Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

— 44 — und den Anstand behebt. Diese Revision veranlaßt keine Hemmung in dem gewöhnlichen Geschäftözuge. §. 88. So lange Jemand sein Folium in der Giro- Dank nicht förmlich gelöscht hat, wird solches fortwährend als wirksam behandelt, und der halbjährigen Revision un­terworfen. 8. 89. Die Giro-Bank, stehet täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen, Vor- und Nachmittags dem Pub­likum offen, die Bestimmung der Stunden, an welchen die einzelnen Amtshandlungen in dem Giro-Geschäfte vorge­nommen werden , erfolgt bei der wirklichen Eröffnung des­selben. 8. 90. Bei jeder eingeleiteten Amtshandlung, sind die Parteien gehalten, deren Beendigung persönlich abzuwarten. Die Beamten werden solche unverzüglich nach der Reihe wie sie erscheinen, befördern, und wenn bei größerem Zudrange die Parteien räthlicher fänden sich zu entfernen, und sich später wieder anzumelden, so ist eS den Beamten nicht ge­stattet, die mitgebrachten Anweisungs-Karten oder sonstigen Documente in einstweilige Verwahrung zu nehmen; so wie denselben unter strenger Verantwortung gleichfalls verboten wird, außer den Amtsstunden die Besorgung des G-eschästeö irgend einer Art im AmtSorte selbst oder auswärts in Com­mission zu übernehmen. vi. Don den Depositen; $. 91. AlS Depositum übernimmt die Bank Gegen­stände von Werthe, welche sie, insofern dieser Werth be­stimmt und unveränderlich ist, nach demselben verificirt und bestätiget, oder ihn, wenn dieß der Fall nicht wäre, durch eir.e bes'ndere Abschätzung gemeinschaftlich mit der Partei auSmitteln, und denselben von dieser schriftlich bestätigen läßt. 8. 92. Für Gegenstände von bestimmten Werthe gelten: a) Gold - und Silbermünzen, die gesetzlichen Umlauf ha­ben, nach ihrem gesetzlichen auf ConventionS-Münze reducirten Werthe. b) Staatspapiere auf Conventions-Münze lautend nach ihrem Rennwerthe ohne Rücksicht auf den Zinsfuß. $. 93. Einer besonderen Abschätzung unterliegen: s» Gold- und Silberwaaren oder Gerüche aller Art aus edlem Metalle, dann Münzen, welche ohne den Vorzug des gesetzlichen Umlaufs zu genießen vom Verkehr nicht ausgeschlossen sind. b) Inländische Staatspapiere deren CapitalS-Beschreibung nicht auf conventionsmäßige Silbermünze lautet. c) Ausländische Papiere aller Art. d) Geld-Urkunden der Privaten. §. 94. Mit den zu hinterlegenden Gegenständen hat der Deponent nachstehende Consignation in duplo zu über­reichen. Für die Frist (Tag, Monat, Jahr) oder auf unbe­stimmte Frist hinterlegt der Unterzeichnete zur Aufbewahrung bei der ungarischen Commercial-Leih-Depositen-Bank (Be­nennung des Gegenstandes) verwahrt und abgeschätzt wie folgt: Zeichen der Colli. Deren Nummer. Deren Gewicht Deren Inhalt. Deren Werth in Conv. Mze. Brutto | Netto. fl. 1 kr. (D atum). L. 8. Fertigung Deponenten. Ueber jeden der Gegenstände, welche ihrer Natur nach von verschiedener Art sind, ist die Consignation abgesondert ein­zureichen , und dem Fuße derselben der Total-Auöwelö der Abschätzung mit Zahlen und Buchstaben beizufügen. §. 95. Bei Consignirung von Gold- und Silber-Mün­zen wird bei jeder einzelnen Post angegeben: a) ihr Netto-Gewicht; b) die Zahl der Stücke, die sie enthält; c) nöthigen Falls die Bezeichnung ob getheilte oder ganze oder doppelte Stücke überbracht wurden. 8- 66. Die Consignation von Staatspapieren aller Art enthält jede einzelne Papier-Gattung, nach ihrem stufenwei-

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