Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1842

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1842. - Kalender

40 iS. Für Expedition der Sentenzen bei-den Appellations- Gerichten, nämlich bei dem königt. Tavernüal- und Personalstuhl, wenn das Substrat nicht über 600 fl. ist: 6 fl, Wenn es aber größer ist,, also dem Notar 12 fl. für die Beidrückung des Siegels 10 fl. Alle übrigen Taxen sind abrogirt. M. Für das Wechselgericht. H. 1. Für die Verrichtungen, welche die Wechsel­gerichte außer S treitsachen zu leisten haben, sind folgende Taxen in Conventions-Münze zu bezahlen. 1. Für die Protokollirung der Firma: a. wenn eine einzelne Person ihre Firma protokol- liren läßt, ist die Taxe 2 fl. b. Für die Protokollirung einer Gesellschaftsfirma, gleichviel ob die Gesellschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern bestehe 6 fl. c. Für die Protokollirung des Firmaführers beson­ders 2 fl. 2. Für die Protokollirung eines Erwerbs-Gesellschasts- Vertrages 6 fl. 2. Für die Copirung für jede Sekte eines Bogens, welche wenigstens 28 geschriebene Zeilen enthalten muß, kommen 4 kr. Ist die Copie zu vidimiren, so kommt außerdem die unten folgende Vidimirungstaxe zu bezahlen. 4» Für die Didimirung einer Abschrift 30 kr. Besteht die zu vidimirende Abschrift aus mehreren Bogen, so kommen außer der obigen Taxe noch für jede Seite 3 kr. 5. Für die Legalisirung der Unterschrift, das heißt, so oft die Echtheit der Unterfertigung durch Unterschrift und Siegel des Gerichts bestättigt wird, sind zu be­zahlen 30 kr. 6. Für die Pavaphirung der Handlungsbücher, für je hundert Seiten 3 fl. 7. Wenn der Kaufmann oder Fabrikant die Allatur, Widerlage und das Brautgeschenk seiner Gattin pro» lokolliren läßt, zahlt er 6 fl. 8. Für einen Contoauszug und dessen gesetzliche Beglau­bigung ist zu bezahlen 2 fl. ^ ^ 9. Für den Bescheid zur Bekauntgebung des Protestes kommen 12 kr. 40 Für das Compaßschreiben Behufs der Bekanntge» bnng des Protestes an die Vormänner 40 kr. 11 Für die Zustellung des Protestes, wenn sie im Orte des Wechselgerichts durch eine Gerichtsperson ge­schieht, ist dem Gerichte zu bezahlen die Taxe- von 1L Für die Verabfolgung eines Dokument« vom Wech- stwotar 5 fl. $. 2. Beim Verfahren in Streitsachen sind an die Wechfelgerichte folgende Taxen zu bezahlen. 13. Für jede Zustellung, welche durch eine Genchtöper» son geschieht, ist an das Gericht zu bezahlen 10 kr. 14. Ist die Vorladung nach dem 213. K. des H. Th. des Wechfelrechtes in die öffentlichen Blätter einzu- rücken, so sind, außer der Einschaltungsgebühr, an das Gericht zu bezahlen 40 kr. 15. Für die im Sinne des vorhergehenden $. zu gesche­hende Anheftung der Vorladung an das Thor des Gerichtshauses 10 kr. 16. Für einen wechselgerichtlichen Vergleich 1 fl. 17. Für Bescheide; a. Mittels welcher der Prozeß in der Hauptsache entschieden wird, zahlt der Kläger und der Beklagte jeder besonders, wenn die Parteien auch beiderseits aus mehreren Personen bestehen 40 kr. b. Für den Bescheid zur Erstreckung der Tagsatzung zahlen beide Theile zusammen 30 kr. c. Für einen Executionsbescheid 40 kr. <1. Für jeden andern Bescheid 12 kr. 18. Für ein Urtheil wird von einem jeden Theile be­sonders bezahlt 8 fl. Für die Protokollirung der Prozeßreden wird nichts bezahlt. 19. Für eine Eidesleistung, gleichviel ob der Eid von die Partei selbst, oder durch einen Zeugen, abgelegt wird, ist an das Gericht zu bezahlen l ft. 20. Wenn mehrere Personen über einen und denselben Gegenstand zu beeiden sind 2 fl. 21. Für die Vorladung der Zeugen oder Sachverstäu- digen 40 kr. Außerdem ist noch die Zustellungstaxe zu bezahlen. 22. Für die gerichtliche Böschreibung im Falle einer Exekution wird dem Gerichte entrichtet 1 st. 23. Für den Bericht über die geschehene Beschreibung und den Bescheid darauf 2 fl. 24. Beim Verkaufe im Exekutionswege wird von jedem Hundert Gulden dem Gerichte bezahlt l fl. 25. Wenn eine Gerichtspersvn in Folqe einer gerichtli­chen Exekution mehr als einen halben Tag zubringt, hat die Partei dem Gerichte für jeden Tag zu bezah­len 2 fl. §. 3. Für alle vorerwähnten Verrichtungen in und außer Streitsachen sind die festgesetzten Taren inmtet an das Gericht zu zahlen, den dabei verwendeten Ge­richtspersonen aber sind keine Taxen zu verabreichen. $. 4. Alle Taxen sind zu Händen des Wechselge­richts - Expeditors zu erlegen, der die Gelder zu behan­deln und darüber Rechnung zu führen hat. 5. Die im 1. H, angegebenen, außer Streitsa­che« ja. verfertigenden Schriften sind nur dann durch

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