Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

— 42 — Kassiers der Bank erforderlich, welche dann unterschreiben Werden: , u Für die ung. Commercial-Bank. N. N. Präses. N. N. Director. N. N. Director. N. N. kassier. In keinem Falle gibt die Bank die Effecten ohne auS- gesiillte Jndorsirung und nach erfolgter Genehmigung der Direction aus den Händen. v. Von dem Giro-Geschäft §. 59. Wer dem Giro-Geschäft der Bank beizutreten gesonnen ist, hat schriftlich um ein eigenes Folium auf sei­nen Namen bei der Bank-Direction anzusuchen, und nach erfolgter Begnehmignng der Direction, welche nie verpflich­tet ist, die Grunde ihres Beschlusses anzugeben, wird dem­selben als Bestätigung über den Besitz seines Folinms eine Karte ansgefolgt. 8. 60. Auch diejenigen, welche kein. Folium in der Bank zu haben wünschen, und demnach Baarschasten zu ihrer beliebigen Verfügung in der Bank dcponiren wollen, können ó" ihrer Sicherheit und Bequemlichkeit avisla zahl­bare Bank-Obligationen für ihre hinterlegten Baarschasten erhalten. §.6i. In der Regel werden bei der Giro-Bank nur conventionsmäßige Silber-Münzen angenommen. §. 62. Jede Einlage von Baarschast in die Giro-Bank geschieht von den Parteien unter einer in duplo bei der Eassa einzureichenden Consignation; ein Eremplar bleibt zum Belege in den Händen der Bank, das zweite wird von einem Bank-Director und dem Cassier mit den Worten: „Richtig empfangen" und mit dieser Fertigung, der Pattéi znrückgestellt, welche dasselbe dem Buchhalter zur Beisetzung seiner Vidimirnng vorzuzeigen, und dann aufzubehalten hat. §. 63 Auf die, einem Folium in irgend einer Art zu gute kommende Baarschast, kann erst am folgenden Tage, eine wie immer geartete Abschreibung stattfinden. §. 64. Wer auf seine in der Giro - Bank erliegende Baarschast Anweisungen auszustellen gedenkt, hat die Anstalt vor Allem in die Kenntniß seiner eigenen Unterschrift, oder jener des Bevollmächtigten zu setzen, welchen er zu ähnli­chen Anweisungen berechtigt. Beides geschieht durch einfache Zuschriften an die Bank, welche von zwei bei derselben accre- ditirten Personen als Zeugen mit unterfertigt sind. Das handelnde Publikum hat aber von ihren Firmen die Bank in Kenntniß zu setzen. 8. 65. Die in der Giro-Bank erliegende Barschaft kann entweder von einem Folium auf das andere übertragen oder baar zurückerhalten werden. Jede dieser Verfügungsatten setzt jedoch immer eine mit der intimirten Fertigung verse­hene schriftliche Anmeldung voraus, welche die zur Anweisung bestimmten Beträge mit spezifischer Bezeichnung der einzelnen Posten und Personen zu deren Gunsten sie ge­schehen, zu enthalten hat. 8. 66. Aehnliche Anweisungen können nach Maß des Guthabens in der Bank in beliebigen Summen ansgestellt werden, jedoch darf keine Anweisung unter dem Betrage von Einhundert Gulden E. Mze. geschehen. Summen, welche diesen Betrag nicht erreichen, werden nur an den Inhaber des Folinms zur gänzlichen Ausgleichung seiner offenstehendelt Rechnung bar bezahlt. §. 67. Wenn die Anmeldungen dazu bestimmt sind, die abschreibende Post dem Folium eines andern Theilnehmers der Giro-Bank zuzuschreibcn, so wird zu gleicher Zeit der bezeichnete Betrag dem Folium des Anweisenden abgeschrie­ben und dem Folium desjenigen gutgeschrieben, zu dessen Gunsten die Anweisung lautet. §. 68. Wenn die abzuschreibende Post für eine Partei angemeldet wurde, welche kein Folium in der Giro-Bank besitzet, so bleibet die Anmeldung in den Händen der Bank, diese Partei hat sodann eine vom Besitzer des Folinms ausgestellte Anweisung zu überbringen, und den Betrag gegen die im Wechselgeschäftc übliche Acquittirung zu be­heben. §. 69. Lauten solche Anweisungen an Ueberbringer, so wird die Berichtigung derselben ohne weitere Förmlichkeit und Haftung dem Inhaber derselben geleistet. §. 70. Anweisungen, welche vom Folium-Besitzer zur Behebung eines baaren Geldbetrages ausgestellt wurden, sind nach geschehener Vormerkung unverzüglich von der Caffa einzulösen. 8. 71. Bei dem Avsterben eines Foliumbefitzers haben dessen Erben der Bank das Individuum rechtskräftig bekannt zu machen, welches zur Verfügung über die von den Ver­storbenen in die Giro-Bank hinterlegte Baarschast bevoll­mächtiget ist; es wäre denn, daß der Verstorbene noch bei Lebzeiten einen Bevollmächtigten in dieser Beziehung be­stimmt hätte. $. 72. Die in der Bank erliegenden Baarschasten kön­nen erst nach bewirkter gerichtlicher Pfändung der auf Giro erlegten Baarschast ausgefolgt werden. 8. 73. Wer nach Vorschrift des §. 71 als Erbe, oder als zur Verfügung über ein Folium in der Giro-Bank legal bevollmächtigt beider Bank sich ausweiset, hat dieselbe in die Kenntniß seiner eigenen oder der Fertigung eines sub- stituirten Geschäftsträgers zu setzen, und gegen Rückstellung

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