Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1842
Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1842. - Kalender
- 39 darüber ausgestellten Zeugnisse, ohne Kost und Quartier : Dem Stuhlrichter 2 fl. Dem Geschwornen 1 „ 16. Bei den Herrenstühlen, als legale Testimonium, bekommt Diurnum: Der Stuhlrichter 2 fl. Der Geschworne 1 „ 17. Für Pässe dem Viergespann, oder dem Stuhlrich- rer, welche an freie Personen ausgestellt werden, 22 Den., welche aber an Kontribuenten ausgestellt werden: Nichts. Bei den köm'gl. freien Städten. 1. In Prozessen und Nechtsangelegenheiten der armen Personen, welche sich im Schoße der Stadt befinden, mö^en selbe wörtlich oder schriftlich geschlichtet werden, werden sowohl die Expeditionen als die Abschriften umsonst ausgestellt. Von denen auswärtigen Armen jedoch bekommen die Schreiber für jedes Blatt, wo eine Seite 34 Zeilen ordentlich geschrieben enthält 12 Denare. 2. In Prozessen anderer Personenaber, werden für die Citatorial (Bestellungs) Briefe, wenn auch die Abschriften derDokumeme anbei oder nicht beigeschlossen sind: 12 Den. 3. Dem Gerichts - Kanzellisten, wenn auch mehrere Cer- tificatorialbriefe exhibirt (eingehändigt) werden, sammt dem darüber ausgestellten Zeugnisse 50 Den. 4. Für eine wörtliche Anklage beidem Richter, wenn selbe ohne Prozeß geschlichtet wird, 12 Den. Dem Gerichtsdiener für wörtliche Bestellung der Partheien zusammen 10 Den. Das Diurnum des Gerichts-Kanzellisten für gerichtliche Admonitionen (Ermahnungen), Inhibitionen, (Vinculiren oder Verbothe) n. s. f. sammt dem darüber ausgestellten Zeugnisse 50 Den. L. Für Expeditionen der Vollmachten, Advokatenernennungen, Protestationen, Contradictionen, Ermahnungen, Inhibitionen, Protokollar-Extrakte und dergleichen, unter dem gerichtlichen Siegel, dem No- tär, sammt der Taxe des Schreibers 40 Den. Für Siegel 15 Den. 7. Für Inquisitionen sammt dem darüber ausgestellten Zeugnisse ist das Diurnum des Raths Herrn l ft. des Geschworncn 50 Den. 8. AuS dem Senate ausgeschickte zwei Nathsherrn, oder wo es erforderlich ist, ein Rathsherr ein Notär, bekommen ohne Unterschied der Größe des Substrats täglich jeder t fl. für Jnventationen, Konskriptionen, Theitungen, Beaugenscheinigungen, Abschäzungrn, Exekutionen und Reexekutionen, so wie auch bei Statutionen, oder wenn sie als Zeugen der Testamente, dazu berufen werden. Für die Expeditionen der vorerwähnten Akten für jedes Blatt, wo 34 Zeilen auf einer Seite ordentlich geschrieben sind , dem Notär sammt dem Schreiber 25 Den. 9. Für die Professionisten, Bergrichter und andere Individuen aus den Wahlbürgern, welche bei den Ocu- laten oder Abschäzungen nöthig sind, auf einen Halden 30, auf einen ganzen Tag 40 Den. Für die Felder- Wald - und Weingarten-Hüter, wo diese erforderlich sind, täglich 20 Den. 10. Für die Super-Revision einer Oculata, wenn der ganze Magistrat auf ausdrückliches Verlangen der einen oder der andern Parthei den fräglichen Ort beaugenscheinigt, überhaupt 10 fl. 11. Für die Levata (Aufnahme) des Prozesses , oder von dem Substrate des Prozesses: Nichts. Für Expeditionen der Prozesse, und andere Abschriften, von jedem Blatte, wo auf einer Seite 34 ordentlich geschriebene Zeilen sich befinden, dem Notär sammt dem Schreiber 24 Den. Für Beidrückung des gerichtl. Siegels 15 Den. 12. Für Appellata eines Prozesses, (welchen nämlich die Partheien an den königl. Tavernikal, oder an den königl. Personalstuhl höher befördern wollen), dem ganzen Senat 10 fl. In den Vergftädten, wo die Appellata zudem Ge- v richte der Siebenbergstädte'gemacht wird, 5 fl. dann zu dem Personalstuhl 10 fl. 13. Für die Publikation undJmprotocolation eines Testamentes l fl. Für die gleichlautende Abschrift desselben Testamentes, wird die Taxe nach Blättern gezahlt, zugleich für den Notär sammt dem Schreiber 25 Den. dem Richter für Beidriickung des Siegels 15 Den. 14. Für Fassionen, Verkäufe, Tausche, Kontrakte, und Vergleiche in Betreff der städtischen Grundstücke, dem Notär sammt der Jnprvtvkvllation 1 fl. dem Richter für Siegel 15 Den. 15. Für Pässe, wo blos der Gesundheitszustand des Ortes enwähnt wird, dem Notar 12 Den. Für andere Pässe der Personen aus dem Stande und Schoße der Bürger, weil selbe von Mauthen ausgenommen sind 40 Den. von welchen 15 Den. für das Siegel, 25 Den. für den Notar entfallen sollen. 46. Für Zeugnisse über Wohnort 1 fl. für Sieael 15 Den. 47. Für Jntabulation der Schulden bis 200 fl.: 1 fl. 50 Den. Ueber selbe 3 ft.