Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

22 Gesetzhalle. gäbe mit den, in den bezogenen Gesetzen damit verbundenen Folgen gleich zu achten. 2) Das außer Gebrauch gesetzte Stempelpapier und die außer Gebrauch tre­tenden S t e m p e l m a r k e n werden , wenn die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, vom 1. November 1858 angesangen bis 31. Jänner 1859 bei den Magazinsämtern gegen neue Stem­pelmarken in der Oesterreichischen Landeswährung ausgewechselt, wobei wenn die durch Um­rechnung der auszuwechselnden Stempel auf Oester- reichische Währung nach der kundgemachten Um­rechnungstabelle sich ergebenden Unterschiede nicht schon durch Stempelmarken in Oesterreichischer Währung können ausgeglichen werden, der zur Ausgleichung mit Stempelmarken erforderliche Be­trag baar aufzuzahlen ist. Zu diesem Zwecke hat Jedermann, welcher die Auswechslung begehrt, dem Magazinsamte nebst den auszuwechselnden Stempeln (ohne Unterschied ob Papier oder Mar­ken) einen Ausweis mit Angabe seines Na­mens , Charakters oder der Beschäftigung, dann des Wohnortes zu übergeben, in welchem diesel­ben verzeichnet, die Umrechnung des Gesammt- betrages auf Oestereichische Währung angesetzt, die neuen Stempelmarken, welche er wünscht, nach Klassen und in der Gesammtsumme, und endlich der Unterschied, welcher durch baare Aufzahlung auszugleichen ist, aufzuführen sind. Die Stem­pel m a r k e n-V erschleißer können ihre ent­behrlichen Vorräthe an Stempelmarlen in Konven­tions-Münze schon vor dem 1. November 1858 gegen die neuen Stempelmarlen in Oesterreichischer Währung Umtauschen. 3) Nach dem 31. Jänner 1859 fin­det weder eine Umwechslung noch sonst eine Vergütung für das Stempelpapier oder die Stempelmarken, welche außer Gebrauch gesetzt wurden, statt. 4) Die S t e m p e lm a r l e n für Ankün­digungen, Kalender und auslän­dische Zeitungen werden nicht in den Verschleiß gesetzt. An den Orten, wo früher Stempelämter aufgestellt waren, wird der Stem­pel auf das zu den Ankündigungen bestimmte Pa­pier und auf die Kalender unmittelbar aufgedrückt werden. An anderen Orten wird das Amt, wel­ches von der Finanz-Landesbehörde bezeichnet wer­den wird, gegen Erlag der Gebühr die erforder­lichen Stempelmarken erfolgen und dieselben, sobald sie von der Partei auf dem gebührenpflichtigen Ge­genstand vorschriftsmäßig befestigt worden sind, sogleich überstempeln. Dasselbe Verfahren hat allenthalben bezüglich jener stempelpflichtigen Zeit- schristen des Auslandes einzutreten, die nicht im Wege der k. k. Postanstalten bezogen werden. Mauthen, Zimentirungs - Gebühren, Marktgelder. Die Aerarialweg-, Brücken- und U eberfahrt smauthgebühren sind, laut Verordnnung vom 15. August in allen Kronlanden — mit Ausnahme des lombardisch-vene- tianischen Königreichs, Dalmatiens und der Militär­grenze — vom 1. November 1858 ab nach folgenden Sätzen in ö st e r r e i ch i s ch e r Währung 'einzu­heben : 1. Die W e g m a u t h wird für Z u g v i e h in der Bespannung mit zwei Neukreuzern, für Zugvieh außer der Bespannung und für schweres Triebvieb mit einem Neukreuzer und für leichtes Triebvieb mit einem halben Neukreuzer vom Stück für eine Meile bemessen. 2. Die B r ü ck e n m a u t b Für Brücken , c „ IKl. 2 Kl. 3 Kl. ist von zedem Stuch Zugvieh mit 2 4 6 von jedem Stück Tragvieh und schwerem Triebvieh mit . . 1 2 3 vom leichten kleinen Triebvieh mit.........................................y, i ii/8 Neukreuzer zu entrichten. 3. Fürdie Aerarialüberfabrtcn, welche statt der Brücken gewöhnlich bestehen, wird die Gebühr im Allgemeinen nach dem für Brücken festgesetzten Mauthtarise bemessen, jedoch mit folgenden Abwei­chungen : a) Bei Ueberfahrten über Flüsse von weniger als zehn Klafter Breite ist die Gebühr, wie sie für die Brü­cken der ersten Klasse bestimmt ist, zu entrichten. b) Jede Person ohne Unterschied hat bei einer Ueberfahrt über Flüsse von nicht mehr als zwanzig Klafter Breite die Gebühr von zwei Neukreuzer, über Flüsse von mehr als zwanzig, aber nicht über vierzig Klafter Breite, vier Neukreuzer, über Flüpe von meh- als vierzig Klafter Breite sechs Neukreuzer zu ent­richten. Jede Person mit einem Zieh- oder Schiebkarrn hat die Gebühr in doppeltem Ausmaße zu bezahlen. Diese Bestimmungen gelten nur für diejenigen Aerarial-Uebersahrten, für welche das Gebührenmaß bisher nach den, durch die kaiserliche Entschließung vom 30. Dezember 1820 und für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slavonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat durch die Vorschrift vom 10. Februar 1853 festgesetzten Beträgen bemessen ist. *) Nach einem zweiten für das gesammte Reich, mit Ausnahme der Militärgrenze, wirksamen Erlasse von demselben Datum ist bei der Einhebung der Waffe r- m ä u t h e, der Aerarialübersahrtsgebuhren, welche nicht unter den Bestimmungen der vorstehenden Ver­ordnung begriffen sind, und im lombardisch-venetiani- schen Königreiche der vereinten Gebühren (Diritti uniti) und der Ziment irungsgebnhren (Di­ritti per la verificazione dei pesi e delle misure) die Gebührenbemessung in der österreichischen Wäh­rung nach den Bestimmungen des allerhöchsten Paten­*) Durch obige Verordnung werden die Aera­rialweg-, Brücken- und Uebersuhrs- Mauthgebühren durchgängig um ein Siebentel des bisherigen Ausmaßes erhöht. Danach werden auch die Fiskalpreise für die künftige Verpachtung der Mauthen um ein Siebentel erhöht, ebenso von den Pächtern vom 1. November an ein mit ein Siebentel er­höhter Pachtschilling eingefordert.

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