Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
48 fenheti in Pesth zu bestelleil, welcher der vorgehenden §.f. Abtheilung gemäß Genüge leistet, h) Zur allseitigeil Sicherheit der Bank und des Publikums, wird die Einrichtung bestehen, daß Jedermann, der von der Bank aus sein Product, Maaren, Fabrikat oder irgend welche Effecten ein Darlehn zu erhalten wünscht, auf Verlangen der Bank zur Beurkundung seines Eig^n- thumrechts zwei hier in Pesth accredirte bankfähige Männer als-Caventen darbringen müße. §. 131. Die Bank - Direction wird die Manipulation dieses Darleihe-Geschäftes nach Zeit unb Umständen eintet* ten und ordnen, und die Manipulations-Bezüge darnach billigst bemessen. Für die übernommenen Producte, Maaren, Fabrikate oder Manufacte wird sie eine Bestätigungs- Urkunde ausfcrtigen und dem Deponenten übergeben. §. 132. AufHäuser und Realitäten wird dieBank laut §. 16 der Statuten seiner Zeit Vorschüsse leisten, und mit der Bekanntmachung hierüber die Grundsätze bestimmen, nach welchen sie Vorgehen wird. §. 133. Eine der eingereichten Consignatronen der Pfänder bleibt in den Händen der Bank, eine zweite erhält die Partei; über den erhaltenen Geldbetrag hat jedoch der Pfandgeber keiner wechselrechtlichen Verpflichtung wegen, einen acceptirten Wechsel auszustellen, dessen Verfallstag die Frist zur Auslösung des Pfandes bestimmt. Die Bestätigung der Pfandübernahme und die gehörige Bestimmung dieses Pfandgeschäftes wird zugleich in der Configna- tion bezeichnet. §. 134. Vorschüße auf Pfänder werden nur in runden, durch die Zahl hundert vollständig theilbaren Summen, geleistet, sofern sie im Werthe des Pfandes nach der Vorschrift der Paragraphe 125—126, 130 und 131 die entsprechende Bedeckung finden. §. 135. Die Verzinsung der Vorschüße wird wie der Betrag von sechs von Hundert überschritten, welcher im Vorhinein zu entrichten ist. Die kürzeste Frist, auf welche die Bank Vorschüße leistet, ist auf fünfzehn Tage bestimmt. §. 136. Derjenige, welchem die zur Empfangs-Bestätigung des Pfandes ausgehändigte Consignation (§. 133.) in Verlust geriethe, hat solches unverzüglich der Bank anzuzeigen, und die Amortisirung dieser Urkunde laut §. 47 der Statuten beim Wechselgericht zu erwirken. Erst dann, wenn solche erwirkt wurde, kann das Duplikat der Constgnation bei der Bank erhoben, und die Ersolglassung des Pfandes erwirkt werden. 8. 137. Die sonstigen, bei diesem Geschäftszweige eintretenden Entrichtungen beschränken sich auf die nach §. 101 zu bemessende Uebernahms - und Erfolglassungs-Gebühr nach der Zahl und dem Gewichte der eingelegten Pfänder. §. 138. Bei Verlängerung des Darlehils wird die Er- folglaffungS - und Uebernahms-Gebühr für daS eingelegte, Pfand, eben so entrichtet, als ob das Pfand wirklich zurück- gestellt, und von der Bank aufs neue übernommen worden wäre. §. 139. Wer vor der Verfallszeit der Schuld gegen Erlag der entsprechenden Kapitalsrat- nur einen Theil deS Pfandes beziehen, und den Rest desDarlehns ailfdie bedungene Zeit ausftehen lassen will, hat sein dießsälliges'Ansuchen auf die in seinen Händen befindliche Consignation zu bemerken, und auf den, in den Händen der Bank befindlichen Schuldschein gleichlautend anzumerken, wo sodann die Di- rection ihm sein Gesuch gewähren kann, insofern das Pfand theilbar ist. §. 140. Pfänder werden eben so, wie einfache Depositen unter den §. 107 und 108 angegebenen Vorsichten übernommen, und wenn solche für Rechnung eines Dritten erlegt wurden, oder durch Erbrecht, durch Cession oder im Wege der Erecution in das Eigenthum eines Dritten übergehen, so ist bei deren Ersolglassung der §. 116 und 119 zu beobachten, so wie über Verbotslegung auf Pfänder und über die den Parteien zu ertheilenden Auskünfte die Bestimmungen des §114 und 115 auch hier volle Anwendung finden'. §. 141. Vor Verfallszeit des Darlehens sieht es dem Eigenthümer ves Pfandes frei, die Bank durch eine schriftliche Erklärung zu berechtigen, mit der ohne gegebene Preisbestimmung die als Pfand eingelegten Effecten entweder ganz, oder zum Theil durch beeidete Sensalen, oder im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. — Bei Verfallszeit und nicht geleisteten Rückzahlung des Dahrlehens ist die Bank hingegen berechtigt, sich ganz im Sinne deS über Pfand- und Retentions-Recht vom §. 193—200 lautenden ungarischen Wechselgesetzes alsogleich zahlhast zu machen, in beiden Fällen wird dem, bei der Partei ausständigen Kapitale die Erfolglassungs-Gebühr, der Betrag für Sensari, Licilations- und alle sonstigen Unkosten, nebst einer angemessenen Provision zugeschlagen, und nur der erübrigte Betrag gegen Zurückstellung der Consignation und förmliche Abquittirung der Pfandeiaenthümer, oder Falls gegen selben Concurs eröffnet wurde, der Concurs-Massa, ohne Interessen ausgefolgt. §. 142. Die Unverkäuflichkeit der von Parteien freiwillig zur Veräußerung bestimmten Effecten gibt keinen gegründeten Anspruch zur Verlängerung des Dahrlehns, und hebt nicht die Verbindlichkeit des Schuldners auf, in gehöriger Frist die volle Bezahlung an die Bank zu leisten. Insbesondere sind auch dem Institute für den Fall, als dessen Forderung durch die bewirkte Veräußerung der Pfänder ihre volle Befriedigung nicht erhalten hätte, seine ferneren Ansprüche gegen den Eigenthümer des Pfandes hiemit ausdrücklich Vorbehalten.