Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1843
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1843. - Kalender
ÍL Abschnitt. von dev Geschäften und Verrichtungru der Dank. Die Geschäfte der Bank zerfallen in folgende Abthei- lungen: a) In das Escompte-Geschäft. b) In das Giro-Geschäft. a) In daS Depositcn-Geschäft. d) In die Crfolglassung von Vorschüssen und Darleihen. 8- 13. Bei der Escompte-Anstalt wird die Bank keine andere Wechsel, als solche, die wechselrechtliche Kraft haben, annehmen; es werden daher in der Regel nur fremde, d. i. förmliche, gezogene, trassirte, auch Tratten genannte, Wechsel, und bloß von Kaufleuten, Fabrikanten und Handwerkern, welche ihre Majorennität erreicht haben, und sich bei dem Wechselgericht, laut II. Theil 3. Hauptstückcs, einverleiben lassen, nebst förmlichen, auch eigene unförmliche, trockene Wechsel, zur Discontirung angenommen; übrigens müssen die Wechsel alle auf Convent. Mze. lauten. Kä $• 14. Als Giro-Bank übernimmt sie von wem immer Gelder in Conventions-Münze zur Hinterlegung, worüber durch Anweisung und Abschreibung auf dem zu diesem Behufe eröffneten Folium frei verfügt werden kann. 8. 15. Bei der Depositen-Anstalt übernimmt diese Dank Gold und Silber in barem, Gold - und Silber-Ge- räthe, inländische Silber-Münzen nach ihrem innern Wer- the zur Conventions-Münze, auch Staatspapiere und Privat- Geld-Urkunden, gegen eine zu entrichtende Gebühr, in Verwahrung. 8. 16. In der Abtheilung der Leih-Anstalt kann die Bank auf Gold und Silber, auf in Conventions-Münze verzinsliche Staatspapiere, dann auf LandeS-Producte, Waaren, Fabrikate, Manufakten, die keinem Verderben unterworfen sind, Geldvorschüsse, jedoch nie weniger als soo fl. C. M.kgeben; wenn aber der Zustand ihrer Geldmittel eine größere Ausdehnung ihrer Unternehmungen thunlich machen sollte, kann diese Bank auch auf Realitäten gegen Pupillar - Sicherheit verzinsliche Darleihen erfolgen. ; 8- 17. Für das erhaltene Darlehen auf Staatspapiere und sonstige Mobilar-Effecten hat der Pfandgeber, nebst seiner Unterzeichneten Specification, bloS einen förmlichen Wechsel auSzustellrn, mit dessen Verfallstag der Verlauf'' der Pfandfrist bezeichnet wird, und wird ein solches Dar- , lehen in der festgesetzten Zeit nicht zurückbezahlt, so ist die Bank befugt, in Gemäßheit deö ungarischen Wechselrechts ' ; I Theil 11. Hauptstücks 8.193—200, welche vom Pfand-1 ■ und Retentions-Rechte handeln, auf daS hinterlegte Pfand < alsogleich die gerichliche Erecution zu führen. Nach vollständiger Beftiedigung der Bank ist der ver- « bleibende Ueberschuß den Gläubigern, oder bei eintretenden r Fällen, der ConcurS-Masse auf Anmeldcn bar heraus zu * bezahlen; indessen ater alS ein hinterlegtes Gut, daS zu jeder Stunde bereit fein muß, ohne Interesse aufzubewahren. 8. 18. Die Bank nimmt bewegliche Güter in Verwahrung, die keinem Verderben unterliegen, und berechnet fűi r die Haftung und Mühewaltung des bei ihr hinterlegter-1 Gutes eine billige Provision und Lagermiethe. Sie leister < auf obige Güter auch Geldvorschüsse gegen jährliche 6per- centige Interessen, welche die Direetion auch billiger alt» 6per Cento berechnen kann. 8-19. Auch steht cd der Bank frei, für die ihr belle«; bige Zeit Gelder zu ausdrücklich bestimmenden Interessen' unter ihrer Firma nach Maßgabe deö jeweiligen Bedarfs. $ gegen auf bestimmte Namen und Zeitfrift ausgestellte, nun durch Giro übertragbare, Obligationen aufzunehmen. in. Abschnitt. Don cet Repräsentation der Bankgesellschaft und Verwaltung bei Vauk.Fonde«. §. 2o. Die Aufsicht über die statutenmäßige Gebah- rung der Bank wird dio königliche Statthalterei im Sinne des nachfolgenden 48. 8- führen. § 21. Die Dank-Gellschaft wird durch einen Ausschuß und durch eine Direetion repräsemirt, welche beide Körper alle Angelegenheiten der Bank zu besorgen haben. 8. 22. Der Ausschuß wird aus der Zahl der Actio- näre einen Präses und dessen Stellvertreter erwählen, welche sowohl in den Ausschuß-Versammlungen, als auch bei der Direetion, den Vorsitz führen werden ; diese Wahl wird alle drei Jahre erneuert. 8. 23. An der Repräsentation und Mitwirkung b<ti Bankgesellschaft können nur jene Aktionäre, welche in beti freien Verwaltung ihres Vermögens stehen, und die erforr, derliche Zahl von Aetien besitzen, Theil nehmen; insbeson dere sind davon diejenigen ausgeschlossen, über deren $crje mögen eine Crida oder ein Coneurs angemelvet wurde; i oder welche durch Gesetze für unfähig erklärt sind , vo>^ Gericht ein giltiges Zeugniß abzulegen. 8. 24. Der Bank Ausschuß wird Anfangs ans fünfj zig, und wenn Ein tausend Stück Aetien auSgegeben sindß aus hundert Mitgliedern der Actien Gesellschaft bestehen.