Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

— 41 — g) daß nur jene Effecten, welche auf Ocdre lauten, und de­ren sämmtliche Giros bis zum dermaligen Besitzer ord­nungsmäßig ausgefüllt sind, von der Bank escomptirt werden können. 7 §. 44. Alle beider Bank escomvtirendenEffecten müssen der Regel nach durch drei Unterfertigte hier ansäßige und wechselgerichtlich protokollirte Kaufleute verbürgt sein. Ueberhaupt wird die Bank keine andern Wechsel escompti- ren, als der laut §. 40 der Statuten hiezu geeignet ist. 8.45. Die Bank-Direction beschließt die Bemessung der Summen, welche im Laufe jeder Woche dem Escompte- Geschäfte gewidmet werden sollen; deren Vertheiluug hin­gegen auf die vorkommenden täglichen und einzelnen Anfra­gen ist dem Urthcile des censnrirenden Es ompte-Comitss überlassen, welches dießsallS gehalten ist mit strenger Un- partheilichkeit zu Werke zu gehen, und über seine Beschlüsse genaue Vormerkung zu führen, welche der Direction wö­chentlich zur Einsicht vorgelegt werden. §. 46. Sonn- und Feiertage ausgenommen, kann die Escomptirung täglich Vormittag von ll bis 12 Uhr, Nach­mittag von 4 bis 6 Uhr durch Ueberreichuug der angebote­nen Effecten bei der Escompte-AnstaK angesucht werden. §. 47. Nur jener, der durch die Erfüllung der km §. 44 vorgeschriebenen Bedingungen bankfähig geworden ist, kann die ordnungsmäßig an ihn girirten Wechsel dieser Bank in Escompte überreichen. §. 48. Die eingereichten Wechselbriefe hat der Propo­nent vorläufig mit seinem Giro in bianco zu versehen, und mit zwei nach den vestiminten Formularen A und B einge­richteten und gleichlautend ausgefüllten Listen zu begleiten. §. 49. Die Liste A wird den Proponenten nach deren sogleich vorznnehmender Revision als Jnterimsschein für sämmtliche eingereichte Effecten mit der Verfügung zweier hierzu bestellter Beamten der Vauk zurückgcstellt. 8. 50. Am nächsten Morgen von 11 Uhr an erfolgt gegen Einlage des erwähnten Jnterimsscheines A, der Be­scheid durch Einantwortung der nicht angenommenen Wech­selbriefe, und durch Uebergabe der Liste B, auf welcher jene zurückgewiesenen Effecten durchstrichen sind; hingegen jene, welche die Bank zum Escompte zurück behielt, im vollen Betrage mit Angabe des berechneten Escompte-Abzuges und deS hiernach entfallenden reinen Eapital-Werthes erscheinen. §• 51. Gegen die ihm als Zahlungs-Anweisung ein­gehändigte Liste Bz welche derselbe zur Empfangs-Bestäti­gung mit seiner eigenhändigen Fertigung zu versehen hat, kann der Proponent deren Betrag in den gewöhnlichen Amts- ftunden von 9 biS 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags, bei ver Bank-Cassa erheben. §. 52. Der Escompten-Fuß wird vor der Hand auf Sechs Procenten festgesetzt; sollte die Bank solchen herab­setzend so wird dieses in der Pesther Kanfmannsballe öffent­lich knndgemacht werden. 8- 53. Hat das EScompten-Comite die Annahme ei­nes zum EScompte überreichten Effectes beschlossen, so kann derselbe in keinem Falle zurückgenommen werden; aber auch bei einem entgegengesetzten Beschlüsse kann kein Effect vor dem im §. 50 zur Abholung deS Bescheides angegebenen Termin zurückgefordert werden. §. 54. Die Bank ist nicht verbunden, über die Gründe Rechenschaft zu geben, welche die Zurückweisung eines oder mehrerer zum Escompte überreichten Effecten veranlassen. §. 55. Wenn am Verfallstage ein escomptirter Wech­sel-Brief durch den Acceptantcn bis 12 Uhr Mittags, wie es laut 8- 109 von der Zahlung vorgeschrieben ist, nicht be­zahlt sein soll, wo jedoch die im darauf folgenden 8- IM gesetzlich bestimmte Verfügung zu beachten kömmt, muß we^ gen Regreß und Aufrechthaltung der Ansprüche auch gegen die Vormänner innerhalb der gesetzlichen Zeit, laut I. Theil 8. 101 Protest erhoben, und sogleich nach Bestimmung deS ungarischcn Wechselrechtes strengstens fürgegangen werden 8 56. Die Bank leistet in der Regel die Zahlung, odei Erfolglassnng von Effecten, nur an den Ueberbringer ihrer Listen. Geriethe den Parteien selbst der Jnterimsschein A. oder die Liste B. in Verlust, so haben sie solches der Bank mündlich anzuzeigen, welche Vorsicht zur Folge bat, daß keine jener Listen A. oder B. ohne persönliches Einschreiten des bekannten Eigenthümers, oder seines legitimirtcn Bevoll­mächtigten in Amtshandlung genommen, und diejenigen, welche sie vorweisen sollten, verhalten wür den, sich dicßfalls gehörig zu rechtfertigen. Die Partheien können sodann durch Einreichrmg eines Duplikats der verlornen Listen, sowohl die nicht angenom- menen Effecten, als auch den Betrag der escon» ftirtcn Brief« , gegen einen förmlichen Schadloshaltungs-Revers beheben, die nachher vorkommenden Originale sind als wirkungslos anzusehen. 8. 57. Die fälligen Wechselbriefe werden am Verfalls­tage unter Acquittirung eines Directoes und der Unter* schuft deS Cassiers der Bank bei oen betreffenden Zahlern eincassirt; die Bescheinigung geschieht unter der Formel: „den Werth erhalten für die Caffa der ungarischen Eornmer- cial-Bank" Pesth am (Unterschrift deS Directors). (Unterschrift deS CaffierS). j §. 58. Sollten in Folge eines Beschlusses der Directioa im Namen der Bank Wechselbriefe veräußert oder Capital« ausgenommen werden, so ist hiezu die Unterschrift von den, Präses oder dessen Stellvertreter, 2 Dircctoren und des 6

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