Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
22 Gesetzhalle. gäbe mit den, in den bezogenen Gesetzen damit verbundenen Folgen gleich zu achten. 2) Das außer Gebrauch gesetzte Stempelpapier und die außer Gebrauch tretenden S t e m p e l m a r k e n werden , wenn die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, vom 1. November 1858 angesangen bis 31. Jänner 1859 bei den Magazinsämtern gegen neue Stempelmarken in der Oesterreichischen Landeswährung ausgewechselt, wobei wenn die durch Umrechnung der auszuwechselnden Stempel auf Oester- reichische Währung nach der kundgemachten Umrechnungstabelle sich ergebenden Unterschiede nicht schon durch Stempelmarken in Oesterreichischer Währung können ausgeglichen werden, der zur Ausgleichung mit Stempelmarken erforderliche Betrag baar aufzuzahlen ist. Zu diesem Zwecke hat Jedermann, welcher die Auswechslung begehrt, dem Magazinsamte nebst den auszuwechselnden Stempeln (ohne Unterschied ob Papier oder Marken) einen Ausweis mit Angabe seines Namens , Charakters oder der Beschäftigung, dann des Wohnortes zu übergeben, in welchem dieselben verzeichnet, die Umrechnung des Gesammt- betrages auf Oestereichische Währung angesetzt, die neuen Stempelmarken, welche er wünscht, nach Klassen und in der Gesammtsumme, und endlich der Unterschied, welcher durch baare Aufzahlung auszugleichen ist, aufzuführen sind. Die Stempel m a r k e n-V erschleißer können ihre entbehrlichen Vorräthe an Stempelmarlen in Konventions-Münze schon vor dem 1. November 1858 gegen die neuen Stempelmarlen in Oesterreichischer Währung Umtauschen. 3) Nach dem 31. Jänner 1859 findet weder eine Umwechslung noch sonst eine Vergütung für das Stempelpapier oder die Stempelmarken, welche außer Gebrauch gesetzt wurden, statt. 4) Die S t e m p e lm a r l e n für Ankündigungen, Kalender und ausländische Zeitungen werden nicht in den Verschleiß gesetzt. An den Orten, wo früher Stempelämter aufgestellt waren, wird der Stempel auf das zu den Ankündigungen bestimmte Papier und auf die Kalender unmittelbar aufgedrückt werden. An anderen Orten wird das Amt, welches von der Finanz-Landesbehörde bezeichnet werden wird, gegen Erlag der Gebühr die erforderlichen Stempelmarken erfolgen und dieselben, sobald sie von der Partei auf dem gebührenpflichtigen Gegenstand vorschriftsmäßig befestigt worden sind, sogleich überstempeln. Dasselbe Verfahren hat allenthalben bezüglich jener stempelpflichtigen Zeit- schristen des Auslandes einzutreten, die nicht im Wege der k. k. Postanstalten bezogen werden. Mauthen, Zimentirungs - Gebühren, Marktgelder. Die Aerarialweg-, Brücken- und U eberfahrt smauthgebühren sind, laut Verordnnung vom 15. August in allen Kronlanden — mit Ausnahme des lombardisch-vene- tianischen Königreichs, Dalmatiens und der Militärgrenze — vom 1. November 1858 ab nach folgenden Sätzen in ö st e r r e i ch i s ch e r Währung 'einzuheben : 1. Die W e g m a u t h wird für Z u g v i e h in der Bespannung mit zwei Neukreuzern, für Zugvieh außer der Bespannung und für schweres Triebvieb mit einem Neukreuzer und für leichtes Triebvieb mit einem halben Neukreuzer vom Stück für eine Meile bemessen. 2. Die B r ü ck e n m a u t b Für Brücken , c „ IKl. 2 Kl. 3 Kl. ist von zedem Stuch Zugvieh mit 2 4 6 von jedem Stück Tragvieh und schwerem Triebvieh mit . . 1 2 3 vom leichten kleinen Triebvieh mit.........................................y, i ii/8 Neukreuzer zu entrichten. 3. Fürdie Aerarialüberfabrtcn, welche statt der Brücken gewöhnlich bestehen, wird die Gebühr im Allgemeinen nach dem für Brücken festgesetzten Mauthtarise bemessen, jedoch mit folgenden Abweichungen : a) Bei Ueberfahrten über Flüsse von weniger als zehn Klafter Breite ist die Gebühr, wie sie für die Brücken der ersten Klasse bestimmt ist, zu entrichten. b) Jede Person ohne Unterschied hat bei einer Ueberfahrt über Flüsse von nicht mehr als zwanzig Klafter Breite die Gebühr von zwei Neukreuzer, über Flüsse von mehr als zwanzig, aber nicht über vierzig Klafter Breite, vier Neukreuzer, über Flüpe von meh- als vierzig Klafter Breite sechs Neukreuzer zu entrichten. Jede Person mit einem Zieh- oder Schiebkarrn hat die Gebühr in doppeltem Ausmaße zu bezahlen. Diese Bestimmungen gelten nur für diejenigen Aerarial-Uebersahrten, für welche das Gebührenmaß bisher nach den, durch die kaiserliche Entschließung vom 30. Dezember 1820 und für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slavonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat durch die Vorschrift vom 10. Februar 1853 festgesetzten Beträgen bemessen ist. *) Nach einem zweiten für das gesammte Reich, mit Ausnahme der Militärgrenze, wirksamen Erlasse von demselben Datum ist bei der Einhebung der Waffe r- m ä u t h e, der Aerarialübersahrtsgebuhren, welche nicht unter den Bestimmungen der vorstehenden Verordnung begriffen sind, und im lombardisch-venetiani- schen Königreiche der vereinten Gebühren (Diritti uniti) und der Ziment irungsgebnhren (Diritti per la verificazione dei pesi e delle misure) die Gebührenbemessung in der österreichischen Währung nach den Bestimmungen des allerhöchsten Paten*) Durch obige Verordnung werden die Aerarialweg-, Brücken- und Uebersuhrs- Mauthgebühren durchgängig um ein Siebentel des bisherigen Ausmaßes erhöht. Danach werden auch die Fiskalpreise für die künftige Verpachtung der Mauthen um ein Siebentel erhöht, ebenso von den Pächtern vom 1. November an ein mit ein Siebentel erhöhter Pachtschilling eingefordert.