Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

— 88 — rccioren wird diese Angelobung einzeln dem Präses der Bank im Namen der ganzen Bank-Gesellschaft inachen, und mittelst eines Handschlags an demselben bekräftigen. Der Präses leistet seinerseits der gesammten Direction eine gleiche Angelobung, und wird dem Stellvertreter seinen Handschlag abgeben. 8. 7. Der Präses, dessen Stellvertreter, die Direction und die (Senioren versehen ihre Aemter unentgeldlich. 8. 8. Die Direction versammelt sich jede Woche an zweien von dem Präses zu bestimmenden Tagen, um sich nach dem §. 22 der Statuten in die volle Kenntniß von dem Stande des Bank-Vermögens zu setzen, und in Anse­hung der zweckmäßigen Gebahrung in allen Geschäftszwei­gen die nölhigen Beschlüsse zu fassen. Außerordentliche Versammlungen des Ausschußes werden, nach dem cintre- tenden Bedürsniffe, auf Veranlassung des Präses nach ge­schehener Vorladung sämmtlicher Directoren, oder im Sinne des §. 38 a) der Statuten der ganzen Aetien-Gesellschaft, gehalten werden. 8. 9. Die Bank-Versammlungen der Bank-Direction eröffnet der Präses, oder sein Stellvertreter, die Directo- ren erstatten Bericht, über die ihrer Ober-Aufsicht an­vertrauten Geschäftszweige. Die Verhandlungs-Protokolle werden von dem Präses, dessen Stellvertreter, oder einem den Vorsitz führenden Directions-Gliede unterfertigt, und im Archive aufbewahrt. 8- 10. Sind die Meinungen bei der Versammlung der Bank-Direction über einen Gegenstand getheilt, und werden die verschiedenen Anträge von einer gleichen An­zahl von Stimmen unterstützt, so hat diejenige Meinung die Kraft des Beschlußes der Direction zu erhalten, wel­cher der Präses beigetreten ist. 8. 11. Gesuche an öffentliche Behörden und Corre- spodenzen mit denselben werden vom Präses oder seinem Stellvertreter ausgesertigt. Sämmtliche im Namen deS Institutes mit wem immer abgeschlossenen Verträge, alle öffentlichen Kundmachungen, und alle für die Bank ver­bindlichen Urkunden, haben die im §. 34 der Statuten ausgedrückte Firma und die Mitfertignng eines Direc- tors zu enthalten. Mit welchen Unterschriften die übri­gen Ausfertigungen zu versehen sind, wird bei individuel­ler Erwähnung derselben in diesem Reglement ausdrück­lich angegeben. 8. 12. Im Verhinderungsfälle des Präses sind sämmt­liche dem Wirkungskreise desselben vorbehaltenen Amts­handlungen von dessen Stellvertreter auSzuüben, der auf gleiche Art von dem jeweiligen ersten Director vertreten wird. C. Grundsätze für den Geschäftsbetrieb. §. 13. Die Bank ertheilet nur den Ekgenthümern von Actien, und von den ihr anvertrauten Effecten und Unter­pfändern die erforderlichen Eröffnungen und Auskünfte. In den Fällen, wo nach den Statuten die Dazwischen- kunft öffentlicher Behörden einzutreten hat, haben sich Private ohne Ausnahme an diese zu wenden. 8. 14. Die Direction wird in ihren wöchentlichen Versammlungen durch eine Total-Uebersicht der täglichen Operationen in Kenntniß der gesammten Geschäftsfüh­rung gesetzt. Beschlüsse, die auf den Stand deS Bank- Vermögens einen Einfluß haben, können nur durch Stimmenmehrheit in der Versammlung der ZDirection ge­faßt werden. 8. 15. Die Bank empfängt und zahlt, führt auch ihre Bücher und Rechnungen, nur in Silber-Zwanzigern, wovon drei Stücke auf einen Conventions-Gulden, und zwanzig Gulden auf eine kölnische Mark feinen Silbers gerechnet werden. 8. 16. Die Gebühren, welche die Bank bei verschie­denen Geschäfts-Abthei'lungen von denjenigen abnimmt, welche mit ihr in Verbindung treten, werden von der Direction festgesetzt. H. Don den Beamten der Ban?. 8. 17. Die Bank-Direction hat zu Folge des 8-36 der Statuten das anschließende Recht, nach den eintre­tenden Bedürfnissen Beamte anzustellen, und zu ent­lassen. 8. l8. Die Gehalte der Beamten werden in Silber- wanzigern C. M. monatlich, und zwar im Vorhinein bezahlt. § 19. Jeder Beamte der Bank, dessen Gehalt den Betrag von jährlichen 300 fl. 6. M. erreicht, oder über­schreitet, muß eine dem Ausmaß seines GehalteS ent­sprechende Anzahl von Actien besitzen, welche während seiner Amtsführung unveräußerlich sind, und in daS Archiv hinterlegt werden, indem dieselben zur Sicherheit der Bank für die von den Beamten übernommene Ver­antwortlichkeit haften. 8. 20. Beamte mit einem Gehalte von 300 bis 600 fl. müssen eine Actie, die von 600 bis 1000 fl. müssen zwei Actien, dann die von 1000 bis 1500 fl.

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