Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender

VT, Abschnitt. Sou der Rechtspflege. 8 40. Zur Begründung des einem Bank-Institute unentbehrlichen Zutrauens, welches neben einer geregelten und umsichtigen Verwaltung auf einer schnellen, wirksamen, vor allen Umtrieben geschützten Rechtspflege beruht, wird die Banküberhaupt alle ihre Unternehmungen nur nach Vorschrift des laut Artikels 15. 1840 in Ungarn eingeführten Wech- sesrechtS reguliren, und mit solchen, die sich wechselrecht­lich nicht verpflichten können, auch niemals in iraend eine Geschäftsberührung treten. 8. 41. In allen nicht wechselrechtlichcn Streitigkeiten' welche die Commercialbank oder ihre Gesellschafter activ oder passiv betreffen, wird die Gerichtsbarkeit durch den städtischen Magistrat, als den ordentlichen Richter, oder wenn der Geklagte außer dem städtischen Gebiete sich befin­det, durch die betreffenden gesetzlichen Richter, ausgeübt. V. A b f ch tt r. DouAben besonderen Vorrechten des Bank-Iustit»tes und von der Dauer des Statuten-Derein». 8- 4L. Das gestimmte bewegliche Vermögen der Bank, und die Einkünfte, welche die Bankgesellschaft als ein ver­einter Körper, durch ihre Geschäftsführung aus diesem be­ziehet, sind von der Contribution und allen öffentlichen Ab­gaben ft ei; doch insofern, als ihre einzelnen Mitglieder nach obwaltendem Landessystem besteuert werden, bleiben solche auch hinsichtlich ihres in der Bank befindlichen Ver­mögens ferner allen Steuern und öffentlichen Lasten unter­worfen. 8- 43. Obwohl die Leih- und Wechselbank gegenwär­tig blos für die Kölsigl. Freistadt Pesth bestimmt ist, so wird selbe auf den Fall, wenn eS in ihren Interessen liegt, be­rechtiget fein, auch auf andern ihr convenirenden Plätzen Ungarns, und der hiezu gehörigen Länder, Filial-Banken zu errichten. 8. 44. Die Verfälschung und Nachahmung der Actien, Schuldverschreibungen, Dcpositen-Scheine und sämmtlichen übrigen Urkunden der Bank, ist mit den gegen die Verfäl- fd ung von Urkunden im ungarischen Gesetzbuche ausge­sprochenen Strafen durch die betreffenden Gerichtsbehörden zu ahnden. •i 8- 45. So wie einerseits die Bank-Anstalt, in Gemäß­heit ihres Reglements, bei Uebernahme der ihr zur Sicher­heit geleisteten CreditS oder Vorschusses zu übergebenden, wo immer benannten Effecten mit der strengsten Vorsicht rücksichtlich der Eigenthumsrechte oder Vollmacht des lieber» bmigers zu verfahren verpflichtet ist, so kann andererseits ftfti Anspruch eines Dritten, die Bank in ihren statutenmä- 0gen Gebahrungen hindern, oder an den in ihrem Besitze als depositum oder pfandweise befindlichen Geldern, CtaatSpapieren und wo immer lagernden sonstigen Effecten, ihr lapt dcS WcchftlrechtS gegründetes Vorzugsrecht, in so weit daraus ihre eigenen Ansprüche zu befriedigen sind, schmalem; nur der etwaige Ueberschnß kann laut Wechsel- rechtS, wie oben $. 17 angeführt ist, der Gegenstand ander­weitiger Ansprüche sein. UebrigenS ist die Versteigemng der beweglichen Güter, außer den in dem 2. Theile, 11 Haupt­stück, 8 194—150 des Wcchselrechts angegebenen Erecu- tionsfällen, mit Zuziehung eines von Seite des Pesther städtischen Magistrates auszusendenden Individuums vor­zunehmen. 8. 46. Wenn Actien-Einlagen oder andere der Dank anvertraute Capitalien und Effecten in eine gerichtliche Ver­waltung und Obsorge verfallen, oder wohl gar in Crem- tion genommen werden sollten, so ist die betreffende Partei gehalten, die Vank-Direction behufs der gehörigen Vor­merkung auf den Bankbüchern und der etwaigen Erfolglas- sung der Dividenden., davon, ihrer eigenen Sicherheit wegen, in forma probante in Kenntniß zu sehen. 8. 47. Die Amortisation von Actien, Briefen, Wech­seln und sonstigen Bankurkunden, welche in Verlust gcra- then sind, ist laut I Theil des Wechselrechts §. 190 und 191 blos bei dem Wechselgericht, in dessen Bezirke die Zah­lung erfolgen soll, anzusuchen. 8. 48. Weder einer Jurisdiction, noch irgend einem einzelnen Individuum, welches nicht zum Bankwesen ge­hört, gebührt ein Einfluß oder eine Einsichtsnahme in die Manipulation und Geschäftsführung der Bank, weil solche innerhalb der Allerhöchst sanctionirten Statuten und Be­stimmungen des Reglements lediglich der Anordnung der Direction überlassen bleibt; da jedoch durch jede Uebertre- tung und willkührliche Abänderung besagter Statuten und Reglements das Jntereffe der Theilnehmer an dieser Anstalt, und selbst der Bestand derselben, gefährdet werden könnte, so steht eö nicht nur für den Fall, als gegen die mehr er­wähnten Statuten und das Reglement in irgend einem Punkte gehandelt werden sollte, jedem zum Bankwesen ge­hörigen Individuum frei, darüber bei der königl. ungar. Statthalterei sich zu beschweren, welche auf die schnellste und kürzeste Weise nach Einsicht der Acten die statutenmäßige Ordnung herzustellm haben wird, sondern es wird auch die königl. ung. Statthattercl durch einen eigens dazu bestimm-

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