl ; bei der Berg-, Forst- und Güterdirektionskasse zu Nagybanya und bei'dem Münzamte in Karlsburg. Nebrigens gestattet ein Erlaß vom 1. Juni 1858,daß alle bis einschließlich 1856 ausgepräg- teninlandischenMünzen (also auch die unter A aufgeführten Silbermünzen) bei den k. k. Gold- und Silber - Einlösungs- und Münzämtern gegen Münzen neuerWährung tarifmäßig al-marco (nach dem Metallwerthe) eingelöst werden. Bei der a 1 - m a r e 0 - E i n l ö suwg der bis einschließlich des Jahres 1856 ausgeprägten inländischen Silbermünzen gegen Münzen der 0. W. oder Levantiner Thaler haben die k. k. Gold- und Silber-Einlösungsund Münzämter als Ausmünzungskosten-Vergütung außer dem tarifmäßigen Schlagsatz nur die Probegebühren, aber keine Scheidegebühren noch andere Abzüge den Parteien in Anrechnung zu bringen. Endlich wechseln die Landeshaupt-, Filial- und Sammlungskassen und die Steuerämter alle n 0 ch n i ch t a u ß e r U m l a u s gesetzten Geldsorten der alten gesetzlichen Währungen in Münzender ö ft e r r e i ch i s ch e n V a- luta um — feinhältige Silbermünzen öftere. Val. werden nur für andere feinhältige Silbermünzen gegeben — Beträge, die unter einem Viertelgulden ö. V. sind, werden in Scheidemünze ö. V. beglichen — Geldsorten der alten Währungen dürfen bei diesen Umwechslungen nur dann wieder ausgegeben werden, wenn es zur Ausgleichung unumgänglich erforderlich ist. Was die ausländischen Silbermünzen anbelangt, die mit dem 1. November 1858 aufhören gesetzlichen Umlauf in Oesterreich zu haben, so sind nach einem Ministerialerlasse als solche ausländische Silbermünzen diejenigen zu behandeln, welche nicht das landesfürstliche österreichische Gepräge oder das Gepräge einer jener Münzherrschaften tragen, welche in dem dermaligen Gebiete des österreichischen Kaiserstaates begriffen sind, wozu beispielsweise die Münzen des deutschen Ritterordens der beiden Erzbisthümer Salzburg und Olmütz, dann des Bisthums Gurk gehören. Me nach dem 31. Oktober 1858 an die Kassen und Aemter ausnahmsweise als Zahlung oder als Sicherstellung einer der öffentlichen Verwaltung gegenüber übernommenen Verbindlichkeit gelangenden ausländischen Silbermünzen sind als nicht kassamäßig zu betrachten und nach den hierfür allgemein geltenden Vorschriften zu behandeln. Die Kassen und Aemter haben sich schon von jetzt an der Herausgabe ausländischer Silbermünzen zu enthalten. Diese Anordnung wird auch auf die i n l ä n d i s ch e n M ü n z e n n i ch t- österreichischenGepräges ausgedehnt. In Betreff der ö st e r r e i ch i s ch e n und süddeutschen Zwanziger hat die bairische Regierung den bisherigen gesetzlichen Werth der Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke (24 und 12 Kreuzer süddeutscher Währnug) welche das Gepräge der Staaten des süddeutschen Münzvereines, nämlich von Baiern, Würtemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Meiningen, den Hohenzollern'schen Landen, Nassau, Schwarzburg-Rudolstadt, Hessen-Homburg und Frankfurt oder einer denselben einverleibten erloschenen Münzherrschaft tragen, vom 16. November 1858 an aufgehoben, und von diesem Tage an für die obgedachten Münzstücke den Kassenkurs von 23% und 11 Kreuzer süddeutscher Währung augeordnet. Auch der Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt am Main é