Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1842

Pester und Ofner Wegweiser Kalender 1842. - Kalender

B) Wo der Werth 25000 fl. übersteigt aber über 50000 fl. nicht hinausgeht 48 fl. c) Wo der Werth 50000 fl. übersteigt bis ms Un­endliche : 72 fl. j. ,, Außer diesen Taxen wird weder für den Schreiber, noch ansonsten etwas gezahlt. Für jeden Prozeß, jedoch damit die Partheien nicht mit Eintragungsgebühren belästigt werden, ist erlaubt für die Levata (Aufnahme) 1 fl. zu nehmen. 3. Für Citatvrial- (Einberufungs) Briefe, wenn selbe nur die Abschrift der Action enthalten, 75 Denar; wenn aber auch andere Docnmente beigeschlossen sind l fl. 25 Den. 4. Das Dinrnum der exmittirten Beisizer sammt ihren Schreibern, ohne Beköstung und Behausung 3 fl« mit denselben 2 fl. .... ,, . t 5. Das Dinrnum der Zuraten bei der Diftriktualtafe^ wenn sie zu Citationen gebraucht werden, mit Kost und Quartier 75 Den. ohne denen 1 fl. 50 Den. 6. Für Abschriften auf Requisitorial-Befehle u. s. w. ' von jedem Blatte, wo auf einer Seite 34 Zeilen or­dentlich geschrieben sein sollen, sammt der Taxe des Schreibers 25 Den. Alle übrigen Taxen sind aufgehoben. Bei den Gespannschaften. 1 In Prozessen und Rechtsangelegenheiten armer Per­sonen laut5l Art. 1563 hat keine Taxe statt. Fürden Schreiber jedoch kommt zu bezahlen für jedes Blatt wo auf einer Seite 34 Zeilen ordentlich geschrieben sind, 12 Den. 2 In Prozeßangelegenheiten anderer Personen wird 'das Substratum (Werth) berücksichtigt folgender­maßen : a) Vor dem Viergespanne unter der Summe 3000 fl. für die vollkommene Aburtheilung des Prozesses: Dem Vicegefpann 24 fl.) Dem Stnhlrichter 12 42 ft. Dem Geschwornen 6 „i Wenn die Summe über 3000 fl. bis 25000 fl. ist Dem Viergespann 36 fl. Dem Stuhlrichter 18 „k 63 fl. Dem Geschwornen 9 „) Wenn endlich die Summe 25000 fl. übersteigt. Dem Viergespann 72 fl.. Dem Stuhlrichter 36 ,A 126 fl. Dem Geschwornen 18 „> b) Vor dem Stuhlrichter unter der Summe500 fl. Dem Stuhlrichter 16 ft.V 24 fl. Dem Geschwornen $ „J Wen n die Summe oder Werth aber 500 fl. über­steigt, also: Dem Stnhlrichter 32 ff- \ 40 « Dem Geschwornen 16,,/ '' 3. Don diesen Taxen wird die Hälfte bei Gelegenheit der Levata (Aufnahme) des Prozesses voraus erlegt, die andere Hälfte aber nach Beendigung des Prozes­ses, so daß hierin schon auf den Fall der Exekution auch die Exekutions-Unkosten inbegriffen sind: 4. Für Actionen (Klage) und Citationen (Beftellungs- schriften) dem Vicegespanne und Stuhlrichter 12 Den. 5. Für gerichtliche Exmissionen unter der Indorsation (des Bescheides) des Notärs, und für eine gerichtliche Commission (Auftrages) des Vicegespanns 12 Den. 6. Für Zeugnisse über die Ernennung eines Advokaten und Bevollmächtigten; dann für Pässe, Zeugnisse über eine gerichtliche Exmission, Inhibition, Prote­station , Contradietion, Admonition, abgelegten Eid eines Advokaten, welche aus der General-Congre­gation durch den Notär ausgestellt werden, sammt dem Schreiber 50 Den. 7. Für Expeditionen der Prozesse und Abschriften von jedem Blatte, wo ans einer Seite 34 Zeiten ordent­lich geschrieben sich befinden, sammt der Taxe des Schreibers 25 Den. 8. Dem Notär für den Vortrag der appellirten Pro­zesse 2 fl. ' 9. Für das Zeugnis; über einen Adel, oder dessen rich- tigern Dasein, oder Publikation der Annalen (AdelS- briefes) dem Notär sammt seinem Schreiber 2 fl. 50 D. 10. Für Jntabulations-Zeugnisse dem Notär bis 200 fi. 1 fl. 50 Den. Ueber 200 fl. bis ins Unendliche 3 fl. 11. Für Publikation der erhaltenen Privilegien über ei­gene Kriminalgerichtöbarkeit, (Jus Gladii) Markt-, Mauth-, Ueberfuhrmauth-, Zunft- und dergl. Pri­vilegien dem Notär sammt Schreiber 2 fl. 50 Den. 12. Für Compaß- (Exekution - Verordnende) Briefe, oder Zeugnisse über freundschaftliche Beendigung der Prozesse, dem Notär sammt der Taxe des Schreibers 2 fl. 50 Den. r _ . 13. Bei allerlei Expeditionen dem Vicegefpann für das Siegel t fl. 14. Für Oculaten (Beaugenscheinigungen) und Authen- ticationen (Berichtigungen) außer den Sedrial - Si- zungen im Bereiche des Kvmitats auf Verlangen der Privaten ist das Dinrnum: Des Vicegespanns 3 fl. Des Stuhlrichters 1 „ 50 Den. Des Geschwornen — „ 75 ,, 15. Für gerichtliche Ermahnungen, Inhibitionen, Ex­hibitionen, Inquisitionen, Abschazungen und Be­augenscheinigungen außer dem Prozesse, sammt dem I

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