Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
— 40 angegebene Erklärung wird im Actien-Buche besonders vorgemerkt> §. 31.. Alle Actien werden nur auf bestimmte Ramen und nichch au porteur ausgestellt, daher diese zur Umschrei- brmg vom der Bank nur dann angenommen werden, wenn deren Istebertragung im Sinne des vorstehenden §. 30 geschehen und erwiesen ist. §. 32. Um den Actionären bei Erhebung der Interessen und Gewinn - Antheile eine Bequemlichkeit zu verschaffen, so wird mit einer jeden Actie eine bestimmte Anzahl gedruckter Coupons verabfolgt, gegen welche jeder Actien-Besitzer seine Interessen und Dividende bei der Bank-Cassa erheben kann. §. 33. Das von den Theilnehmern an einer oder mehreren Actien nach der Vorschrift des §. 7 der Statuten mit einer Vollmacht ausgerüstete Individuum, hat sich so wie die Actien - Besitzer selbst nach den in den vorhergehenden §. §. 30 und 32 ausgedrückten Vorschriften zu benehmen. §. 34. Die Bank haftet im Allgemeinen nie für die Echtheit der, von Parteien aufActien-Briefen erscheinenden Unterschriften. Sie prüft dieselben nur nach ihrer Urberein- stimmung mit den vorkommenden Ceffionen und mit der im Actien-Buche bestehenden Vormerkungen. 8. 35. Weil die auf bestimmte Namen lautenden Actien verkäuflich sind, so kann solche Jedermann mittelst ausgefüllten Giro, oder auf andere legale Art, an sich bringen ; will er jedoch selbe auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen, so hat er für die Umschreibung jeder Actie l fl. C. M. an die Bank-Cassa zu entrichten. §. 36. Sämmtliche Actien-Briefe, welche nach der Vorschrift der Statuten und dieses Reglements für unveräußerlich erklärt sind, werden im Actien-Buche vorgemerkt, und die geschehene Vormerkung wird auf dem Actien-Briefe bestätigt. §. 37. Gehören die Actien - Briefe zu einer ConcurS Massa, in ein Pupillar oder unter Curatel stehendes Vcr" mögen, so müssen sich die refpectiven Curatoren von de" betreffenden Behörde die legalistrten Beschlüsse sowohl überr die allenfalsige Umschreibung, als auch wie, und an wen die fälligen Dividenden zu erfolgen seien, verschaffen. §. 38. Das im vorhergehenden 8.37 Gesagte gilt ebenfalls in Ansehung der Beschränkung des freien DispositionS- rechtes, in so ferne dieselbe durch Substitutions-, Cau- tions oder fidei commissarische Anordnungen begründet wird. iv. Don dem EScompte -Wesen. §. 39. Die Direktion wird daS EScompte-Wesen auf folgende Art besorgen: drei Directoren, worunter zwei Kanfleute sein müssen, werden eine besondere Aufsicht auf das Escompte-Geschäft ausüben, wovon abwechselnd immer zwei die unmittelbare Ober-Aufsicht zu führen haben. Zur Beurtheilung der zur Escomptirung eingereichten Effecten werden zwei Directoren, welche das Escompte-Geschäft zu leiten haben, drei Kaufleute als Censoren, auS der Zahl der Actionäre beigegeben, — die Direction hat dafür zu sorgen, daß diese fünf Individuen bei jeder Berathung stets vollzählig erscheinen, und sich allwöchentlich abwechseln. §. 40. Nach Anleitung des §. 32 der Statuten wird die Direktion jährlich in zureichender Anzahl Censoren Vorschlägen, und den Ausschuß erwählen, um einen solchen Wechsel zu erreichen, daß kein Censor länger als eine Woche in ununterbrochener Ausübung bleibe. §.4l. Die censurirenden fünf Mitglieder versammeln sich täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen, Nachmittags um 5 Uhr zur Prüfung und Entscheidung, welche von den zum EScompte überreichten Effecten die im §. 13 der Statuten im Allgemeinen angegebenen, und in diesem Reglement noch näher bezeichneten Erfordemiffe auSweisen, «nd zur Annahme geeignet erklärt werden. §. 42. Bon dem EScompte-Geschäfte werden ausgeschlossen : a) Alle jene Wechsel, wobei auch nur eines der laut Wechselrechts I. Theil 3. K. §. 14 zur Grundlage wechselrechtlicher Verhältnisse angegebenen Erfordemiffe mangelt. b) Sämmtliche Wechselbriefe, die nicht in Pefth zahlbar ausgestellt find. c) Wechselbriefe, welche ohne Bestimmung einer zu zahlenden Münzsorte auf irgend eine fremde Währung lauten. d) Effecten, welche über eine geringere Summa als 300 fl. C. M. ausgestellt find, oder deren Verfallsftist 3 Monate überschreiten; wobei eine Ausnahme statt finden soll, für diejenigen Wechsel, welche von irgend einem Pefther Markt zu dem andern nächsten Pefiher Markte fällig sind, und jedeSmal laut WechselcechtS I. Theil, §.97 bis höchstens am Mittwoch der 2. Woche eingelöst werden müssen. e) Jene Wechsel, die auf uso ausgestellt find, und überhaupt welche früher als in 15 Lagen zahlbar sind. 8. 43. Ferner wird festgesetzt: f) daß kein Mitglied des censurirenden Sscompten-Co- mite über seine eigenen, oder Wechselbriefe seines Hauses absttmme.