Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

48 fenheti in Pesth zu bestelleil, welcher der vorgehenden §.f. Abtheilung gemäß Genüge leistet, h) Zur allseitigeil Sicherheit der Bank und des Publikums, wird die Einrichtung bestehen, daß Jedermann, der von der Bank aus sein Product, Maaren, Fabrikat oder ir­gend welche Effecten ein Darlehn zu erhalten wünscht, auf Verlangen der Bank zur Beurkundung seines Eig^n- thumrechts zwei hier in Pesth accredirte bankfähige Männer als-Caventen darbringen müße. §. 131. Die Bank - Direction wird die Manipulation dieses Darleihe-Geschäftes nach Zeit unb Umständen eintet* ten und ordnen, und die Manipulations-Bezüge darnach billigst bemessen. Für die übernommenen Producte, Maa­ren, Fabrikate oder Manufacte wird sie eine Bestätigungs- Urkunde ausfcrtigen und dem Deponenten übergeben. §. 132. AufHäuser und Realitäten wird dieBank laut §. 16 der Statuten seiner Zeit Vorschüsse leisten, und mit der Bekanntmachung hierüber die Grundsätze bestimmen, nach welchen sie Vorgehen wird. §. 133. Eine der eingereichten Consignatronen der Pfän­der bleibt in den Händen der Bank, eine zweite erhält die Partei; über den erhaltenen Geldbetrag hat jedoch der Pfandgeber keiner wechselrechtlichen Verpflichtung wegen, einen acceptirten Wechsel auszustellen, dessen Verfallstag die Frist zur Auslösung des Pfandes bestimmt. Die Be­stätigung der Pfandübernahme und die gehörige Bestim­mung dieses Pfandgeschäftes wird zugleich in der Configna- tion bezeichnet. §. 134. Vorschüße auf Pfänder werden nur in runden, durch die Zahl hundert vollständig theilbaren Summen, ge­leistet, sofern sie im Werthe des Pfandes nach der Vorschrift der Paragraphe 125—126, 130 und 131 die entsprechende Bedeckung finden. §. 135. Die Verzinsung der Vorschüße wird wie der Betrag von sechs von Hundert überschritten, welcher im Vorhinein zu entrichten ist. Die kürzeste Frist, auf welche die Bank Vorschüße leistet, ist auf fünfzehn Tage bestimmt. §. 136. Derjenige, welchem die zur Empfangs-Bestäti­gung des Pfandes ausgehändigte Consignation (§. 133.) in Verlust geriethe, hat solches unverzüglich der Bank anzu­zeigen, und die Amortisirung dieser Urkunde laut §. 47 der Statuten beim Wechselgericht zu erwirken. Erst dann, wenn solche erwirkt wurde, kann das Duplikat der Constgnation bei der Bank erhoben, und die Ersolglassung des Pfandes erwirkt werden. 8. 137. Die sonstigen, bei diesem Geschäftszweige ein­tretenden Entrichtungen beschränken sich auf die nach §. 101 zu bemessende Uebernahms - und Erfolglassungs-Gebühr nach der Zahl und dem Gewichte der eingelegten Pfänder. §. 138. Bei Verlängerung des Darlehils wird die Er- folglaffungS - und Uebernahms-Gebühr für daS eingelegte, Pfand, eben so entrichtet, als ob das Pfand wirklich zurück- gestellt, und von der Bank aufs neue übernommen worden wäre. §. 139. Wer vor der Verfallszeit der Schuld gegen Erlag der entsprechenden Kapitalsrat- nur einen Theil deS Pfandes beziehen, und den Rest desDarlehns ailfdie bedun­gene Zeit ausftehen lassen will, hat sein dießsälliges'An­suchen auf die in seinen Händen befindliche Consignation zu bemerken, und auf den, in den Händen der Bank befindlichen Schuldschein gleichlautend anzumerken, wo sodann die Di- rection ihm sein Gesuch gewähren kann, insofern das Pfand theilbar ist. §. 140. Pfänder werden eben so, wie einfache Depositen unter den §. 107 und 108 angegebenen Vorsichten über­nommen, und wenn solche für Rechnung eines Dritten er­legt wurden, oder durch Erbrecht, durch Cession oder im Wege der Erecution in das Eigenthum eines Dritten über­gehen, so ist bei deren Ersolglassung der §. 116 und 119 zu beobachten, so wie über Verbotslegung auf Pfänder und über die den Parteien zu ertheilenden Auskünfte die Bestim­mungen des §114 und 115 auch hier volle Anwendung finden'. §. 141. Vor Verfallszeit des Darlehens sieht es dem Eigenthümer ves Pfandes frei, die Bank durch eine schrift­liche Erklärung zu berechtigen, mit der ohne gegebene Preis­bestimmung die als Pfand eingelegten Effecten entweder ganz, oder zum Theil durch beeidete Sensalen, oder im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. — Bei Ver­fallszeit und nicht geleisteten Rückzahlung des Dahrlehens ist die Bank hingegen berechtigt, sich ganz im Sinne deS über Pfand- und Retentions-Recht vom §. 193—200 lau­tenden ungarischen Wechselgesetzes alsogleich zahlhast zu machen, in beiden Fällen wird dem, bei der Partei ausstän­digen Kapitale die Erfolglassungs-Gebühr, der Betrag für Sensari, Licilations- und alle sonstigen Unkosten, nebst einer angemessenen Provision zugeschlagen, und nur der erübrigte Betrag gegen Zurückstellung der Consignation und förmliche Abquittirung der Pfandeiaenthümer, oder Falls gegen selben Concurs eröffnet wurde, der Concurs-Massa, ohne Interessen ausgefolgt. §. 142. Die Unverkäuflichkeit der von Parteien frei­willig zur Veräußerung bestimmten Effecten gibt keinen ge­gründeten Anspruch zur Verlängerung des Dahrlehns, und hebt nicht die Verbindlichkeit des Schuldners auf, in gehöri­ger Frist die volle Bezahlung an die Bank zu leisten. Ins­besondere sind auch dem Institute für den Fall, als dessen Forderung durch die bewirkte Veräußerung der Pfänder ihre volle Befriedigung nicht erhalten hätte, seine ferneren An­sprüche gegen den Eigenthümer des Pfandes hiemit aus­drücklich Vorbehalten.

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