Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
1. Das neue Geld. 21 vorgeschriebenen Stempel versehen sind, als Beilagen weiter verwendet werden, ohne daß der Unterschied zwischen den früheren und den durch diese Verordnung festgesetzten Gebühren nachträglich zu entrichten ist. §. 7. Die mit bestimmten Beträgen in Konventions-Münze festgesetzten l. f. Taxen sind nach dem bisherigen Ausmaße mit einem 5pCt. Zuschläge nach der kundgemachten Umrechnungstabelle mit Erhöhung jedes unzahlbaren Bruchthei- les auf die nächsthöhere zahlbare Größe in österreichischer Währung zu bemessen. Bei Bemessung der l. f. Taxen, welche Perzentual- oder aliquote Gebühren sind, ist sich nach dem §. 1 der gegenwärtigen Verordnungen zu benehmen. §. 8. Die durch das Gesetz vom 6. September 1850 und die Nachtragsverordnungen festgesetzten Gebühren von Spielkarten, Kalendern, Zeitungen und Ankündigungen sind nach folgendem Ausmaße zu entrichten: Neukreuzer für ein Kartenspiel mit .... . 15 für ein Stück Kalender mit . , . . 6 für jedes Exemplar einer stempelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes mit . . 4 des Inlandes mit 2 für jede stempelpflichtige Ankündigung, wenn das Quadratflächenmaß 180 Wiener Quadratzolle nicht übersteigt, mit.................................... . 1 und wofern das Format des Papieres dieses Flächenmaß überschreitet, mit . 2 für die jedesmalige Insertion einer stempelpflichtigen Ankündigung oder Nachricht in eine inländische Zeitschrift mit 30 §. 9. Gebühren jeder in der gegenwärtigen Verordnung begriffenen Art, die vor dem 1. Nov. 1858 zu entrichten waren, jedoch nachträglich, ohne daß die §§. 1 und 5 der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung zu kommen haben, vorgeschrieben werden, sind nach dem bisherigen Ausmaße mit einem 5 pCt. Zuschläge nach der kundgemachten Umrechnungstabelle mit Erhöhung jedes unzahlbaren Bruchtheiles auf die nächst höhere zahlbare Größe in Oesterreichischer Währung zu bemeffen. Die im §. 2 der Verordnung vom 8. Juli erwähnten Stufenleitern zur- Bemessung der skalamäßigen Gebühren sind der Verordnung selber beigegeben: über 1. Skala für Wechselgeschäfte. bis 100 fl. ö.W.-fl5 ■ 100 bis 200 „ n „ 10 200 „ 300 „ „ „ — „ 15 300 „ 500 „ „ „ — ,, 25 500 „ 1.000 „ „ „ — „ 50 über 1.000 bis 1.500 fl. ö. ». — fl. 75 Nk.ö. 1 „ „ 1.500 „ 2.000 „ 2.000 „ 4.000 „ „ 4.000 „ 6.000 „ „ „ ,, 6.000 ,, 8.000,, ,, ,, „ 8.000 „ 10.000,, „ „ „ 10.000 „ 12.000,, „ „ „ 12.000 „ 16.000,, „ „ „ 16.000 „ 20.000,, „ „ „ 20.000 „ 24.000 „ „ „ „ 24.000 „ 28.000 „ „ „ „ 28.000 „ 32.000 „„ „ „ 32.000 „ 36.000,, „ „ „ 36.000 „ 40.000 „ „ „ Ueber 40.000 ist von je 2.000 fl. eine Mehr gebühr von 1 fl. zu entrichten, wobei ein Restbe trag unter 2.000 fl. für voll anzunehmen ist. 2 3 4 5 6 8 10 12 14 16 18 20 2. Skala für Rechtsurkunden. bis 20 fl. ö. W.-fl. 5Nk. ö.W. über 20 „ 40 „ „ „ — „ 10 ff ff // 40 „ 60 „ „ „ — „ 15 ff ff 60 ,, 100 „ „ „ — >„ 25 „ „ tt 100 „ 200 „ „ „ — „ 50 ff ff „ 200 „ 300 „ „ „ — „ 75 „ „ tt „ 300 400 „ „ „ 1 „ — „ „ „ „ 400 „ 800 „ „ „ 2 „ — „ „ tt „ 800 „ 1.200 „ ,, „ 3 „ — ff ff „ ,, 1.200 ,, 1.600 „ „ „ 4 „ — „ „ „ n 1.600 ,, 2,000 „ „ ,, 5 „ — ft ff „ „ 2.000 „ 2.400 „ „ „ 6 „ — „ „ „ 2.400 „ 3.200 „ „ „ 8 „ — „ „ „ 3.200 ,, 4.000 „ ,, „ 10 „ — ft ff ft 4.000 n 4.800 „ „ 12 „ — r t tf „ ,, 4.800 „ 5.600 „ „ „ — „ „ „ „ 5.600 6.400 „ „ „ 16 „ — „ „ „ 6.400 „ 7.200 „ „ it 18 „ — „ „ /t ,, 7.200 ,, 8.000 „ „ n 20 „ — „ „ „ Ueber 8.000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. für voll anzunehmen ist. Ein finanzministerieller Erlaß vom 15. Juli 1858 gab endlich folgende, zur Vollzieh u n g der Verordnung vom 8. Juli erforderlichen Bestimmungen bekannt : 1) Vom 1. November 1858 angefangen werden : Das noch im Gebrauche stehende S t e m p e l p a p i e r und die gegenwärtig zur Entrichtung der in den Gesetzen vom 9. Februar, 2. August und 6. September 1850 festgesetzten Gebühren eingeführten Stempelmarken gänzlich außer Gebrauch gesetzt und haben an deren Stelle neue Stempelmarken zu treten. Die Verwendung des außer Gebrauch gesetzten Stempelpapiers und der außer Gebrauch gesetzten Stempelmarken , nach dem 31. Oktober 1856, ist der Nichtentrichtung der gesetzlichen Ab-