Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
der Karte des abgestorbenen Folium-Besitzers eine neue Karte zu beheben. §. 74. Dieselben Bestimmungen gelten für den Fall, als sich die Firmen des Inhabers eines Foliums ändern, und dessen Umschreibung nöthig machen sollten. §. 75. Die zur Verfügung über ein Folium in der Giro-Bank ertheilten Vollmachten hält die Bank so lange für gütig, als dieselbe nicht schriftlich von den Vollmachtgebern widerrufen werden. §. 76. Wer auf sein Folium in der Giro-Bank größere Beträge anweiset, als sein Guthaben ausmacht, oder in der Anweisung ein unrichtiges Folium angibt, hat es seinem Versehen zuzuschreiben, wenn seine Anweisung.durchstrichen, ohne Gebrauch zurückgestellt; ja bei wiederholten Fällen n;ib bei besondern Umständen sein Recht zum Besitze eines Foliums von der Direetion für erloschen erklärt wird. §. 77. Wenn ein Folium durch die vorgenommenen Zu- und Abschreibungen voll geworden, somit die Uebertra- gung der Rechnung auf ein neues Folium nöthig ist, so wird dem Besitzer seine Karte abgefurdert, und ihm eine andere auf die neue Nummer lautende ausgefertigt. §. 78. Wenn eine Parthei für Rechnung eines Folium- besitzers Gelver an die Bank erlegen will, so hat sie dieselben mit nachstehender, von dem Besitzer des Foliums, welchem der Betrag gutgeschrieben wird ausgefertigten Anzeige in duplo zu begleiten: N. bl. erlegt bei der Caffa der ungarischen Commer- cial-Bank für meine Rechnung und auf mein Folium . . . fl. sage . . . Gulden CMze. Pesth am (Unterschrift des Ausstellers.) Ein Eremplar dieser Anzeige wird bei der Caffa zurückbehalten, das andere der Partei zurückgestellt, welche das Geld erlegte, unter dem Beisatze der Empfangs-Bestätigung eines Direktors und deS CaffierS und der besorgten Vormerkung auf das betreffende Folium durch die Buchhaltung. 8. 79. Die Besitzer eines Foliums haben zur Vermeidung von Unterschleifen, so oft sie eine Umschreibung bei der Bank machen wollen, jederzeit chre Karte vorzuweisen ; geräth diese Karte in Verlust, so hat der Eigenthümer persönlich bei der Direktion die Anzeige zu machen, worauf seine Rechnung unverzüglich auf ein anderes Folium übertragen, und ihm eine neue Karte auSgefertigt wird. 8. 80. Die Giro-Bank hält in täglicher Ordnung eine besondere summarische Ausschreibung über die reinen auf jeder Rechnung noch offenstehenden Beträge, und wird nach derselben jedem Inhaber eines FoliumS gegen Vorzeigung seiner Karte und gegen Entrichtung der bestimmten Gebühr die verlangte Auskunft ertheilen. 8. 81. Auf gleiche Art kann auch jeder Besitzer eines Foliums sich in der Buchhaltung fein Folium aufschlagen lassen, und von dem Stande seiner Rechnung Einsicht nehmen. §. 82. Abschriften der Rechnung werden dem Foliums- Besitzer auf vorläufiges mündliches Ansuchen und Vorweisung der Karte, dann gegen Entrichtung einer nach der Anzahl der Rechnungsposten zu bemessenden Gebühr in möglichst kurzer Frist ertheilt. §. 83. Keine Partei kann über ein anderes, als das ihr gehörige Folium eine Auskunft oder Einsicht in die Bücher der Giro-Bank verlangen. Die Beamten, welchen dießfalls die größte Verschwiegenheit zur Pflicht gemacht wird, würden in jedem Falle einer unerlaubten Eröffnung ihres Dienstes verlustig werden. 8. 84. Wenn der ursprüngliche Besitzer eines Foliums, oder jene Person, welche durch Erbrecht zu dessen Besitze gelangt, solches nicht ferner beizubehalten, sondern es löschen zu lassen gedenkt, so ist eine schriftliche Erklärung hierüber einzureichen, und derselben im elfteren Falle die Karte, im letzteren aber nebst der Karte auch die das Erbrecht erweisende Urkunde beizulegen, worauf die Partei unverzüglich den vollen Betrag ihres Guthabens gegen Ausstellung eines förmlichen Empfangscheines zurück erhält. 8. 85. Die Rechnungen in der Giro-Bank werden zur Sicherheit des Institutes und des Publikums sowohl in Rücksicht des Capitals als der entfallenden Gebühren halbjährig am 31. Mai und am 30. November abgeschlossen. 8 86. Für jeden Besitzer eines Foliums in der Giro- Bank wird bei der Bank längstens am 5. Juni und am 5. December ein Ausweis bereit liegen, welcher den Betrag der bemessenen Gebühren und des nach ihrer Buchung erübrigenden reinen Guthabens enthält. Dieser Ausweis ist längstens bis 12. der beiden erwähnten Monate von jeder Partei zu erheben, und die den ausgewiesenen Betrag beanständenden Bemerkungen sind bis zum 30. dieser beiden Monate um so gewisser einzureichen, als am genannten Tage der vorgemerkte saldo dergestalt als liquid anerkannt würde, daß nachfolgende Ansprüche die Bank zur Einstellung aller ferneren Abschreibungen auf dem bemerkten Folium, und zur gänzlichen Löschung desselben, wie auch zu der Erklärung berechtigen, daß die Partei zum ferneren Besitze eines Foliums in der Giro-Bank unfähig sei. 8. 87. Findet der Besitzer eines Foliums den ihm von der Bank intimirten saldo unrichtig, so hat er solchen längstens bis 30. Juni und 30. December, durch Ueberreichung einer von ihm selbst gefertigten Rechnung der Bank anzuzeigen, welche solche mit ihren Büchern unverzüglich vergleicht.