Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1842
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1842. - Kalender
41 das Gericht oder eine GrrichtSperson zu bewerkstelligen, wenn die, dieselben begehrende Partei die festgesetzten Taxen bezahlt hat. §. 6. Wenn jedoch das Wechselgericht Hierwegen mittels Compaßschreibens angegangen wird, so hat dasselbe sogleich es zu veranlassen, der ersuchenden Gerichtsbarkeit oder dem Gerichte aber zugleich dieTa- xen anzuzeigen, damit diese von der betreffenden Partei unverzüglich eingetrieben und dem ersuchten Gerichte eiugeschickc werden können. $. 7. Die im 2. §. unter 13. 14. 15. 16. 17. c. nnd d. 19. 20. 21.22. 23. angeführten, für gerichtliche Einschreitungen gebührenden Taxen hat derjenige zu bezahlen, auf kessen Ansuchen die Einschreitungen stattfanden. Die für die in dem erwähnten §. unter 17. a. und b. angeführten Bescheide, und für jedes Urtheil ($. 18.) vbkommenden Taxen aber müssen beide Theile bezahlen, wobei es sich von selbst versteht, daß die gewinnende Partei hinsichtlich dieser Unkosten von dem Sachfälligen jedenfalls zu befriedigen ist. — Derjenige, welcher seine Armuth mit einem glaubwürdigen Zeugnis; answeiset, ist der Taxzahlung enthoben, doch werden die Taxen vorgemerkt und sind von der Gegen- parthei, wenn sie verlieren sollte, zu bezahlen. §. 8. Für alle Taxen, welche für die im 2. §. angeführten Einschreitun gen zu entrichten sind, haftet in Streitsachen der Advokat der Partei. Auf den von Amtswegen ausgestellten Vertreter eines Abwesenden (Curator absentis) jedoch erstreckt sich diese Verordnung nicht. §. 9. Wegen der nicht bezahlten Laxen darf keinerlei gerichtliches Verfahren von Seite des Gerichts verschoben werden, doch hat der Expeditor des Wechselgerichts die nicht bezahlten Taxen aufzuzeichnen und, wenn sie binnen acht Tagen nicht bezahlt werden, dies dem Wechselgerichte zu melden, welches ohne weitern Verzug gegen den Vertreter der Partei die Execution anordnet, und dessen bewegliche Habe, so weit die Taxforderung reicht, gerichtlich beschreiben und veräußern läßt. Es versteht sich von selbst, daß der Vertreter gegen die Partei seinen Regreß im summarischen Wege vor dem Wechselgerichte geltend machen kann. H. 10. Jene Taxen, welche nicht binnen einem Jahre eingetrieben wurden , verlieren das im 9. §. erwähnte Privilegium der alsogleichen Execution, und sind gleich jeder andern Forderung vor der gewöhnlichen Competenz des Schuldners einzuklagen und zu beweisen. $. 11. Die Taxe der Apellations-Wechselgerichts- urtheile beträgt 16 fl., und muß, sobald das Urtheil an daö Wechselgericht erster Instanz zurückgeschickt wird, durch die siegende Partei keim Wechselgerichte erlegt werden, wobei sich von selbst versteht, daß auch diese Taxe zu den durch die sachfällige Partei zu erse- zenden Kosten gerechnet wird. $. 12. Wer sich durch ungesetzlich angerechnete Ta- xen gekränkt fühlt, hat seine Beschwerde beim Wechsel- gcrichte einzureichen, welches darüber ohne Aufschub zu erkennen hat. Ist der Beschwerde führende Theil auch mit diesem Erkenntnisse nicht zufrieden, so kann er sich im Recurswege, ans die im lo. Artikel des II. Theiles des Wechselrechtes beschriebene Weise , an das Apper- lations-Wechselgericht wenden. 13. Den an die Kunstverständigen zu enrrich- tenden Betrag hat stets das Gericht nach Umständen zu bestimmen. Sind zu der durch die Kunstverständigen zu bewerkstelligenden Untersuchung vorläufig Auslagen erforderlich, so hat das Gericht mich den Betrag der durch die Partei, welche um die Unt-ersuchssssg wirbt, zu leistenden Anticipirung zu bestimmen, welche dieVvrnah- me derselben ausuchte. §. 14. Das Gericht hat auch die Schadloshaltung, welche den Zeugen für die Versäumnis; ihres Erwerbes durch die Partei zu leisten ist, festzusstzen. 15. Die Taxe für jeden einzelnen Protest beträgt, wenn auch mehrere Proteste in derselben Protesturkunde enthalten sind, im Sinne des 135 §. I. Theiles des Wechselrechtes 2 fl. 16. Für die Obsorge des in Folge wechselge- richtlichen Verfahrens hinterlegten Depositums, ist der sechzigste Theil des baaren Geldes jenem Gerichte oder Gerichtsperson zu entrichten, welche für das Depositum obsorgt und haftet. Wenn öffentliche CreditspapierK oder Wechsel deponirt sind, so beträgt die Depositen- taxe'/4pCt. der hinterlegten Summe; bei Hinterlegung von Kostbarkeiten hingegen beträgt die Taxe den sechzigsten Theil der Summe, zu deren Sicherstellung sie ' hinterlegt-wurden. — Die Behörde, oder die Gerichtsperson, bei welchen die Depvnirung geschah, ist nicht verbunden, das Depositum früher herauszugeben, als die ihr zukommende Taxe entrichtet ist. H. 17. Wenn Beamte des Comitats,. der Städte oder Märkte in Folge Compaßschreibens vonS eite eincS Wechselgerichtes ihre ämtlichen Verrichtungen vollziehen, sind ihnen von der betreffenden Partei diegewöhn- lichen Diäten zu entrichten. $• 28. Bei dem Fiumaner Mercantil- und Wechselgerichte verbleibt auch ferner die bisher übliche Bemessung , Eintreibung und Manipulirung der Taxe». 6