Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

LO Gesetzhalle.­77% bis 90« Alkgh. 9 fl. 83 S. a. - 5 fl. 51»/* Nkr. 90 „ 100° „ 11 „ 12 „ „ -6 „ 30 „ ll. BeiderEinfuhrnachVenedig. 3. Das mit derKundmachung des Finanzministeriums vom 4. Oktober 1856 festgesetzte Verzehrungs- steuer-Ae gutvalent beträgt 25 Soidi ausiriaci für jedep Zollzentner Netto von allen, aus dem Auslande oder aus einem Gebtetstheile, in welchem die Verzeh­rungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten nicht bei der Erzeugung eingehoben wird, (d. i. aus dem Kö­nigreiche Dalmatien und aus den Zollausschlüssen von Triest und Brody) indasFreihafengeb'ietvon Venedig kommenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten, in. JmZollausschlusse von Brody beim Verschleiße. 4. Im Zollausschlusse von Brody wird die Verzeh­rungssteuer von dem Verschleiße gebrannter geisti­ger Flüssigkeiten eingehoben, und zwar: a) von Rum, Arrak, Punscheffenz, Rosoglio, Ltqueur und allen versüß­ten geistigen Getränken, dann von Branntweingeist mit 4 fl. 7212 Neukreuzer; b) von Branntwein mit 3 fl. 15 Neukreuzern für jeden niederösterreichischen Eimer. IV. Gebühren-Restttutionbeider Ausfuhr. 5. Im Grunde des Erlasses des Finanzministeriums vom 3. April 1858 werden für die aus dem allgemeinen Zollgebiete ausgeführten gebrannten geistigen Flüs­sigkeiten, deren Alkoholgehalt bet einer Temperatur von + 12 Graden Reaumnr nicht unter 75« der ämtlich ge­prüften hunderttheiligenAlkoholometerskala beträgt, 3 fl. 15 Neukreuzer für jeden niederösterreichischen Eimer an Verzehrungssteuer zurückvergütet. B. Tarif für die Verzehrungssteuer vom Vier. Die Bestimmungen des Finanzmtnisterialerlaffes vom 28. August 1857 in Betreff der V e r z e h r u n g s steuer vom Bier werden mit Rücksicht auf die neue österrei­chische Währung abgeändert, wie folgt: §, 5. Der fixeBetrag für die mit nicht mehr als neun Sacharometergraden angemeldeten Bierwürzen und be­ziehungsweise für die ersten neun Grade der stärkeren Würzen wird festgesetzt: 1. für das lombardisch- venettanische Königreich mit 1 fl. 31V* Soidi austriaci V0IN Quintale metrico netto ; 2. für G alizieN m i t Krakau und der Bukowina, dann für Ungarn, Kroatien und Slavonien, die serbische Woiwodschaft mit dem Temescher Banate, Siebenbürgen und die Militär- grenze mit 63 Neukrenzern vom niederösterreichtschen Ei­mer, und 3. für alle übrigen Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, mit 79 Neukreuzern vom mederösterreichischen Eimer. Der Steuerbetrag für jeden der die Zahl 9 überschreitenden Sacharometergrade (§, 4, iit. b) wird festgesetzt: a) für das lombardisch-venetia- nische Königreich mit 12 Soidi austriaci; b) für die übri­gen Kronländer mit Ausnahme Dalmatiens, mit 7 Neu­kreuzern. §. 6. Für die Biererzeugung in den ge­schlossenen Städten, außer Preßburg und Pest-Ofen mit Altofen, ist einmal die einfache Gebühr und überdies für jeden erzeugten Eimer, beziehungsweise Quintale metrico netto Bier ein fixer Zu­schlagsbetrag einzuheben, welcher a) für M a i- land und Benedig mit 1 fl. 40 Soidi austriaci und b) für die übrigen geschlossenen Städte des lombardisch-venettanischen König­reiches mit 70 Soidi austriaci von jedem Quintale me­trico netto; c) für W i e n mit 84 Neukreuzern; d) für Lemberg und Krakau mit 35 Neukreuzern; end­lich e) für alle ü b r t g e n geschlossenen Städte, außer Preßburg und Pest-Ofen mit Altofen, mit 42 Neu­kreuzern von dem niederösterreichischen Eimer festgesetzt wird. §. 