Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

47 víz. Sott der Erfolglafsnng von Vorschüssen und Darleihe«. $. 123. Die Bank leistet Vorschüsse auf nachstehende Gegenstände: a) Ans die nach dem §.93 zur Annahme als Depositen geeigneten Gold- und Silber-Materialien. b) Auf in Conventions-Münzeverzinslichen Staatspapiere. c) Auf Landes-Produkte, Maaren, Fabrikate und Manu- fakte. welche keinem Verderben unterliegen. d) Auf Häuser und Realitäten. 8. 154. Wer Vorschüsse bei der Bank zu erlangen wünscht, hat solche durch Einreichung einer Consignation in duplo anzusuchen, welcke nach Vorschrift des §. 94 den zum Pfände dienenden Gegenstand und den Bettag, dann den Termin des gewünschten Vorschusses bestimmt angibl. 8. 125. Auf Gold- und Silber-Waaren, und aufGold- und Silber-Münzen, die im gesetzlichen Umlaufe sind, wer­den bis auf den Betrag von fünf von hundert unter dem vollen Werthe ihres feinen Gehaltes Vorschüsse geleistet; für den vollen Werth derselben gilt bei inländischen Münzen ihr gesetzlicher, bei ausländischen ihr innerer Metallwerth, bei Gold- und Silberbarren hingegen der von den Parteien durch das k. k. Münzamt, oder die Bank-Censoren auswei­sende Betrag ihres Feinhaltes nach dem münzämulchen Ein­lösungs-Preise in Conventions-Münze berechnet. 8. 126. Bei Verpfändung von inländischen in Couv.- Münze verzinslichen Staatspapieren (Metalliques) wird deren Werth nach ihrem jeweiligen in C.-M. bestehenden börsenmäßigen Mittelpreise abgeschätzt, und die dießfälligen Vorschüsse sind auf zwei Drittheile des auf gedachte Weise erhobenen Werthes zu beschränken. Wenn jedoch die Staats­papiere (Metalliques) den Cours über ihren Nennwerth von hundert fl. übersteigen sollten, so wird der Werth blos von hundert fl. angenommen und zwei Drittheile darauf ge­liehen. 8- 127. Wenn durch zufällige Ereignisse ver börsen­mäßige Werth der in den Händen der Bank als Pfand er­liegenden öffentlichen Obligationen bis auf drei Viertheile des nach dem vorhergehenden 8- 126 bei ihrer Hinterlegung erhobenen Mittelpreises herabsinken sollte, so hat deren De­ponent ohne eine dießfällige Aufforderung zu erwarten in gemessener Frist bis 11 Uhr Morgens des folgenden Tages durch Hinterlegung irgend einer für die Leihbank vorschrifts­mäßigen Hypothek, den ftüher bestandenen Werth des Pfan­des zu ergänzen; widrigens die Direktion berechtigt ist, die übernommenen Obligationen in der Pesther Kaufmanns­halle zu veräußern, und nur den nach voller Bedeckung ihrer eigenen Rechte und Ansprüche erübrigten Ueberschuß für Rechnung des Schuldners zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren; — sollte der Bettag nicht hinreichen, die Forderung der Bank zu decken, so bleibt ihr der Regreß ge­gen den Schuldner Vorbehalten. 8. 128. Wenn die als Pfand eingelegten Staatspapiere, ungarische Hofkammer-Obligationen sind, und auf be­stimmte Namen lauten, ist eine ordentliche Cession an die Bank darüber auszufertigen, und die Vormerkung zu Gun­sten der Bank bei den betreffenden Aemtern unverzüglich an­zusuchen. 8. 129. Bei der Zurückstellung der deponirten Obliga­tionen wird die Bank ihren Eigenthümer durch förmliche Nullitäts-Erklärung seiner nach dem 8-128 ausgefertigten Cession wieder in das freie Recht über dieselben zu verfügen, setzen. 8 130. Wenn die Bank auf Landes-Producte, Maa­ren, Fabrikate und Manufacte Geldvorschüsse machen wird, so ist dabei vorzüglich zu beobachten: a) die Produete, Maaren, Falakaié und Manufaeke müssen so beschaffen sein, daß sie fuitem Verderben unterliegen. b) Die Geldvorschüffe werden nur auf 3 Monate, oder von einem Pesther Mark zum andern geleistet. c) Sollten die Parteien, welche bei der Bank Producte, Maaren, Fabrikate oder Manufacte gegen Geldvorschüsse deponiren, eine Rücklösungs-Prolongation wünschen, so haben diejenigen, welche das Darlehen auf 3 Monate empfangen, 14 Tage vor der Verfallzeit; diejenigen aber, welche von einem Pesther Markt zum andern Vor­schüße auf ihre Producte, Maaren, Fabrikate oder Ma­nufacte erhielten, Anfangs der ersten Marktwoche um Prolongation bei der Direktion einzuschreiten. d) Die Censoren bestimmen den Werth der Prod' cte, Maa­ren, Fabrikate und Manufakte nach den jeweiligen kur- sirenden Preisen in Pesth. e) Die Bank leistet Vorschüße auf die Hälfte des Werth­bettages. f) Sollte der Werth des hinterlegten Produktes, Waare, Fabrikats und Manufacts bis auf drei Viertheile des, von den Censoren bestimmten, Schätzungspreises her­absinken, so 'hat der Deponent derselben, gegen eine schriftliche Aufforderung binnen acht Tagen den früher bestandenen Werth des Pfandes zu ergänzen; widri- gens ist die Direction berechtigt das übernommene Pro­duct, Maaren, Fabrikat oder Manufact zu verkaufen, und nur den nach voller Bedeckung ihrer eigenen Rechte und Ansprüche erübrigten Ueberschuß für Rechnung des Schuldners zu seiner Verfügung aufzubewabren; dem zu Folge g) hat jeder Deponent, der kein hiesiger Kaufmann ist, ei­nen mit einer legalisirten für diesen speziellen Fall lau­tenden Vollmacht versehenen Vertreter in seiner Abwe-

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