Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
— 57 — tett MitteíSrath, atíc Vierteljahre, itt den Gang und die Geschäftsführung der Bank Einsicht nehmen, wahrgenommene Ncbertretungen und Abänderungen der Statuten und des Reglements, so viel als möglich ist, sogleich abstellen, oder die gehörige Abhilfe Allerhöchsten OrtS in Antrag bringen. $. 49. Wenn die Gesellschaft durch Erlöschung der Statuten aufgelösetwird, so ist das gesammte Bank-Eigen- thum, das ist: ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen. C. M. umzusetzen, sämmtliche ftemde Baarschaften hinanszubezahlen, alle Kosten und Rechnungen auszugleichen; endlich der erübrigte Bettag unter die Gesellschafts- Glieder nach dem Verhältnisse der Actien gleichzeitig zu ver- theilen, welchen dieselben, nur in der im 1. $. bestimmten EinlagS-Daluta, wovon zwanzig Gulden eine kölnische j Mark feinen Silbers enthalten, anzunehmen berechtigt sind. ft. 50. Wenn sich ^während der Dauer der Gesellschaft über die Anwendung dieser Statuten auf einzelne Fälle Anstände ergeben, oder wenn Stteitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Direction und dem Ausschüße entstehen; endlich wenn bei der Trennung der Gesellschaft über die Ausgleichung Widersprüche eintreten, welche nicht gütlich beigelegt werden sollten, so sind laut §. 49 solche der königl. ungar. Statthalterei zu unterbreiten. §. 5l. Gegenwärtige Statuten sollen mit allen der Bank durch dieselbe verliehenen Vorrechten durch fünf und zwanzig Jahre fortdanern. 8. 52. Die Statuten und Reglement dieser Bank-Gesellschaft sind nach allerhöchst erfolgter Genehmigung dem Pesther Wechselgerichtshofe zur Auchewahrung zu hinterlegen, wo deren Einsicht Jedermann gestattet wird, und dieses Wechselgericht wird deren Abschrift auch allen übrigen Wechselgerichtshöfen zusenden, wo die freie Einsicht derselben desgleichen Jedermann zusteht. Auch die Firma ist be! dem Wechselgerichtshofe zu protocolliren. Reglement. I. Art der Geschäftsführung. A. Verhandlungen bei bem Bank-AuSschuffe. 8 i. Bei den Versammlungen des Bank-Ausschußes, welche nach dem §. 27 der Statuten in der Regel jährlich einmal Statt zu finden haben, eröffnet der Präses die Sitzungen derselben mit einer Darstellung über die gesammte Geschüsts-Eebahrnng mit der Vorlegung der darauf Bezug habenden Total-Ausweisc und Ueberstchtcn, und mit dem Vorträge jener Vorschläge deren Entscheidung dem Ausschüße Vorbehalten ist. 8- 2. Die vorgelegten Ausweise werden in dem Versammlungsorte zur Einsicht jedes Mitgliedes offen stehen. Dem Ausschüße steht es frei, bei der Berathung über die vor der Direction gemachten Anträge, dieselben durch ein von dem Vorsitzer zu ernennendes Comité vorläufig untersuchen, und sich hierüber Bericht erstatten zu lassen. Nach dem Schluffe dieser Verhandlungen ist es jedem Ausschuß- gliede unbenommen, die ihm nöthig scheinenden Gegenstände zur Sprache zu bringen. $. 3. Zur Vornahme der Directoren-Wahl wird dem Ausschüße nach Anleitung §. 26 der Statuten daö Verzeichniß der wahlfähigen Aktionäre vorgelegt. Der Wahlact geschieht durch schriftliche Abstimmung in der Art, daß jeder Wählende die Namen derjenigen, welche er in Vorschlag bringt, auf einen mit seiner Unterschrift versehenen Zettel übergibt. Diese Zettel werden vor dem versammelten Ausschüße geöffnet, und es wird hieraus ein Dcrzeichmß verfaßt werden, welches dem Präses übergeben wird. Derselbe bringt hiernach das Resultat des Wahlactes, zu dessen Giltigkeit übrigens die relative Stimmenmehrheit hinreichend ist, zur Kenntniß der Versammlung. 8- 4. Drei Jahre vor Ablauf des in den Bank-Statuten bestimmten Zeitraumes ist, nach Anleitung des §. 88 der Statuten, die Frage in Berathung zu ziehen: ob, und allenfalls mit welchen Abänderungen und auf wie viel Jahre, die Erneucrnng der Bestätigung dieser Statuten anzusuchen sei. 8. Verhandlungen bei der Bank-Direction. ft. 5. Nach dem §. 35 der Statuten haben sich die Di- rcctoren zur Oberaufsicht über die vorschriftmüßige Verwaltung der Bank in die einzelnen Hauptzweige der Geschäfte zu theilen; die Vertheilung der Geschäfte selbst bleibt dem Ermessen des Präses überlassen. ft. 6. Der Präses der Bank, der Stellvertteter desselben, und die Bank-Directoren werden beim Antritt ihrer Aemter feierlich angeloben, die Bank-Statuten und da- Reglement genau zu befolgen, das Wohl des Bank-Jnsti- tntcS nach Kräften zu befördern, sich eine redliche, eifrige und aufmerksame Verwaltung der Geschäfte der Bank und ihres Vermögens bestens angelegen sein lassen, und über die Verhandlungen bei der Bank Verschwiegenheit zu beobachten. Der Stellvertteter und jeder von den Bank-Di-