7. Dieser gleiche Betrag ist auch bet der Ei n- fuhr von Bier in die genannten geschlossenen Städte, außer Preßburg und Pest-O fen mit Alt- Ofen, vom niederösterreichtschen Eimer und bezie­hungsweise vom Quintale metrico netto zu entrichten. Bei der Ausfuhr von Bier aus den gedachten geschlosse­nen Städten, werden in jenen Fällen, wo nach den be­stehenden Vorschriften eine Gebühren-Rückstellung rück­sichtlich des in eben diesen Städten erzeugten und aus den­selben ausgeführten Bieres Platz greift, nachstehende Beträge zurückvergütet, und zwar: a) in Mail and und Venedig 1 fl. 22% Soidi austriaci und b) in den anderen geschlossenen Städten des lombardisch-venettanischen Kö­nigreiches 61% Soidi austriaci V0N jedem Quintale metrico netto ; c) in Wien 73% Neukreuzer; d) in L em b e r g und K r a k a u 31 Neukreuzer; e) in den übrigen geschlossenen Städten, außer Preßburg und Pest-Ofen mit Alt-Ofen, 37 Neukreuzer von jedem niederösterreichischen Eimer. Diese Gebüh­ren werden in der Regel im lombardtsch-venetianischen Königreiche nach dem Nettogewichte und in den übrigen Kronländern nach dem Hohlmaße (der Eimer zu 42% Wiener Maß) berechnet. Kann das Nettogewicht oder be­ziehungsweise das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssigkeit sammt dem Gebünde für je 120 Wiener Pfund Ein Eimer, und für je 1116 Kilo­gramme Ein Quintale metrico netto zu rechnen. §. 8. Bei der E i n f u h r von Bier in Gebinden über die Zoll-Linie (beziehungsweise aus dem Herzog- thume Modena) sind 84 Neukreuzer für den Zellzentner sporco ; — im lombardisch-venettanischen Königreiche 1 fl. 68 Soidi austriaci für den Quintale merico sporco als Ber- zehrungssteuer-Zuschlag zu entrichten. C, Derzehrungsfteuer-Tarif von Zucker aus in­ländischen Stoffen. Das zu Folge des Erlasses des Finanzministeriums vom 22. September 1857 bekannt gemachte Ausmaß der Verbrauchsabgabe von der Erzeugung von Zucker aus in­ländischen Stoffen wird auf folgende Beträge in österrei­chischer Währung umgesetzt: 1) Bet der Erzeugung des Rübenzuckers, und zwar von den im frischen Zustande zur Verarbeitung gelangenden Rüben mit 31% Neukreuzer, und von getrockneten Rüben mit 1 fl. 73% Neukreuzer. 2) Für K r i m e l z u ck e r (Glucose) im flüssigen Zustande aus anderen Stoffen als Rüben mit 1 fl. 75 Nenkreuzern vom Wiener Zentner. Die gegenwärtigen Bestimmungen haben mit 1. No­vember 1858 in Wirksamkeit zu treten. (Es. Nachtrag.) Auße rcourssetzung verschiedener Münz- und Papiersorten. Durch Finanzministerialer- laß vom 8. Oct. 1857 wurden die lombardisch- venettanischen Sch cidemünzenzulOCen- tesimi vom Jahre 1851 bis Ende März 1858 einbe­rufen, und zu Folge des Erlasses vom 30. April 1858 wurden nachstehende Münzen mit Ende Oktober 1858 außer Umlauf gesetzt: 4. K. k. österreichische Münzen. Stlbermünzen. Halbe Gulden- (30 Kreuzer-) Stücke ...... im Werth von 30 kr. CM. Alte 17 Kreuzer-Stücke . „ „ „ 15 „ „ 15 Kreuzer-Stücke . . . „ „ „ 15 „ „ Alte 7 Kreuzer-Stücke . . „ „ „6 „ „

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