Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
LO Gesetzhalle.77% bis 90« Alkgh. 9 fl. 83 S. a. - 5 fl. 51»/* Nkr. 90 „ 100° „ 11 „ 12 „ „ -6 „ 30 „ ll. BeiderEinfuhrnachVenedig. 3. Das mit derKundmachung des Finanzministeriums vom 4. Oktober 1856 festgesetzte Verzehrungs- steuer-Ae gutvalent beträgt 25 Soidi ausiriaci für jedep Zollzentner Netto von allen, aus dem Auslande oder aus einem Gebtetstheile, in welchem die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten nicht bei der Erzeugung eingehoben wird, (d. i. aus dem Königreiche Dalmatien und aus den Zollausschlüssen von Triest und Brody) indasFreihafengeb'ietvon Venedig kommenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten, in. JmZollausschlusse von Brody beim Verschleiße. 4. Im Zollausschlusse von Brody wird die Verzehrungssteuer von dem Verschleiße gebrannter geistiger Flüssigkeiten eingehoben, und zwar: a) von Rum, Arrak, Punscheffenz, Rosoglio, Ltqueur und allen versüßten geistigen Getränken, dann von Branntweingeist mit 4 fl. 7212 Neukreuzer; b) von Branntwein mit 3 fl. 15 Neukreuzern für jeden niederösterreichischen Eimer. IV. Gebühren-Restttutionbeider Ausfuhr. 5. Im Grunde des Erlasses des Finanzministeriums vom 3. April 1858 werden für die aus dem allgemeinen Zollgebiete ausgeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt bet einer Temperatur von + 12 Graden Reaumnr nicht unter 75« der ämtlich geprüften hunderttheiligenAlkoholometerskala beträgt, 3 fl. 15 Neukreuzer für jeden niederösterreichischen Eimer an Verzehrungssteuer zurückvergütet. B. Tarif für die Verzehrungssteuer vom Vier. Die Bestimmungen des Finanzmtnisterialerlaffes vom 28. August 1857 in Betreff der V e r z e h r u n g s steuer vom Bier werden mit Rücksicht auf die neue österreichische Währung abgeändert, wie folgt: §, 5. Der fixeBetrag für die mit nicht mehr als neun Sacharometergraden angemeldeten Bierwürzen und beziehungsweise für die ersten neun Grade der stärkeren Würzen wird festgesetzt: 1. für das lombardisch- venettanische Königreich mit 1 fl. 31V* Soidi austriaci V0IN Quintale metrico netto ; 2. für G alizieN m i t Krakau und der Bukowina, dann für Ungarn, Kroatien und Slavonien, die serbische Woiwodschaft mit dem Temescher Banate, Siebenbürgen und die Militär- grenze mit 63 Neukrenzern vom niederösterreichtschen Eimer, und 3. für alle übrigen Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, mit 79 Neukreuzern vom mederösterreichischen Eimer. Der Steuerbetrag für jeden der die Zahl 9 überschreitenden Sacharometergrade (§, 4, iit. b) wird festgesetzt: a) für das lombardisch-venetia- nische Königreich mit 12 Soidi austriaci; b) für die übrigen Kronländer mit Ausnahme Dalmatiens, mit 7 Neukreuzern. §. 6. Für die Biererzeugung in den geschlossenen Städten, außer Preßburg und Pest-Ofen mit Altofen, ist einmal die einfache Gebühr und überdies für jeden erzeugten Eimer, beziehungsweise Quintale metrico netto Bier ein fixer Zuschlagsbetrag einzuheben, welcher a) für M a i- land und Benedig mit 1 fl. 40 Soidi austriaci und b) für die übrigen geschlossenen Städte des lombardisch-venettanischen Königreiches mit 70 Soidi austriaci von jedem Quintale metrico netto; c) für W i e n mit 84 Neukreuzern; d) für Lemberg und Krakau mit 35 Neukreuzern; endlich e) für alle ü b r t g e n geschlossenen Städte, außer Preßburg und Pest-Ofen mit Altofen, mit 42 Neukreuzern von dem niederösterreichischen Eimer festgesetzt wird. §. 