Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
33 t) V. Retság n.Schemnitz. Ipolyság 1 V, Apát Marót 1 Báth í Shecmnitz 1 5 Posten. a) Von Gács n> Kaschau. Szelenye 1 Y* Rima-Szomb. Toroally Rosoau Szom olnok Mftzenzeif Jászó Újfalu i Kaschan 1 11 */« Posten Statuten und Reglement der Privilegien Pesther ungarischen Commerctal - Bank. I, Abschnitt. Von dem Fonde der Bank und der Gesellschaft im Allgemeinen. 8. 1. Der Einlags-Fond dieser Bank wird auf zwei Millionen Gulden Conv. Münze in Silberzwanzigern, drei Stück auf einen Conventions-Gulden gerechnet, wovon Zwanzig Gulden eine kölnische Mark feinen Silbers enthalten, festgesetzt, und in viertausend Stück Bank-Ac- tien, jede zu fünf hundert Gulden in Silberzwanzigern, nach Maßgabe der Geschäfts-Bedürfnisse ausgegeben werden. §. 2. Die Bank empfängt und leistet alle Zahlungen in der im vorigen Paragraph bestimmten Conventions- Münze, und führt ihre Rechnungen in eben jener Münz- Sorte. 8> 3. Die gesummten Aktionäre bilden die Bank-Gesellschaft. Jedermann kann durch bare Einlage Actien an sich bringen; doch dürften selbe keincgswegs au porteur, sondern müssen auf eigene bestimmte Namen lauten. §. 4. Kein Actionär haftet für mehr, als seinen Actien- Antheil, nämlich für die Zahl und den Betrag seiner Actien ; somit findet eine weitere Nachzahlung oder ein Zuschuß in keinem Falle statt. 8. 5. Den Actionären gebühret für jede Actie, welche sie besitzen, ein gleicher Antheil an dem Fonde der Bank, und an den davon entfallenden Erträgnissen; jedoch sind die Actionäre auS keinem Grunde oder Vorwände befugt, vor dem Verlaufe des für die Dauer der Bank bestimmten Zeitraumes ihre Actien-Einlagen zurückzufordern. 8. 6. Nur jene Actionäre sind berechtiget kn den Bank- Angelegenheiten eine Stimme zu führen, welche sich bei der Bank als Eigenthümer einer oder mehrerer Actien gehörig auöwcifen, in den Vormerkungen der Bank als Actionäre erscheinen, und den hierüber feflzusetzenden Förmlichkeiten Genüge leisten. §. 7. Wenn Actien auf Gesellschaften oder mehrere Teilnehmer lauten, wird derjenige für den rechtmäßigen Inhaber angesehen, welcher sich mit einer legalisirten Vollmacht der Gesellschaft, oder der übrigen Theilnehmer, gehörig ausweiset. §. 8. Zur Umschreibung einer Actie wird die Zurückstellung derselben an die Bank, mit beigefügter Judorsirung des letzten Eigenthümers der früher auSgefertigteu Actie, erfordert. 8. 9. Wenn Actien in Folge einer Amtlichen Verhandlung in oder außer Streit, an einen andern Erwerber übergehen, hat sich letzterer von der betreffenden Behörve, jedoch über den ganzen untheilbaren Betrag, den Beweis über das gerichtlich erfolgte Uebertragen und Uebergabe der Actie zu verschaffen, um sodann die Umschreibung auf die übliche Weise bewirken zu können. §. 10. Die Bank verzinset jede Actie jährlich mit fünf pro Cento, welche sie halbjährig mit 12 fl. 30 kr. Conv. Mze. an Interessen bestimmt bezahlt. Beibt nach Deckung dieser jährlichen 5percentigen Zinsen von dem Gewinne der Bank noch eine Summe zur freien Verfügung übrig, so wird selbe auf folgende Art behandelt, nämlich: ein Theil hievon wird gleichfalls zur Verthei- lung an die Actionäre gewidmet, und jährlich ausbezahlt; der andere Theil aber, welcher nicht weniger als die Hälfte dieses GewinnsteS betragen darf, auf unvorhergesehene Fälle zur Gründung eines Reserve-FondeS verwendet. 8- H Den im vorigen io. 8> bestimmten Reserve- Fond wird die Bank auf einem Separat-Folio verzinslich behandeln; die hievon entfallenden Zinsen aber dem 9fo serve-Capital alljährlich zurechnen. I