7. Dieser gleiche Betrag ist auch bet der Ei n- fuhr von Bier in die genannten geschlossenen Städte, außer Preßburg und Pest-O fen mit Alt- Ofen, vom niederösterreichtschen Eimer und beziehungsweise vom Quintale metrico netto zu entrichten. Bei der Ausfuhr von Bier aus den gedachten geschlossenen Städten, werden in jenen Fällen, wo nach den bestehenden Vorschriften eine Gebühren-Rückstellung rücksichtlich des in eben diesen Städten erzeugten und aus denselben ausgeführten Bieres Platz greift, nachstehende Beträge zurückvergütet, und zwar: a) in Mail and und Venedig 1 fl. 22% Soidi austriaci und b) in den anderen geschlossenen Städten des lombardisch-venettanischen Königreiches 61% Soidi austriaci V0N jedem Quintale metrico netto ; c) in Wien 73% Neukreuzer; d) in L em b e r g und K r a k a u 31 Neukreuzer; e) in den übrigen geschlossenen Städten, außer Preßburg und Pest-Ofen mit Alt-Ofen, 37 Neukreuzer von jedem niederösterreichischen Eimer. Diese Gebühren werden in der Regel im lombardtsch-venetianischen Königreiche nach dem Nettogewichte und in den übrigen Kronländern nach dem Hohlmaße (der Eimer zu 42% Wiener Maß) berechnet. Kann das Nettogewicht oder beziehungsweise das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssigkeit sammt dem Gebünde für je 120 Wiener Pfund Ein Eimer, und für je 1116 Kilogramme Ein Quintale metrico netto zu rechnen. §. 8. Bei der E i n f u h r von Bier in Gebinden über die Zoll-Linie (beziehungsweise aus dem Herzog- thume Modena) sind 84 Neukreuzer für den Zellzentner sporco ; — im lombardisch-venettanischen Königreiche 1 fl. 68 Soidi austriaci für den Quintale merico sporco als Ber- zehrungssteuer-Zuschlag zu entrichten. C, Derzehrungsfteuer-Tarif von Zucker aus inländischen Stoffen. Das zu Folge des Erlasses des Finanzministeriums vom 22. September 1857 bekannt gemachte Ausmaß der Verbrauchsabgabe von der Erzeugung von Zucker aus inländischen Stoffen wird auf folgende Beträge in österreichischer Währung umgesetzt: 1) Bet der Erzeugung des Rübenzuckers, und zwar von den im frischen Zustande zur Verarbeitung gelangenden Rüben mit 31% Neukreuzer, und von getrockneten Rüben mit 1 fl. 73% Neukreuzer. 2) Für K r i m e l z u ck e r (Glucose) im flüssigen Zustande aus anderen Stoffen als Rüben mit 1 fl. 75 Nenkreuzern vom Wiener Zentner. Die gegenwärtigen Bestimmungen haben mit 1. November 1858 in Wirksamkeit zu treten. (Es. Nachtrag.) Auße rcourssetzung verschiedener Münz- und Papiersorten. Durch Finanzministerialer- laß vom 8. Oct. 1857 wurden die lombardisch- venettanischen Sch cidemünzenzulOCen- tesimi vom Jahre 1851 bis Ende März 1858 einberufen, und zu Folge des Erlasses vom 30. April 1858 wurden nachstehende Münzen mit Ende Oktober 1858 außer Umlauf gesetzt: 4. K. k. österreichische Münzen. Stlbermünzen. Halbe Gulden- (30 Kreuzer-) Stücke ...... im Werth von 30 kr. CM. Alte 17 Kreuzer-Stücke . „ „ „ 15 „ „ 15 Kreuzer-Stücke . . . „ „ „ 15 „ „ Alte 7 Kreuzer-Stücke . . „ „ „6 „ „